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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
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Preisrichter-, Schiedsrichter-, Schlichter- und
Gutachtertätigkeit von Beamten;
hier: Auslegung des § 6 Abs. 3 NtV
RV d. JM vom 6. Juli 1973 (2003 - I B. 31.3)
in der Fassung vom 20. November 1986

Aufgrund einer Erörterung zwischen den obersten Landesbehörden wird mit der Bitte um Beachtung auf folgendes hingewiesen:

Eine Preisrichter-, Schiedsrichter-, Schlichter- oder Gutachtertätigkeit für eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts als diejenige, in deren Dienst der Beamte steht, kann ihm nicht im Hauptamt übertragen werden. Eine solche Tätigkeit ist vielmehr stets eine Nebenbeschäftigung (§ 2 Abs. 3 NtV). Ihre Übernahme bedarf in den Fällen des § 68 Abs. 1 Nr. 3 LBG der vorherigen schriftlichen Genehmigung. Bei der Entscheidung über die Genehmigung sind § 68 Abs. 2 bis 4 LBG und § 6 Abs. 1 bis 3 NtV zu beachten. Nach § 6 Abs. 3 Satz 2 NtVist in den vorstehend bezeichneten Fällen die Genehmigung nur zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, die den Verdacht eines Interessenwiderstreits mit einer Behörde des Verwaltungszweiges, dem der Beamte angehört, begründen. Tatsachen dieser Art liegen in der Regel nicht vor, wenn die Tätigkeit in einer Sache ausgeübt werden soll, mit der nur eine Behörde eines anderen Verwaltungszweiges oder innerhalb des Verwaltungszweiges, dem der Beamte angehört, entweder

a)
nur eine der Behörde des Beamten übergeordnete Behörde oder

b)
nur eine Behörde eines anderen Bezirks

amtlich befaßt ist oder befaßt werden kann. Dagegen liegen Tatsachen, die den Verdacht eines Interessenwiderstreits begründen, regelmäßig vor, wenn die Preisrichter-, Schiedsrichter-, Schlichter- oder Gutachtertätigkeit in einer Sache ausgeübt werden soll, mit der die Behörde des Beamten oder eine dieser nachgeordnete Behörde des Verwaltungszweiges, dem er angehört, amtlich befaßt ist oder befaßt werden kann. Dementsprechend wird in diesen Fällen die Genehmigung zur Übernahme der Nebentätigkeit auch dann zu versagen sein, wenn sie für eine juristische Person des öffentlichen Rechts ausgeübt werden soll.