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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
Die Justizverwaltungsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche.

Organisation der Verwaltungsabteilungen
bei den Oberlandesgerichten, dem Landessozialgericht,
den Landesarbeitsgerichten und den Generalstaatsanwaltschaften
AV d. JM vom 13. Juni 2012 (1210 - I. 7)
- JMBl. NRW S. 138 -
in der Fassung vom 29. März 2018
- JMBl. NRW S. 93 -


1
Allgemeines

1.1
Die bei den Oberlandesgerichten, dem Landessozialgericht, den Landesarbeitsgerichten und den Generalstaatsanwaltschaften anfallenden Verwaltungsgeschäfte werden in den jeweiligen Verwaltungsabteilungen bearbeitet, die sich bei den Gerichten in Dezernate gliedern.

Für die Bearbeitung der bei dem dem Oberlandesgericht angegliederten Justizprüfungsamt anfallenden Justizverwaltungsgeschäfte gelten die Bestimmungen des Abschnitts 3.1 (Fn 1).

1.2
Die Verwaltungsabteilung untersteht der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, des Landessozialgerichts, des Landesarbeitsgerichts und der Generalstaatsanwältin bzw. dem Generalstaatsanwalt (Gerichts- bzw. Behördenleitung) unmittelbar; bestimmte Verwaltungsaufgaben können der ständigen Vertreterin bzw. dem ständigen Vertreter übertragen werden.
(Fn 3)
In der Dienstaufsicht über das in der Verwaltungsabteilung und im Justizprüfungsamt tätige Personal - mit Ausnahme der Richterinnen und Richter sowie der Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, - wird die Gerichts- bzw. Behördenleitung durch die Geschäftsleiterin bzw. den Geschäftsleiter unterstützt.

2
Dezernate

2.1
Besetzung

2.1.1
Die Präsidentin bzw. der Präsident des Oberlandesgerichts, des Landessozialgerichts und des Landesarbeitsgerichts bestimmt die Leiterinnen bzw. Leiter der Dezernate und Sachgebiete sowie die Generalstaatsanwältin bzw. der Generalstaatsanwalt die Dezernentinnen und Dezernenten bzw. Leiterinnen und Leiter der Sachgebiete, soweit sie bzw. er die Bearbeitung der Verwaltungsgeschäfte nicht sich selbst oder ihrer bzw. seiner ständigen Vertretung vorbehält.

Soweit die Präsidentin bzw. der Präsident die Bearbeitung nachfolgender Verwaltungsgeschäfte nicht sich selbst oder ihrer bzw. seiner ständigen Vertretung vorbehält, ist
a)
die Leitung der für Personalangelegenheiten der Richterinnen und Richter bei den Oberlandesgerichten, beim Landessozialgericht und bei den Landesarbeitsgerichten zuständigen Dezernate Richterinnen bzw. Richtern zu übertragen,
b) (Fn 3)
die Leitung der für Personalangelegenheiten der Beamtinnen und Beamten bei den Oberlandesgerichten, beim Landessozialgericht und bei den Landesarbeitsgerichten zuständigen Dezernate Richterinnen bzw. Richtern oder Beamtinnen bzw. Beamten der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, zu übertragen,
c) (Fn 3)
die Leitung der für Personalangelegenheiten der Tarifbeschäftigten zuständigen Dezernate bei den Oberlandesgerichten, beim Landessozialgericht und bei den Landesarbeitsgerichten Richterinnen bzw. Richtern, Beamtinnen bzw. Beamten der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, oder Tarifbeschäftigten des - vergleichbar - höheren Dienstes zu übertragen,
d)
die Leitung der für Haushalts-, Bau- und Grundstücksangelegenheiten zuständigen Dezernate bei den Oberlandesgerichten, beim Landessozialgericht und bei den Landesarbeitsgerichten in der Regel Richterinnen bzw. Richtern zu übertragen,
e)
die Leitung der für die Bearbeitung der Disziplinarangelegenheiten zuständigen  Dezernate bei den Oberlandesgerichten, beim Landessozialgericht und bei den Landesarbeitsgerichten Richterinnen bzw. Richtern zu übertragen,
f) (Fn 3)
die Leitung weiterer Dezernate bei den Oberlandesgerichten, beim Landessozialgericht und bei den Landesarbeitsgerichten Richterinnen bzw. Richtern, Beamtinnen bzw. Beamten der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, oder Tarifbeschäftigten des - vergleichbar - höheren Dienstes zu übertragen.
(Fn 3)
Die Leitung des Dezernats Zentrale Zahlstelle Justiz (Fn 2) bei dem Oberlandesgericht Hamm obliegt einer Beamtin oder einem Beamten der Laufbahngruppe 2, erstes oder zweites Einstiegsamt.

Soweit die Generalstaatsanwältin bzw. der Generalstaatsanwalt die Bearbeitung nachfolgender Verwaltungsgeschäfte nicht sich selbst oder ihrer bzw. seiner ständigen Vertretung vorbehält, ist
a)
die Bearbeitung der Personalangelegenheiten der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte Staatsanwältinnen bzw. Staatsanwälten,
b) (Fn 3)
die Bearbeitung der Personalangelegenheiten der übrigen Beamtinnen und Beamten Staatsanwältinnen bzw. Staatsanwälten oder anderen Beamtinnen bzw. Beamten der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt,
c) (Fn 3)
die Bearbeitung der Personalangelegenheiten der Tarifbeschäftigten Staatsanwältinnen bzw. Staatsanwälten, anderen Beamtinnen bzw. Beamten der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, oder Tarifbeschäftigten des - vergleichbar - höheren Dienstes,
d)
die Bearbeitung der Haushalts-, Bau- und Grundstücksangelegenheiten in der Regel Staatsanwältinnen bzw. Staatsanwälten,
e)
die Bearbeitung der Disziplinarangelegenheiten Staatsanwältinnen bzw. Staatsanwälten

als Dezernentinnen bzw. Dezernenten zu übertragen.

2.1.2
Für die Bestellung und Abberufung der Pressedezernentin bzw. des Pressedezernenten sind die insoweit ergangenen besonderen Bestimmungen (AV über die Richtlinien für die Zusammenarbeit mit den Medien vom 12. November 2007 (1271 - II. 2 / JMBl. NRW S. 2) in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.

2.1.3
Die Dezernentinnen und Dezernenten sind für die ordnungsgemäße Erledigung der ihrem Dezernat bzw. ihnen zugewiesenen Aufgaben verantwortlich. Sie unterzeichnen - soweit die Zeichnung nicht vorbehalten ist - alle Vorgänge, die nach ihrer Bedeutung nicht der Unterschrift der Gerichts- bzw. Behördenleitung oder der ständigen Vertretung bedürfen. Hierzu gehören auch Berichte an das Justizministerium, denen weder grundsätzliche noch politische Bedeutung zukommt.

2.1.4
Soweit der Umfang eines von einer Richterin oder einem Richter geleiteten Dezernats es erfordert, kann dem Dezernat eine weitere Richterin oder ein weiterer Richter zur Unterstützung unter gleichzeitiger Regelung der Zeichnungsbefugnisse zugeteilt werden. Für weitere dem Dezernat zugewiesene besondere Aufgaben (z.B. Verfahrenspflegestellen) können weitere Richterinnen oder Richter unter gleichzeitiger Regelung der Zeichnungsbefugnis zugeteilt werden.

2.1.5
Die Präsidentin bzw. der Präsident des Oberlandesgerichts, des Landessozialgerichts und des Landesarbeitsgerichts kann den Dezernaten, die Generalstaatsanwältin bzw. der Generalstaatsanwalt kann der Verwaltungsabteilung Sachgebietsleiterinnen bzw. Sachgebietsleiter zuweisen. Im Übrigen setzen sie dort - soweit erforderlich - Sachbearbeiterinnen bzw. Sachbearbeiter und weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein.

2.1.6 (Fn 3)
Sachgebietsleiterinnen und Sachgebietsleiter sind Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2, zweites oder erstes Einstiegsamt, oder Beschäftigte vergleichbarer Entgeltgruppen, die - bei den Gerichten innerhalb eines Dezernats - einen Aufgabenbereich von besonderer Bedeutung oder besonderem Umfang wahrzunehmen haben. Hierzu gehören auch übergreifende Leitungs- und Koordinierungsaufgaben.

In den Personal- und Disziplinarangelegenheiten ist die Funktion der Sachgebietsleiterin bzw. des Sachgebietsleiters Beamtinnen bzw. Beamten der Laufbahngruppe 2, zweites oder erstes Einstiegsamt, zu übertragen.

Im Rahmen ihres Aufgabenbereichs obliegt den Sachgebietsleiterinnen und Sachgebietsleitern insbesondere die Bearbeitung von Grundsatzsachen und schwierigen Einzelsachen. Im Übrigen haben sie für die ordnungsgemäße Abwicklung aller Vorgänge aus ihrem Aufgabenbereich zu sorgen, soweit die Dezernentin oder der Dezernent die Bearbeitung nicht selbst übernommen hat. Sie bereiten die Vorgänge unterschriftsreif vor. Die Sachgebietsleiterinnen und Sachgebietsleiter sind zu ermächtigen, laufende Geschäftsvorgänge von nicht grundsätzlicher Bedeutung zu unterzeichnen. Die Ermächtigung ist schriftlich zu erteilen; ihr Umfang ist festzulegen. Die Befugnis der Dezernentin oder des Dezernenten, sich im Einzelfall die Zeichnung vorzubehalten, bleibt unberührt.

2.1.7 (Fn 3)
Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter sind Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, oder Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, oder Beschäftigte vergleichbarer Entgeltgruppen; ihnen ist ein sachlich abgegrenzter Aufgabenbereich zu übertragen. Sie sind zu ermächtigen, Vorgänge zu unterzeichnen, deren Zeichnung durch die Dezernentin oder den Dezernenten oder die Sachgebietsleiterin oder den Sachgebietsleiter nicht erforderlich ist. Für die Ermächtigung gilt Nr. 2.1.6 Satz 7 und 8 entsprechend. Im Übrigen sind die bearbeiteten Vorgänge der Sachgebietsleiterin oder dem Sachgebietsleiter oder - soweit nicht vorhanden - der Dezernentin oder dem Dezernenten vorzulegen. Die Dezernentin oder der Dezernent kann - im Einzelfall oder für bestimmte Aufgabengebiete - auch die unmittelbare Vorlage anordnen.

2.1.8 (Fn 3)
Weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind die dem Dezernat oder der Verwaltungsabteilung für bestimmte Aufgaben zugeteilten Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, oder Beschäftigte vergleichbarer Entgeltgruppen.

2.2
Gliederung

2.2.1
Die Dezernate sollen durch arabische Zahlen (Dezernat 1 usw.) bezeichnet werden. Ihre Zahl ist
a) bei den Oberlandesgerichten möglichst auf 9, höchstens jedoch auf 13 und
b) bei dem Landessozialgericht und den Landesarbeitsgerichten möglichst auf 4, höchstens jedoch auf 6
zu begrenzen. Das Dezernat Zentrale Zahlstelle Justiz (Fn 2) bei dem Oberlandesgericht Hamm bleibt hierbei unberücksichtigt.

Die Zahl der insgesamt eingerichteten Sachgebiete ist auf das Doppelte der eingerichteten Dezernate, bei den Generalstaatsanwaltschaften auf das Doppelte der unter Ziffer 2.1.1 Satz 4 (Fn 1) a) bis e) bezeichneten Aufgabenbereiche zu beschränken.

2.2.2
Für die der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, des Landessozialgerichts und des Landesarbeitsgerichts oder der ständigen Vertretung unmittelbar nachgeordneten Aufgaben (z.B. Gleichstellung, Presseangelegenheiten, Innenrevision, Datenschutz, Kostenprüfungen) kann von der Bildung eines Dezernats abgesehen werden, wenn weiteres Unterstützungspersonal nicht erforderlich ist oder dies aus anderen Gründen nicht geboten erscheint.

2.3
Aufgaben

2.3.1
Die Präsidentin bzw. der Präsident des Oberlandesgerichts, des Landessozialgerichts und des Landesarbeitsgerichts weist den Dezernaten, die Generalstaatsanwältin bzw. der Generalstaatsanwalt weist der Verwaltungsabteilung bzw. den Dezernentinnen und Dezernenten die zu erledigenden Verwaltungsaufgaben zu.

2.3.2
Die Gerichts-bzw. Behördenleitung bestellt die für Haushaltsangelegenheiten zuständige, in der Regel dem richterlichen bzw. staatsanwaltlichen Dienst angehörige Bedienstete bzw. den für Haushaltsangelegenheiten zuständigen, in der Regel dem richterlichen bzw. staatsanwaltlichen Dienst angehörigen Bediensteten oder eine bzw. einen ihrer/seiner Vorgesetzten zur/zum Beauftragten für den Haushalt. Die AV vom 7. Oktober 2005 (5100 - I. 18 - JMBl. NRW S. 255) in der jeweils gültigen Fassung bleibt im Übrigen unberührt.

2.3.3
Das für Angelegenheiten des Kostenwesens zuständige Dezernat stellt die Beamtin oder den Beamten für die Kostenprüfung beim Oberlandesgericht und bei der Generalstaatsanwaltschaft gemäß Abschnitt 5 der Kostenverfügung in Verbindung mit Nr. 9 der Geschäftsordnung für Bezirksrevisorinnen und Bezirksrevisoren (Fn 2); für die Kostenprüfung bei der Generalstaatsanwaltschaft ist dieses Dezernat an die Weisung der Generalstaatsanwältin bzw. des Generalstaatsanwalts gebunden.
(Fn 3)
Zu diesem Dezernat gehört außerdem die Zahlstellenprüferin bzw. der Zahlstellenprüfer in der Bewertung einer Sachgebietsleiterin bzw. eines Sachgebietsleiters. Sofern der Umfang der Prüfungsgeschäfte es zulässt, können ihr bzw. ihm weitere Aufgaben übertragen werden.

2.3.4
Zur sachgerechten Erledigung von Verwaltungsgeschäften können einzelne Verwaltungsaufgaben oder bestimmte Aufgabengebiete einer Verwaltungsabteilung eines anderen Oberlandesgerichts bzw. einer anderen Mittelbehörde zugewiesen werden. Für die Bearbeitung der "externen" Geschäfte sind die Weisungen der originär zuständigen Stelle zu beachten.

Vorgesehene Aufgabenzuweisungen an eine andere Verwaltungsabteilung sind dem Justizministerium vorab zu berichten.

2.3.5
Die Gerichts- bzw. Behördenleitung regelt die Vertretung der Dezernentinnen und Dezernenten, der Sachgebietsleiterinnen und Sachgebietsleiter.

3
Bereichsspezifische Regelungen

3.1
Justizprüfungsamt

3.1.1
Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes führt die Aufsicht über den Geschäftsbereich des Justizprüfungsamtes.

3.1.2
Die Präsidentin bzw. der Präsident des Oberlandesgerichts teilt dem Justizprüfungsamt das zur Erledigung seiner Verwaltungsaufgaben erforderliche Personal zu.

3.1.3
Die Bestimmungen in Nr. 2.1.3 (Dezernentinnen/Dezernenten), Nr. 2.1.4 (weitere Richterinnen/Richter), Nr. 2.1.7 (Sachbearbeiterinnen/Sachbearbeiter) und Nr. 2.1.8 (weitere Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter) gelten entsprechend.

3.2
Generalstaatsanwaltschaften

Die bzw. der Beauftragte für den Haushalt der Generalstaatsanwaltschaft kann im Einvernehmen mit der bzw. dem Beauftragten für den Haushalt des Oberlandesgerichts die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln auch anderen Bediensteten der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts (als Titelverwalterinnen oder Titelverwalter) übertragen. Die Bediensteten werden in diesen Fällen als Titelverwalterinnen bzw. Titelverwalter der Generalstaatsanwaltschaft im Sinne der Nr. 3 der Verwaltungsvorschriften zu § 9 Landeshaushaltsordnung tätig.

4
Schriftverkehr

Die in den Verwaltungsabteilungen zu fertigenden Schreiben ergehen vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz 3 unter dem Kopf "Die Präsidentin des ... (Bezeichnung des Gerichts)" bzw. "Der Präsident des ... (Bezeichnung des Gerichts)" bzw. "Die Generalstaatsanwältin" bzw. "Der Generalstaatsanwalt" oder - soweit es sich um Angelegenheiten aus dem Geschäftsbereich einer anderen Behörde handelt - unter deren Kopf. Die Schreiben werden von den Dezernentinnen und Dezernenten, den Sachgebietsleiterinnen und Sachgebietsleitern und den Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern im Rahmen ihrer Zeichnungsbefugnis mit dem Zusatz "Im Auftrag" vollzogen.

Absatz 1 gilt für förmliche Kassenanordnungen entsprechend.

Schreiben bei der Kostenprüfung ergehen unter dem Kopf "Die Kostenprüfungsbeamtin bzw. der Kostenprüfungsbeamte bei dem ... (Bezeichnung des Gerichts)"; sie werden von der bestellten Beamtin bzw. dem bestellten Beamten vollzogen.

Der Schriftverkehr der Zentralen Zahlstelle Justiz (Fn 2) richtet sich nach den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften zu § 79 LHO.

Die im Justizprüfungsamt zu fertigenden Schreiben ergehen unter dem Kopf "Die Vorsitzende des Justizprüfungsamtes bei dem Oberlandesgericht" bzw. "Der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes bei dem Oberlandesgericht". Die Schreiben werden von den Dezernentinnen und Dezernenten und den Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern im Rahmen ihrer Zeichnungsbefugnis mit dem Zusatz "Im Auftrag" vollzogen.

5
Schlussbestimmungen

Diese AV tritt am 1. Juli 2012 in Kraft. Gleichzeitig treten die AV d. JM vom 9. Juni 1997 (1210 - I. 7) - JMBl. NW S. 157 - in der Fassung vom 3. August 2007 sowie die RV d. JM vom 23. April 2003 (1210 - I A. 3 - früher: RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 5.8.1974 - II I - S 1230/Arb 1230) außer Kraft.




Fußnoten :

   Fn1: Geändert durch AV d. JM vom 5. Juli 2012 (JMBl. NRW S. 166). Die AV tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

   Fn2: Geändert durch AV d. JM vom 28. Februar 2017 - JMBl. NRW S. 69 -. Diese AV tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

   Fn3: Geändert durch AV d. JM vom 29. März 2018 - JMBl. NRW S. 93 -. Die AV tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.