/WebPortal_Relaunch/Service/mediathek_neu

Bücherstapel
© panthermedia.net / Mitar gavric

Justizverwaltungs­vorschriften-Online

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
Die Justizverwaltungsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche.

Kriminologischer Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen
AV d. JM vom 9. August 2012 (4400 - IV. 346)
- JMBl. NRW S. 214 -
in der Fassung vom 17. Februar 2014
- JMBl. NRW S. 94 -


 

1. Einrichtung

Der "Kriminologische Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen (KrimD NRW)" ist eine zentrale Forschungseinrichtung im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen.

Der Sitz des KrimD NRW ist Düsseldorf.

 

2. Zielsetzung

Dem KrimD NRW obliegt es, auch gemeinsam mit anderen Forschungseinrichtungen den Justizvollzug, namentlich die Behandlungsmethoden, wissenschaftlich fortzuentwickeln und die Ergebnisse für Zwecke der Strafrechtspflege nutzbar zu machen (§ 119 StVollzG NRW, § 108 JStVollzG NRW, § 74 UVollzG NRW, § 110 SVVollzG NRW, § 33 JAVollzG NRW) (Fn 1). In der Wahrnehmung seiner Aufgaben wirkt der KrimD NRW als Bindeglied zwischen Wissenschaft und Praxis.

 

3. Aufgaben

Zu den Aufgaben des KrimD NRW gehören insbesondere:

  • Praxisorientierte Forschung
    • Erfassung und Auswertung von Fachliteratur und Statistiken in den Bereichen Kriminologie und Strafvollzug
    • Anregung von Forschungsvorhaben sowie Prüfung und Unterstützung externer Forschungsprojekte von überörtlicher oder besonderer rechtspolitischer Bedeutung
    • wissenschaftliche Begleitung und empirische Bewertung des Justizvollzuges, insbesondere der Behandlungsmethoden und -programme, mit eigenen Pro­blemfeldanalysen, Evaluationsstudien und Legalbewährungsuntersuchungen
  • Innovationsförderung
    • Mitwirkung bei der Neukonzeption und Fortentwicklung vollzuglicher Behandlungsmaßnahmen, -methoden und –programme
    • Fachliche Koordinierung von Modellprojekten und Drittmittelprojekten
    • strategische Steuerung des Übergangsmanagements zur Arbeitsmarktintegration von Gefangenen und Haftentlassenen, einschließlich der Durchführung von Case-Management-Schulungen
  • Wissenstransfer
    • Austausch und Zusammenarbeit mit der Kriminologischen Zentralstelle e.V. (KrimZ) und den kriminologischen Diensten anderer Bundesländer sowie mit Universitäten, Forschungsinstituten und Fachverbänden im In- und Ausland
    • Teilnahme an und Durchführung von Fachkonferenzen sowie Publikation von Arbeitsergebnissen in Fachzeitschriften und im Internet
    • Beratung des Justizministeriums in vollzuglichen Fragen sowie auch im Hinblick auf die Strafrechtspflege und Prävention.

 

4. Organisation

Organisatorisch ist der KrimD NRW der Justizvollzugsanstalt Duisburg-Hamborn angegliedert. Die Leiterin oder der Leiter der JVA Duisburg-Hamborn ist Dienstvorgesetzter der Bediensteten des KrimD NRW. Näheres regelt der Organisations- und Geschäftsverteilungsplan des KrimD NRW.

 

Die Fachaufsicht über den KrimD NRW obliegt dem Justizministerium. Dieses erteilt dem KrimD NRW unter Berücksichtigung der personal- und haushaltsrechtlichen Situation Aufträge. Die Leiterin oder der Leiter des KrimD NRW berichtet dem Justizministerium unmittelbar.

 

Die wissenschaftliche Unabhängigkeit des KrimD NRW zur Konzipierung und Durchführung kriminologischer Forschung wird gewährleistet.

 

Die Bediensteten des KrimD NRW führen im Schriftverkehr die Bezeichnung "Kriminologischer Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen". Die Leiterin bzw. der Leiter des KrimD NRW führt im Schriftverkehr den Zusatz "Die Leiterin" bzw. "Der Leiter", die übrigen Bediensteten zeichnen "Im Auftrag".

 

Die Justizvollzugseinrichtungen des Landes unterstützen den KrimD NRW bei der Erfüllung seiner Aufgaben.

 

5. Personal

Die Auswahl des Personals des KrimD NRW erfolgt durch die Leiterin oder den Leiter der Justizvollzugsanstalt Duisburg-Hamborn im Benehmen mit dem Justizministerium. Der KrimD NRW wird von einer Kraft des höheren Dienstes geleitet. Die Leiterin oder der Leiter des KrimD NRW ist für die unter Nummer 3 beschriebenen Aufgaben verantwortlich. Sie oder er ist Vorgesetzte bzw. Vorgesetzter der Bediensteten des KrimD NRW, soweit diese Aufgaben des kriminologischen Dienstes wahrnehmen. Sie dürfen nicht zugleich mit Aufgaben des Beauftragten für den Haushalt (§ 9 LHO, VV Nr. 1.4 zu § 55 LHO) betraut werden.

 

Personal externer Kooperationspartner kann für die Dauer des jeweiligen Projektes in den KrimD NRW eingegliedert werden. Außerdem können studentische oder wissenschaftliche Hilfskräfte im KrimD NRW eingesetzt und auch Praktika absolviert werden.

 

6. Beirat

Um eine effiziente Verzahnung und Vernetzung der vollzuglichen Praxis und der Wissenschaft mit dem KrimD NRW zu gewährleisten, wird ein Planungsbeirat eingerichtet. Der Planungsbeirat berät den jährlich aktualisierten Arbeits- und Projektplan auf Einladung des Justizministeriums.

Dem Planungsbeirat gehören an die für die Angelegenheiten des KrimD NRW zuständige Referatsleitung des Justizministeriums, die Leiterin oder der Leiter des KrimD NRW, die Leiterin oder der Leiter der JVA Duisburg-Hamborn – zugleich als Praxisvertreter/in des Erwachsenenvollzuges – sowie eine Anstaltsleiterin oder ein Anstaltsleiter aus dem Jugendvollzug. Außerdem kann der Justizvollzugsbeauftragte des Landes Nordrhein-Westfalen an den Sitzungen des Beirates mit beratender Stimme teilnehmen.

 

Darüber hinaus soll ein wissenschaftlicher Beirat eingerichtet werden. Die Mitglieder des Beirats werden vom Justizministerium ernannt. Sie werden einmal pro Jahr zu einem Kolloquium über aktuelle Forschungsprojekte und -vorhaben im Justizvollzug eingeladen.

 7. In-Kraft-Treten

Diese AV tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

 


Fußnoten :

   Fn1:  Geändert durch AV d. JM vom 17. Februar 2015 (4400 - IV. 346) - JMBl. NRW S. 94 -. Die AV tritt am 17. Februar 2015 in Kraft.