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Eintragung von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten
in das Handelsregister
RV d. JM vom 24. Oktober 2012 (3822 - II. 8)

Die Ausführungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu Zweifelsfragen bei der Eintragung von Kreditinstituten in das Handelsregister - bekannt gemacht durch RV d. JM vom 5. Juni 2008 - sind durch die BaFin überarbeitet worden. Ihre Stellungnahme gebe ich nachstehend bekannt:
 
I.
Eintragungen
 
Die Registergerichte haben zu prüfen, ob ein in ein öffentliches Register einzutragendes Unternehmen beabsichtigt, nach § 32 des Gesetzes über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) erlaubnispflichtige Bankgeschäfte zu betreiben, nach § 32 KWG erlaubnispflichtige Finanzdienstleistungen zu erbringen, nach § 1 des Gesetzes über die Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) erlaubnispflichtige Versicherungsgeschäfte zu betreiben oder nach §§ 8 oder 8a des Gesetzes über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz - ZAG) erlaubnispflichtige Zahlungsdienste oder das E-Geld-Geschäft zu erbringen und sich gegebenenfalls die Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) nachweisen zu lassen.
Institute im Sinne des KWG und des ZAG und Versicherungsunternehmen im Sinne des VAG dürfen ohne Erlaubnis der Bundesanstalt nicht betrieben werden. Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich, wenn die Bundesanstalt ein Unternehmen nach § 2 Abs. 4 KWG oder § 157a VAG von den dort genannten Vorschriften des KWG und des VAG freistellt.
Zu den Tatbeständen der Bankgeschäfte, der Finanzdienstleistungen und der Zahlungsdienste hat die Bundeanstalt mittlerweile gesonderte Merkblätter verfasst, die auf ihrer Internet-Seite www.bafin.de veröffentlicht sind. Dieses Merkblatt gibt nur einen Überblick über für Registergerichte möglicherweise relevante Regelungen im KWG, ZAG und VAG.
 
II.
Begriff des Instituts und des Versicherungsunternehmens
 
1.
Begriff des Kreditinstituts
 
Als Kreditinstitut ist ein Unternehmen anzusehen, wenn es Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreibt, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (§ 1 Abs. 1 Satz 1 KWG). Folgende Tatbestände definieren Bankgeschäfte, wobei die Tatbestände der § 1 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1, 2, 4, 5 und 8 KWG von besonderer Bedeutung sind:
 
a)
Einlagengeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG)
 
Einlagengeschäft ist die Annahme fremder Gelder als Einlagen (1. Alt.) oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums (2. Alt.), ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden. Der Auffangtatbestand der 2. Alternative erfasst jede Annahme unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums. Auch Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter, bei denen die Verlustteilnahme abbedungen und deren Rückzahlung nicht in anderer Weise beschränkt ist, sind rückzahlbare Gelder. Allein wenn der unbedingte Rückzahlungsanspruch in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft ist, ist die Annahme der Gelder nicht als Einlagengeschäft zu qualifizieren, die Bereichsausnahme besteht nur für das Einlagengeschäft. Gegebenenfalls können andere Tatbestände des KWG oder ZAG einschlägig sein.
 
b)
Kreditgeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG)
 
Die Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten ist als Kreditgeschäft Bankgeschäft.
 
c)
Finanzkommissionsgeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG)
 
Die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen für fremde Rechnung ist als Finanzkommissionsgeschäft Bankgeschäft. Treuhandunternehmen im Rahmen so genannter Contractual Trust Arrangements betreiben unter gewissen Umständen das Finanzkommissionsgeschäft.
 
d)
Depotgeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 KWG)
 
Die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren, auch die mittelbare Verwahrung, für andere ist als Depotgeschäft Bankgeschäft.
 
e)
Garantiegeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 KWG)
 
Unter dem Garantiegeschäft ist die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen für andere zu verstehen.
Es handelt sich um den Abschluss einer rechtsverbindlichen Vereinbarung, auf deren Grundlage ein Gewährleistender (Avalkreditgeber) einem anderen (Begünstigter) für die Verbindlichkeit eines Dritten (Avalkreditnehmer) einsteht.
 
h)
Pfandbriefgeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a KWG)
 
Das Betreiben des Pfandbriefgeschäfts beinhaltet die in § 1 Abs. 1 Satz 2 des Pfandbriefgesetzes (PfandBG) bezeichneten Geschäfte.
 
i)
Diskontgeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KWG)
 
Der Ankauf von Wechseln und Schecks ist als Diskontgeschäft Bankgeschäft.
 
j)
Revolvinggeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 KWG)
 
Das Revolvinggeschäft betreibt, wer die Verpflichtung eingeht, zuvor veräußerte Darlehensforderungen vor Fälligkeit zurückzuerwerben.
 
k)
Scheckeinzugsgeschäft, Wechseleinzugsgeschäft, Reisescheckgeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 KWG)
 
Die Durchführung des bargeldlosen Scheckeinzugsgeschäfts, des Wechseleinzugs und die Ausgabe von Reiseschecks ist Bankgeschäft.
 
l)
Emissionsgeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 KWG)
Unter dem Emissionsgeschäft ist die Übernahme von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung zur Platzierung oder die Übernahme gleichwertiger Garantien zu verstehen.
 
m)
Tätigkeit als zentraler Kontrahent (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 KWG)
 
Die Tätigkeit als zentraler Kontrahent im Sinne des § 1 Abs. 31 KWG ist ebenfalls Bankgeschäft. Ein zentraler Kontrahent ist ein Unternehmen, das bei Kaufverträgen innerhalb eines oder mehrerer Finanzmärkte zwischen den Käufer und den Verkäufer geschaltet wird, um als Vertragspartner für jeden der beiden zu dienen, und dessen Forderungen aus Kontrahentenausfallrisiken gegenüber allen Teilnehmern an seinen Systemen auf Tagesbasis hinreichend besichert sind.
 
2.
Begriff des Finanzdienstleistungsinstituts
 
Als Finanzdienstleistungsinstitut ist ein Unternehmen anzusehen, das Finanzdienstleistungen für andere gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbringt, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, und das kein Kreditinstitut ist (§ 1 Abs. 1a Satz 1 KWG). Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 KWG sind:
 
a)
Anlagevermittlung (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG)
 
Die Tätigkeit des Anlagevermittlers besteht in der Vermittlung von Geschäften (Entgegennahme und Übermittlung von Aufträgen von Anlegern) über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs. 11 KWG (s. unter III.). Daneben erfasst der Vermittlungsbegriff wie in anderen Rechtsvorschriften (z. B. § 34f GewO, § 652 Abs. 1 BGB) jedes Einwirken auf den Anleger zur Herbeiführung seiner Abschlussbereitschaft.
 
b)
Anlageberatung (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1a KWG)
 
Die Tätigkeit des Anlageberaters besteht in der Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird. Um eine Empfehlung handelt es sich, wenn dem Anleger zu einer bestimmten Handlung als in seinem Interesse liegend geraten wird. Damit ist sich die Empfehlung des Anlageberaters auf ein „bestimmtes“ Finanzinstrument bezieht, genügt es, dass der Berater dem Kunden eine Reihe konkreter Anlagevorschläge macht, die Auswahl jedoch dem Kunden überlässt. Eine Prüfung der persönlichen Umstände ist bereits dann gegeben, wenn der Kunde den Dienstleister lediglich in allgemeiner Form über seine finanzielle Situation unterrichtet und der Dienstleister daraufhin seine Empfehlungen abgibt. Es genügt auch, wenn der Dienstleister die Empfehlung als für den Kunden geeignet darstellt - dies ist dann der Fall, wenn der Kunde davon ausgehen muss, dass die abgegebene Empfehlung auf einer Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände beruht. Es genügt, dass der Dienstleister zurechenbar den Anschein erweckt, bei der Abgabe der Empfehlung die persönlichen Umstände des Kunden berücksichtigt zu haben. „Kunden“ im Sinne der Vorschrift sind alle natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften. Auch so genannte „professionelle“ oder „institutionelle“ Kunden sind erfasst. 
  
c)
Betrieb eines multilateralen Handelssystems (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1b KWG)
 
Ein multilaterales Handelssystem ist ein System, das die Interessen einer Vielzahl von Personen am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nach festgelegten Bestimmungen in einer Weise zusammenbringt, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt. „Interesse am Kauf und Verkauf“ ist weit zu verstehen. Die Interessen müssen zusammengeführt werden, ohne dass den Parteien dabei ein Entscheidungsspielraum verbleibt, ob sie im Einzelfall das Geschäft mit einem bestimmten Vertragspartner eingehen wollen. Um von einem System im Sinne dieser Vorschrift zu sprechen, bedarf es zumindest eines Regelwerks über die Mitgliedschaft, die Handelsaufnahme von Finanzinstrumenten, den Handel zwischen den Mitgliedern, Meldungen über abgeschlossene Geschäfte und Transparenzpflichten; eine Handelsplattform im technischen Sinne ist nicht erforderlich.
 
d)
Platzierungsgeschäft (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1c KWG)
 
Das Platzierungsgeschäft wird erbracht durch das Platzieren von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung. Erfasst sind nur solche Tätigkeiten, bei denen es sich um eine Veräußerung von Finanzinstrumenten im fremden Namen und für fremde Rechnung (offene Stellvertretung) handelt. Unter einer „Platzierung“ ist dabei die Unterbringung (Verkauf) von Finanzinstrumenten im Kapitalmarkt oder an einen begrenzten Kreis von Personen oder (institutionellen) Anlegern im Rahmen einer Emission zu verstehen. Zwischen dem Unternehmen, das die Platzierung vornimmt, und dem Emittenten oder solchen Unternehmen, die ihrerseits bereits in die Emission eingebunden sind, muss eine Platzierungsabrede bestehen. Eine „feste Übernahmeverpflichtung“ („firm commitment underwriting“) ist gegeben, wenn ein Unternehmen sich verpflichtet, eine Emission von Finanzinstrumenten zu einem vorher festgelegten Preis/Kurs in den eigenen Bestand - und damit auch das Absatzrisiko - zu übernehmen.
 
e)
Abschlussvermittlung (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 2 KWG)
 
Die Regelung umfasst die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im fremden Namen für fremde Rechnung. Darunter fällt beispielsweise die Tätigkeit des Abschlussmaklers im Sinne des § 34c GewO, sofern er eine Partei bei Abschluss des Geschäfts vertritt. 
  
f)
Finanzportfolioverwaltung (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG)
 
Die Vorschrift hat die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum zum Gegenstand. Ein Entscheidungsspielraum ist beispielsweise gegeben, wenn die konkreten Anlageentscheidungen im eigenen Ermessen des Vermögensverwalters liegen.
 
g)
Eigenhandel (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 KWG)
 
Von der Vorschrift erfasst wird die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten als Dienstleistung für andere. Hier tritt das Institut seinem Kunden nicht - wie beim Finanzkommissionsgeschäft - als Kommissionär, sondern als Käufer oder Verkäufer gegenüber. Auch das kontinuierliche Anbieten des Kaufs oder Verkaufs von Finanzinstrumenten an einem organisierten Markt oder in einem multilateralen Handelssystem zu selbst gestellten Preisen, das häufige organisierte und systematische Betreiben von Handel für eigene Rechnung außerhalb eines organisierten Marktes oder eines multilateralen Handelssystems, indem ein für Dritte zugängliches System angeboten wird, um mit ihnen Geschäfte durchzuführen ist Eigenhandel. Damit werden die Tätigkeiten eines Market Makers bzw. eines systematischen Internalisierers erfasst.
 
h)
Drittstaateneinlagenvermittlung (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 5 KWG)
 
Die Vermittlung von Einlagengeschäften im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG mit Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ist als Drittstaateneinlagenvermittlung Finanzdienstleistung.
 
i)
Sortengeschäft (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 7 KWG)
 
Das Sortengeschäft umfasst den Handel mit Sorten, d. h. den Austausch von Banknoten oder Münzen, die gesetzliche Zahlungsmittel darstellen, sowie den Verkauf und Ankauf von Reiseschecks. Wechselstuben sind damit Finanzdienstleistungsinstitute.
 
j)
Factoring (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 KWG)
 
Der laufende Ankauf von Forderungen auf der Grundlage von Rahmenverträgen mit oder ohne Rückgriff ist als Factoring Finanzdienstleistung. Dabei kauft der Factor beim echten Factoring die Forderungen des Anschlusskunden endgültig an, er übernimmt mit dem Abschluss des Kaufvertrags das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners der verkauften Forderung (Delkrederefunktion des Factorings). Dem echten Factoring fehlt jedoch die erforderliche Finanzierungsfunktion, die erst die Erlaubnispflicht auslöst. Die Finanzierungsfunktion ist dagegen beim unechten Factoring gegeben, wenn sich der Factor vorbehält, bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners die Forderung dem Anschlusskunden zurückzubelasten.
 
k)
Finanzierungsleasing (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 10 KWG)
 
Die Vorschrift umfasst den Abschluss von Finanzierungsleasingverträgen (Gebrauchsüberlassungsvertrag mit Finanzierungsfunktion) als Leasinggeber und die Verwaltung von Objektgesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 17 KWG. Objektgesellschaften werden nur für ein einzelnes Leasingobjekt tätig, treffen keine eigenen geschäftspolitischen Entscheidungen und werden von einen Institut mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum verwaltet, das nach dem Recht des Herkunftsstaats zum Betrieb des Finanzierungsleasing zugelassen ist.
 
l)
Anlageverwaltung (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 11 KWG)
 
Die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten für eine Gemeinschaft von Anlegern, die natürliche Personen sind, mit Entscheidungsspielraum bei der Auswahl der Finanzinstrumente, sofern dies ein Schwerpunkt des angebotenen Produktes ist und zu dem Zweck erfolgt, dass diese Anleger an der Wertentwicklung der erworbenen Finanzinstrumente teilnehmen, ist als Anlageverwaltung Finanzdienstleistung.
Der Begriff einer Gemeinschaft von Anlegern setzt nicht notwendig eine gesellschaftliche Verbundenheit der Anleger untereinander voraus. Es reicht aus, wenn sie einzeln für die Anlageverwaltung gewonnen und lediglich ihre Gelder und Finanzinstrumente gemeinsam verwaltet werden. Der Begriff einer Gemeinschaft von Anlegern schließt somit insbesondere auch die Angebote ein, die sich an das breite Publikum richten und bei denen Anleger über ihre Einbindung in gesellschaftsrechtliche Modelle, z. B. Treuhandkommanditmodelle, oder die Ausgabe von Genussrechten oder Schuldverschreibungen zusammengefasst werden, um deren gepoolte Gelder in Finanzinstrumente anzulegen. Wie beim Tatbestand der Finanzportfolioverwaltung muss ein Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Auswahl der Finanzinstrumente bestehen. Ein Entscheidungsspielraum besteht bereits dann, wenn die jeweiligen Finanzinstrumente nur allgemein umschrieben sind (z. B. in so genannten Anlagegrundsätzen oder -richtlinien). Vom Tatbestand nicht erfasst werden jedoch Fälle, in denen aufgrund der Verkaufsunterlagen vor Abschluss des Vertrages aus nur im Einzelnen konkret, auch nach Anzahl und Zeitpunkt der Anschaffung oder Veräußerung festgelegte Finanzinstrumente angeschafft und veräußert werden dürfen. 
  
m)
Eigengeschäft (§ 32 Abs. 1a KWG)
 
Die Anschaffung oder Veräußerung von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung, ohne dass die Voraussetzungen für den Eigenhandel im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 KWG erfüllt sind (Eigengeschäft), ist ebenfalls erlaubnispflichtig, wenn das Eigengeschäft neben dem Betreiben von Bankgeschäften oder der Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nummer 1 bis 5 und 11 KWG erbracht wird.
 
3.
Begriff des Versicherungsunternehmens
 
Als Versicherungsunternehmen ist ein Unternehmen anzusehen, das Versicherungsgeschäfte betreibt und nicht Träger der Sozialversicherung oder ein Pensionsfonds ist.
Das Versicherungsgeschäft betreibt, wer gegen Entgelt für den Fall eines ungewissen Ereignisses bestimmte Leistungen übernimmt, wobei das übernommene Risiko auf eine Vielzahl durch die gleiche Gefahr bedrohter Personen verteilt wird und der Risikoübernahme eine auf dem Gesetz der großen Zahl beruhende Kalkulation zugrunde liegt.
Von der Bundesanstalt beaufsichtigt werden Krankenversicherungsunternehmen; Lebensversicherungsunternehmen und Sterbekassen; Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen; Pensionskassen; Rückversicherungsunternehmen.
 
4.
Begriff des Zahlungsinstituts
 
Als Zahlungsinstitut ist ein Unternehmen anzusehen, das Zahlungsdienste im Sinne des § 1 Abs. 2 ZAG gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreibt, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, erbringt und nicht unter § 1 Abs. 1 Nrn. 1 - 4 ZAG fällt.
 
a)
Zahlungsdienste sind:
 
aa)
Ein- oder Auszahlungsgeschäft (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 ZAG)
 
Dies sind die Dienste, mit denen Bareinzahlungen auf ein Zahlungskonto oder Barauszahlungen von einem Zahlungskonto ermöglicht werden, sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge. Das Ein- oder Auszahlungsgeschäft erfasst jeden Dienst, der dem Nutzer hilft, Bargeld zu Buchgeld oder Buchgeld zu Bargeld zu machen. Ein Zahlungskonto ist gemäß § 1 Abs. 3 ZAG ein auf den Namen eines oder mehrerer Zahlungsdienstnutzer lautendes und der Ausführung von Zahlungsvorgängen dienendes Konto, das die Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister innerhalb der Geschäftsbeziehung buch- und rechnungsmäßig darstellt und für den Zahlungsdienstnutzer dessen jeweilige Forderung gegenüber dem Zahlungsdienstleister bestimmt. Der Zahlungsvorgang wird in § 675f Abs. 3 Satz 1 BGB definiert als "jede Bereitstellung, Übermittlung oder Abhebung eines Geldbetrags, unabhängig von der zugrunde liegenden Rechtsbeziehung zwischen Zahler und Zahlungsempfänger". In Betracht kommen danach drei Arten von Zahlungsvorgängen: Die Einzahlung von Bargeld gegen die Schaffung von Buchgeld (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 1. Alt. ZAG), die Auszahlung von Bargeld gegen die Auflösung von Buchgeld (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 2. Alt. ZAG), sowie der Transfer von Buchgeld (§ 1 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 5 ZAG).
Der selbständige Betrieb von Geldausgabeautomaten ist Auszahlungsgeschäft im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 ZAG. Wenn ein Zahlungskonto bei einer Person oder Einrichtung geführt wird, die als Zahlungsinstitut eingestuft wird, fallen die für die Führung des Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge unter die 3. Alternative des § 1 Abs. 2 Nr. 1 ZAG.
 
bb)
Zahlungsgeschäft (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 ZAG)
 
Zahlungsgeschäft im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 ZAG ist die Ausführung von Zahlungsvorgängen einschließlich der Übermittlung von Geldbeträgen auf ein Zahlungskonto beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsdienstnutzers oder bei einem anderen Zahlungsdienstleister durch
 
a)
die Ausführung von Lastschriften einschließlich einmaliger Lastschriften (Lastschriftgeschäft),
 
b)
die Ausführung von Überweisungen einschließlich Daueraufträgen (Überweisungsgeschäft),
 
c)
die Ausführung von Zahlungsvorgängen mittels einer Zahlungskarte oder eines ähnlichen Zahlungsinstruments (Zahlungskartengeschäft).
Das Zahlungsgeschäft besteht in der Ausführung jeder - entweder vom Zahler oder vom Zahlungsempfänger ausgelösten - Bereitstellung, Übertragung oder Abhebung eines Geldbetrags, unabhängig von der rechtlichen Ausgestaltung des bestehenden Valutaverhältnisses zwischen Zahler und Zahlungsempfänger, beispielsweise - nicht abschließend - durch Lastschrift, Überweisung und Zahlungskarte.
Das Zahlungsgeschäft deckt den gesamten Transfer von Buchgeld ab, erfasst aber als Betreiber jedoch grundsätzlich nur die Stellen, die in den Transfer im engeren Sinne direkt durch die erforderlichen Kontenbewegungen in ihrer Funktion als Zahl- oder als Inkassostelle eingebunden sind. Weitere Dienstleister, die diesen Transfer von Buchgeld lediglich anstoßen, wie die overlay services Diensteanbieter oder die Acquirer für die Kreditkartenunternehmen, werden nicht erfasst.
 
cc)
Zahlungsgeschäft mit Kreditgewährung (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 ZAG)
 
Zahlungsdienste im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 ZAG sind die Ausführung der in Nummer 2 genannten Zahlungsvorgänge mit Kreditgewährung im Sinne des § 2 Abs. 3 ZAG (Zahlungsgeschäft mit Kreditgewährung).
§ 1 Abs. 2 Nr. 3 ZAG erfasst die in § 1 Abs. 2 Nr. 2 ZAG genannten Geschäfte, die nicht durch ein entsprechendes Guthaben bei dem Zahlungsinstitut gedeckt sind, sondern kreditiert werden.
Der Begriff des Kredits umfasst auch den Erwerb von Darlehensforderungen oder den Eintritt in bestehende Darlehensverhältnisse sowie Akzeptkredite - jedes Kreditrisiko oder Adressenausfallrisiko, das der Dienstleister im Zuge einer Zahlungsgeschäftsdienstleistung übernimmt.
 
dd)
Zahlungsauthentifizierungsgeschäft (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 ZAG)
 
Zahlungsdienste im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4 ZAG sind die Ausgabe von Zahlungsauthentifizierungsinstrumenten oder die Annahme und Abrechnung von mit Zahlungsauthentifizierungsinstrumenten ausgelösten Zahlungsvorgängen (Zahlungsauthentifizierungsgeschäft).
Nach § 1 Abs. 5 ZAG ist ein Zahlungsauthentifizierungsinstrument jedes personalisierte Instrument oder Verfahren, das zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister für die Erteilung von Zahlungsaufträgen vereinbart wird und das vom Zahlungsdienstnutzer eingesetzt wird, um einen Zahlungsauftrag zu erteilen. Beispiele für Zahlungsauthentifizierungsinstrumente sind die Debitkarte mit PIN, die Kreditkarte mit Unterschrift oder PIN, das Online-Banking unter Nutzung von PIN oder TAN und das Telefonbanking mit Passwort.
Die Annahme und Abrechnung von mit Zahlungsauthentifizierungsinstrumenten ausgelösten Zahlungsvorgängen bedeutet, dass ein Unternehmen Verträge mit den die Karte als Zahlungsmittel annehmenden Unternehmen oder Händlern schließt. Der Dienstleister, der auf der Grundlage eigener Vertragsbeziehungen zu Unternehmen und Händlern Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Abwicklung von ec-Kartenzahlungen oder Kreditkartenzahlungen erbringt (kaufmännischer Dienstleister), erfüllt mit seiner Tätigkeit den Tatbestand des Zahlungsauthentifizierungsgeschäfts in seiner 2. Alternative. Dies gilt ebenso für den zentralen Dienstleister, dessen technischer Infrastruktur sich der kaufmännische Dienstleiser im Regelfall bedient (technischer Dienstleister), sofern der technische Dienstleister mit den Zahlungsdienstenutzern in direkte vertragliche Beziehungen tritt, die ihrerseits Zahlungsdienste beinhalten.
 
ee)
Digitalisiertes Zahlungsgeschäft (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 ZAG)
 
Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 5 ZAG stellt die Ausführung von Zahlungsvorgängen, bei denen die Zustimmung des Zahlers zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs über ein Telekommunikations-, Digital-, oder IT Gerät übermittelt wird und die Zahlung an den Betreiber des Telekommunikations- oder IT-Systems oder IT-Netzes erfolgt, sofern der Betreiber ausschließlich als zwischengeschaltete Stelle zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Lieferanten der Waren oder Dienstleistungen tätig ist (digitalisiertes Zahlungsgeschäft), einen Zahlungsdienst dar.
Die electronic cash-Funktion, die für gewöhnlich in die Debit-Karte integriert ist, ist digitalisiertes Zahlungsgeschäft und zugleich - bei Geldkartenfunktion sogar zweifach - Zahlungsauthentifizierungsgeschäft.
Der Tatbestand des digitalisierten Zahlungsgeschäfts ist praktisch relevant für Zahlungen von Waren und Dienstleistungen, die durch die Belastung eines Prepaid-Guthabens bei einer Telekommunikationsgesellschaft oder die durch ein Postpaid-Zahlungssystem (Telefonrechnung) eingezogen werden. Das betrifft beispielsweise den Kauf einer Kinokarte oder den Erwerb von Gütern aus einem Automaten mittels Mobiltelefon und die Abrechnung von Fahrscheinen des öffentlichen Personennahverkehrs, die über den Telekommunikationsanbieter des Fahrgastes bewerkstelligt werden können.
Normadressat des § 1 Abs. 2 Nr. 5 ZAG sind auch die Beteiligten, die mittelbar in den Zahlungsvorgang zwischen dem Anbieter der Ware oder Dienstleistung und dem Zahlungsdienstnutzer eingebunden sind wie Verbindungsnetzbetreiber, Zugangsvermittler und Reseller. Von der Vorschrift soll jedoch nur die Tätigkeit des Betreibers erfasst werden, die sich ausschließlich auf die bloße Durchführung der Zahlungsleistung beschränkt. Sofern der Betreiber in die Wertschöpfung der Waren oder Dienstleistungen involviert ist, seine Tätigkeit sich also über die reine Ausführung der Zahlungsvorgänge hinaus erstreckt, erfasst dies § 1 Abs. 2 Nr. 2 ZAG nicht.
 
ff)
Finanztransfergeschäft (§ 1 Abs. 2 Nr. 6 ZAG)
 
Zahlungsdienste im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 6 ZAG sind die Dienste, bei denen ohne Einrichtung eines Zahlungskontos auf den Namen eines Zahlers oder eines Zahlungsempfängers ein Geldbetrag des Zahlers ausschließlich zur Übermittlung eines entsprechenden Betrags an den Zahlungsempfänger oder an einen anderen, im Namen des Zahlungsempfängers handelnden Zahlungsdienstleister entgegengenommen wird oder bei dem der Geldbetrag im Namen des Zahlungsempfängers entgegengenommen und diesem verfügbar gemacht wird.
Ein Finanztransfergeschäft ist ein einfacher Zahlungsdienst, der in der Regel auf Bargeld beruht, das der Zahler einem Zahlungsdienstleister übergibt, der den entsprechenden Betrag (genauer: die Information, die jemand anders im Verbund mit dem Zahlungsdienstleister am Zielort veranlasst, am Zielort der Zielperson, d. h., dem Zahlungsempfänger oder dessen Zahlungsdienstleister, einen entsprechenden Geldbetrag auszuhändigen) regelmäßig über Telefon oder ein anderes Telekommunikationsnetz an einen anderen, für den Empfänger der Zahlung handelnden Zahlungsdienstleister vertragsgemäß weiterleitet.
Ausreichend ist, dass der Dienstleister am Zahlungsfluss allein auf der Seite des Zahlers oder des Zahlungsempfängers beteiligt ist.
§ 1 Abs. 2 Nr. 6 ZAG erfasst jeden Zahlungsvorgang, bei dem zwischen dem Zahlungsdienstleister und dem Zahlungsdienstnutzer keine kontenmäßige Beziehung begründet wird. Nachnahmezahlungen im Versandkauf sowie Inkassotätigkeiten werden nicht erfasst.
Unerheblich für die Einstufung als Finanztransfergeschäft ist, ob der Dienstleister das Geschäft durch einen tatsächlichen Geldfluss (die Überbringung von Bargeld oder die Weiterleitung von Buchgeld mit Hilfe eines eigenen Sammelkontos bei einem Kreditinstitut über die Gironetze) oder durch Verrechnung ausführt. Entscheidend ist das wirtschaftliche Ergebnis des Finanztransfers.
Unter das Finanztransfergeschäft können Dienste fallen, bei denen der Dienstleister für Einzelhändler oder Internetshops die anfallenden Lastschriften oder Zahlungen im ELV-Verfahren über eigene Sammelkonten bei Kreditinstituten einzieht und die eingezogenen Gelder an die Händler übermittelt, ebenfalls so genannte Treuhandservices.
In Fällen einer Forderungsabtretung/Factoring kommt es darauf an, ob die Dienstleistung nach wirtschaftlicher Betrachtung auf die Zahlungsabwicklung (dann Finanztransfergeschäft) oder die Finanzierung des Vertragspartners (dann Factoring gemäß § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 KWG) steht.
 
b)
Keine Zahlungsdienste sind:
 
aa)
Direkte Zahlungen (§ 1 Abs. 10 Nr. 1 ZAG)
 
Keine Zahlungsdienste sind Zahlungsvorgänge, die ohne zwischengeschaltete Stellen ausschließlich als unmittelbare Bargeldzahlung vom Zahler an den Zahlungsempfänger erfolgen. 
  
bb)
Zahlungsvorgänge über Handelsvertreter oder Zentralregulierer (§ 1 Abs. 10 Nr. 2 ZAG)
 
Keine Zahlungsdienste sind Zahlungsvorgänge zwischen Zahler und Zahlungsempfänger über einen Handelsvertreter oder Zentralregulierer, der befugt ist, den Verkauf oder Kauf von Waren oder Dienstleistungen im Namen des Zahlers oder des Zahlungsempfängers auszuhandeln oder abzuschließen.
Unter die Bereichsausnahme des § 1 Abs. 10 Nr. 2 ZAG fallen Zahlungsvorgänge zwischen Zahler und Zahlungsempfänger über einen Handelsvertreter und Zentralregulierer, der befugt ist, den Verkauf oder Kauf von Waren oder Dienstleistungen im Namen des Zahlers oder Zahlungsempfängers auszuhandeln oder abzuschließen. Der Schwerpunkt der Dienstleistung des Handelsvertreters liegt in der Vermittlung des Grundgeschäfts, dem Verkauf oder Kauf von Waren oder Dienstleistungen, das überhaupt erst Anlass zu dem Zahlungsvorgang gibt, den er sozusagen als Nebendienstleistung abwickelt.
Aushandeln bezieht sich grundsätzlich auf das Grundgeschäft - derjenige, der als Abschlussvertreter, Bote oder Unterhändler in den Abschluss des Grundgeschäfts eingebunden ist, darf Geld für den Zahlungsempfänger in Empfang nehmen und an diesen weiterleiten.
Auch abschließen bezieht sich auf das Grundgeschäft - wenn ein Handelsvertreter mit einer entsprechenden Vollmacht auch die Zahlung für seinen Geschäftsherrn mit Erfüllungswirkung annimmt, erbringt er keinen Zahlungsdienst.
 
cc)
Transport von Banknoten und Münzen (§ 1 Abs. 10 Nr. 3 ZAG)
 
Keine Zahlungsdienste sind der gewerbsmäßige Transport von Banknoten und Münzen einschließlich ihrer Entgegennahme, Bearbeitung und Übergabe.
Diese Bereichsausnahme erfasst nur Tätigkeiten, bei denen ausschließlich Banknoten und Münzen vom Zahler zum Zahlungsempfänger transportiert werden. "Gewerbsmäßiger Transport von Banknoten und Münzen einschließlich Entgegennahme, Bearbeitung und Übergabe" sind allein die physische Entgegennahme von Bargeld eines Kunden, die Bearbeitung des Bargelds im Sinne der bankmäßigen Aufbereitung, der Transport sowie die Übergabe des Bargelds an den Zahlungsempfänger oder eine von ihm bestimmte Stelle. Die Vorschrift regelt einen besonderen Unterfall der technischen Hilfeleistung, die prinzipiell nicht als Zahlungsdienst im Sinne des ZAG qualifiziert werden soll. Der Umtausch von Münzen in Papiergeld oder andere Stückelungen fällt noch als Bearbeitung unter § 1 Abs. 10 Nr. 3 ZAG. 
 
dd)
Reverse Bargeldzahlungen (§ 1 Abs. 10 Nr. 4 ZAG)
 
Keine Zahlungsdienste sind Dienste, bei denen der Zahlungsempfänger dem Zahler Bargeld im Rahmen eines Zahlungsvorgangs aushändigt, nachdem ihn der Zahlungsdienstnutzer kurz vor der Ausführung eines Zahlungsvorgangs zum Erwerb von Waren oder Dienstleistungen ausdrücklich hierum gebeten hat.
Diese Vorschrift erfasst Bargeldauszahlungen an der Ladenkasse (Cashback services provided by merchants at point of sales). Dabei bittet der Zahler („Kunde“) den Zahlungsempfänger („Geschäftsinhaber“) kurz vor der Ausführung eines Zahlungsvorgangs zum Erwerb von Waren oder Dienstleistungen ausdrücklich um die Aushändigung von Bargeld. Die bargeldlose Zahlung des Kunden umfasst den Gegenwert der Waren oder Dienstleistungen zuzüglich des Betrags, den der Geschäftsinhaber dem Kunden in bar aushändigt. Der Kunde lässt sich gegen Vorlage seiner ec-Karte, die in ein dafür an der Ladenkasse bereitgestelltes Lesegerät eingeführt und in das seine persönliche Geheimzahl (PIN) eingegeben wird (electronic-cash-Verfahren), zu Lasten seines Girokontos bei seinem Kreditinstitut, welches die Zahlung an den Geschäftsinhaber online autorisiert und garantiert, Bargeld aushändigen.
Generiert das Lesegerät aber eine zu unterschreibende Lastschrifteinzugsermächtigung, kreditiert der Geschäftsinhaber den Kunden und benötigt grundsätzlich eine Erlaubnis für das Betreiben des Kreditgeschäfts.
 
ee)
Geldwechselgeschäfte (§ 1 Abs. 10 Nr. 5 ZAG)
 
Keine Zahlungsdienste sind Geldwechselgeschäfte, einschließlich Sortengeschäfte, die bar abgewickelt werden.
Bei Geldwechselgeschäften handelt es sich nicht um einen Zahlungsvorgang, sondern um den Austausch von Zahlungsmitteln.
 
ff)
Zahlungsvorgänge, denen Schecks, Wechsel, Postanweisungen zugrunde liegen (§ 1 Abs. 10 Nr. 6 ZAG)
 
Keine Zahlungsdienste sind gemäß § 1 Abs. 10 Nr. 6 ZAG Zahlungsvorgänge, denen eines der folgenden Dokumente zugrunde liegt, das auf den Zahlungsdienstleister gezogen ist und die Bereitstellung eines Geldbetrags an einen Zahlungsempfänger vorsieht:
 
1.
ein Scheck in Papierform im Sinne des Scheckgesetzes oder ein vergleichbarer Scheck in Papierform nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
 
2.
ein Wechsel in Papierform im Sinne des Wechselgesetzes oder ein vergleichbarer Wechsel in Papierform nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
 
3.
ein Gutschein in Papierform,
 
4.
ein Reisescheck in Papierform oder
 
5.
eine Postanweisung in Papierform im Sinne der Definition des Weltpostvereins.
 
Nicht unter § 1 Abs. 10 Nr. 6 ZAG fallen elektronische Transaktionen, die nur als Scheck oder Gutschein bezeichnet werden, auch wenn sie rechtlich im Übrigen analog konstruiert sind. Elektronisch eingeleitete Transaktionen, die erst im Laufe des Zahlungsvorgangs bestimmungsgemäß auf Papier umgestellt werden, fallen nicht unter § 1 Abs. 10 Nr. 6 ZAG, da sie nicht mit dem Dokument eingeleitet werden.
 
gg)
Zahlungsvorgänge innerhalb von Zahlungs- und Wertpapierabwicklungssystemen (§ 1 Abs. 10 Nr. 7 ZAG)
 
Gemäß § 1 Abs. 10 Nr. 7 ZAG gelten Zahlungsvorgänge, die innerhalb eines Zahlungs- oder Wertpapierabwicklungssystems zwischen Zahlungsausgleichsagenten, zentralen Gegenparteien, Clearingstellen oder Zentralbanken und anderen Teilnehmern des Systems und Zahlungsdienstleistern abgewickelt werden, nicht als Zahlungsdienste.
Mit der Bereichsausnahme des § 1 Abs. 10 Nr. 7 ZAG soll der Abrechnungsverkehr der erlaubt tätigen Zahlungsdienstleister untereinander erfasst werden.
 
hh)
Zins und Dividendenzahlungen von zugelassenen Instituten oder Kapitalanlagegesellschaften (§ 1 Abs. 10 Nr. 8 ZAG)
 
Keine Zahlungsdienste sind Zahlungsvorgänge im Zusammenhang mit der Bedienung von Wertpapieranlagen, die von den unter § 1 Abs. 10 Nr. 7 ZAG fallenden Unternehmen oder von Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten oder Kapitalanlagegesellschaften im Rahmen ihrer Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz oder dem Investmentgesetz durchgeführt werden.
 
ii)
Technische Infrastrukturdienstleistungen (§ 1 Abs. 10 Nr. 9 ZAG)
 
Keine Zahlungsdienste sind Dienste, die von technischen Dienstleistern erbracht werden, die zwar zur Erbringung der Zahlungsdienste beitragen, jedoch zu keiner Zeit in den Besitz der zu übermittelnden Geldbeträge gelangen.
Dies betrifft vor allem die Verarbeitung und Speicherung von Daten, vertrauensbildende Maßnahmen und Dienste zum Schutz der Privatsphäre, Nachrichten- und Instanzenauthentisierung, Bereitstellung von Informationstechnologie und Kommunikationsnetzwerken sowie Bereitstellung und Wartung der für Zahlungsdienste genutzten Endgeräte und Einrichtungen.
Besitz an Buchgeldbeträgen ist im Sinne einer Verfügungsbefugnis zu verstehen. Das zu übermittelende Geld darf nicht nur nicht über ein Konto laufen, das auf den Namen des technischen Dienstleisters lautet, es darf auch nicht über ein Fremdkonto laufen, über das der Dienstleister eine Verfügungsbefugnis hat.
Wenn kaufmännische Dienstleistungen wie die Abwicklung und Abrechnung von Zahlungsvorgängen erbracht werden, kommt das Vorliegen eines Zahlungsdiensts grundsätzlich in Betracht. 
 

jj)
Verbundzahlungssysteme (§ 1 Abs. 10 Nr. 10 ZAG)
 
Keine Zahlungsdienste sind Dienste, die auf Instrumenten beruhen, die für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen nur in den Geschäftsräumen des Ausstellers oder im Rahmen einer Geschäftsvereinbarung mit dem Aussteller entweder für den Erwerb innerhalb eines begrenzten Netzes von Dienstleistern oder für den Erwerb einer begrenzten Auswahl von Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können.
Darunter fallen beispielsweise die von einer bestimmten Tankstelle ausgegebenen Stationskarten für die Zahlung von Kraftstoffen oder Clubkarten in Ferienanlagen und Verbundzahlungssysteme im ÖPNV. Bei Kundenkarten von Ladenketten kommt es darauf an, ob noch ein begrenztes Netz von Akzeptanzstellen gegeben ist oder sie für ein begrenztes Angebot von Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können.
 
kk)
Digitale Zahlungen als Nebenleistung zu digitalen Übertragungen (§ 1 Abs. 10 Nr. 11 ZAG)
 
Keine Zahlungsdienste sind Zahlungsvorgänge, die über ein Telekommunikations-, Digital- oder IT-Gerät ausgeführt werden, wenn die Waren oder Dienstleistungen an ein Telekommunikations-, ein Digital- oder ein IT-Gerät geliefert werden und mittels eines solchen genutzt werden sollen, sofern der Betreiber des Telekommunikations-, Digital- oder IT-Systems oder IT-Netzes nicht ausschließlich als zwischengeschaltete Stelle zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Lieferanten der Waren oder Dienstleistungen tätig ist.
Unter diese Bereichsausnahme fallen Zahlungsvorgänge, die nur dazu dienen, Leistungen zu bezahlen, die ausschließlich über ein Telekommunikations-, ein Digital- oder IT-Gerät abgewickelt werden. Das Gerät, über das die zu zahlende Leistung bestellt wird, muss nicht mit dem Gerät identisch sein, auf das die Waren oder Dienstleistungen geliefert oder auf dem sie genutzt werden sollen. Die Waren oder Dienstleistungen müssen digitalisiert sein, an den Empfänger digital übermittelt, bestimmungsgemäß durch ihn digital genutzt und die Zahlung digital eingeleitet werden.
Die Ausnahmevorschrift kann jeder Beteiligte in Anspruch nehmen, der in den Zahlungsvorgang zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Anbieter der Waren oder Dienstleistungen eingebunden ist. Der Ausnahmetatbestand ist nicht auf den tatsächlichen Betreiber des Telekommunikations-, Digital- oder IT-Systems oder IT-Netzes beschränkt.
Zudem darf der Beteiligte nicht ausschließlich als zwischengeschaltete Stelle tätig sein. Er muss zusätzliche Dienstleistungen erbringen, die über die reine Abwicklung und Ausführung des Zahlungsvorgangs hinausgehen und ein dienstleistungsbezogenes Wertschöpfungselement beinhalten. Der Betreiber des Telekommunikations-, Digital- oder IT Systems oder IT-Netzes ist bereits durch die Bereitstellung des Leitungsnetzes für den Transfer des Produkts an der Wertschöpfung beteiligt.
 
ll)
Zahlungsvorgänge unter Zahlungsdienstleistern (§ 1 Abs. 10 Nr. 12 ZAG)
 
Keine Zahlungsdienste sind Zahlungsvorgänge, die von Zahlungsdienstleistern untereinander auf eigene Rechnung oder von ihren Agenten oder Zweigniederlassungen untereinander auf eigene Rechnung ausgeführt werden.
Die Vorschrift deckt sich weitgehend mit § 1 Abs. 10 Nr. 7 ZAG.
 
mm)
Konzern-/Verbundinterne Zahlungsvorgänge (§ 1 Abs. 10 Nr. 13 ZAG)
 
Keine Zahlungsdienste sind Zahlungsvorgänge innerhalb eines Konzerns oder zwischen Mitgliedern einer kreditwirtschaftlichen Verbundgruppe.
Die Bereichsausnahme ist für Gleichordnungskonzerne nicht anwendbar. Maßgeblich ist der handelsrechtliche Konzernbegriff im Sinne des § 271 Abs. 2 HGB in Verbindung mit §§ 290 ff. HGB.
 
nn)
Aufstellung von Bankautomaten (§ 1 Abs. 10 Nr. 14 ZAG)
 
Keine Zahlungsdienste sind Dienste von Dienstleistern, die keinen Rahmenvertrag mit Kunden geschlossen haben, bei denen Geld für einen oder mehrere Kartenemittenten an multifunktionalen Bankautomaten abgehoben wird, vorausgesetzt, dass diese Dienstleister keine anderen Zahlungsdienste erbringen.
Diese Ausnahme erfasst nur rein manuelle Servicetätigkeiten und dabei die Fälle, in denen ein Dienstleister für Dritte Geldausgabeautomaten aufstellt, diese wartet und mit Bargeld bestückt, ohne Zahlungsdienste zu erbringen.
Der selbständige Betrieb von Geldausgabeautomaten erfüllt dagegen den Tatbestand des Auszahlungsgeschäfts im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 ZAG.
 
oo)
Entgegennahme und Übergabe von Bargeld im Rahmen einer gemeinnützigen Tätigkeit (§ 1 Abs. 10 Nr. 15 ZAG)
 
Keine Zahlungsdienste sind die nicht gewerbsmäßige Entgegennahme und Übergabe von Bargeld im Rahmen einer gemeinnützigen Tätigkeit oder einer Tätigkeit ohne Erwerbszweck.
Der wichtigste Anwendungsbereich dieser Bereichsausnahme ist das Spendensammelwesen im öffentlichen Raum auf der Grundlage von einschlägigen Gesetzen. Die Vorschrift privilegiert die Sammlung und Weiterleitung von Spendengeldern, solange die Spenden nicht über Konten geleitet werden. Nicht anwendbar ist sie für ein Unternehmen, das Spenden gewerbsmäßig für karitative Einrichtungen sammelt.
 
5.
Begriff des E-Geld-Instituts
 
Als E-Geld-Institut ist ein Unternehmen anzusehen, das das E-Geld-Geschäft betreibt (§ 8a Abs. 1 ZAG).
 
a)
E-Geld-Geschäft ist:
 
E-Geld-Geschäft ist die Ausgabe von E-Geld (§ 1a Abs. 2 ZAG).
E-Geld ist jeder elektronisch, darunter auch magnetisch, gespeicherte monetäre Wert in Form einer Forderung gegenüber dem Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrages ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge im Sinne des § 675f Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durchzuführen, und der auch von anderen natürlichen oder juristischen Personen als dem Emittenten angenommen wird (§ 1a Abs. 3 ZAG).
Darunter fällt beispielsweise das Geldkartengeschäft, die Ausgabe vorausbezahlter, wieder aufladbarer Karten, es sei denn, der Kartenemittent ist auch der Leistungserbringer, der die Zahlung aus der Karte erhält, und das Netzgeldgeschäft, die Verwaltung von elektronischen Zahlungseinheiten in Rechnernetzen. 
  
b)
Kein E-Geld ist:
 
Kein E-Geld ist gemäß § 1a Abs. 5 ZAG ein monetärer Wert, der auf Instrumenten im Sinne des § 1 Abs. 10 Nr. 10 ZAG gespeichert ist oder für Zahlungsvorgänge nach § 1 Abs. 10 Nr. 11 ZAG eingesetzt wird.
Kein E-Geld im diesem Sinne ist somit ein monetärer Wert, der auf Instrumenten gespeichert ist, die für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen nur in den Geschäftsräumen des Ausstellers oder im Rahmen einer Geschäftsvereinbarung mit dem Aussteller entweder nur für den Erwerb innerhalb eines begrenzten Netzes von Dienstleistern oder nur für den Erwerb einer begrenzten Anzahl von Waren oder Dienstleistungen verwendet werden kann. Dasselbe gilt für einen monetären Wert, der für Zahlungsvorgänge verwendet wird, die über ein Telekommunikations-, ein Digital- oder IT-Gerät ausgeführt werden, wenn die Waren oder Dienstleistungen an ein Telekommunikations-, ein Digital- oder IT-Gerät geliefert werden und mittels eines solchen genutzt werden sollen, vorausgesetzt, dass der Betreiber des Telekommunikations-, ein Digital- oder IT-Systems oder -Netzes nicht ausschließlich als zwischengeschaltete Stelle zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Lieferanten der Waren und Dienstleistungen fungiert.
Unter die Bereichsausnahmen des § 1 Abs. 5 ZAG fallen das Kaufhaus, das einzelne Verkaufsflächen innerhalb seines Gebäudes an andere Einzelhändler vermietet und diesen die Möglichkeit gibt, die Bezahlung ihrer Waren und Leistungen auf der Basis der vorausbezahlten Karten, die das Kaufhaus an seine Kunden ausgibt, abzurechnen (Shop-in-Shop-Konzept), vorausbezahlte Guthaben für Leistungen des ÖPNV, Tankkarten, vorausbezahlte Karten, mit der alle Leistungen innerhalb eines Fußballstadions oder eines Universitätscampus eingekauft werden können. Weiterhin fallen darunter der Erwerb digitalisierter Produkte über Prepaid-Guthaben bei Mobilfunkanbietern.
 
III.
Finanzinstrumente (§ 1 Abs. 11 KWG)
 
Für die Definition der in § 1 Abs. 1a Satz 2 Nrn. 1 bis 4 und Satz 3 KWG aufgezählten Finanzdienstleistungen sowie des Finanzkommissionsgeschäfts und des Emissionsgeschäfts (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 4 und 10 KWG) ist der Begriff der Finanzinstrumente wesentlich. Auch hierzu hat die BaFin zwei Merkblätter auf ihrer Internetseite veröffentlicht.
Hierunter werden fünf Gattungen von Finanzprodukten zusammen-gefasst: Handelbare Wertpapiere, Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Vermögensanlagengesetzes mit Ausnahme von Genossenschaftsanteilen, Geldmarktinstrumente, Devisen oder Rechnungseinheiten sowie Derivate (§ 1 Abs. 11 Satz 1 KWG). Derivate sind: 
  
1.
als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen sind und deren Wert sich unmittelbar oder mittelbar vom Preis oder Maß eines Basiswertes ableitet (Termingeschäfte) mit Bezug auf die folgenden Basiswerte:
 
a.
Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente,
 
b.
Devisen oder Rechnungseinheiten,
 
c.
Zinssätze oder andere Erträge,
 
d.
Indices der Basiswerte des Buchstaben a, b oder c, andere Finanzindices oder Finanzmessgrößen oder
 
e.
Derivate;
 
2.
Termingeschäfte mit Bezug auf Waren, Frachtsätze, Emissionsberechtigungen, Klima- oder andere physikalische Variablen, Inflationsraten oder andere volkswirtschaftliche Variablen oder sonstige Vermögenswerte, Indices oder Messwerte als Basiswerte, sofern sie
 
a.
durch Barausgleich zu erfüllen sind oder einer Vertragspartei das Recht geben, einen Barausgleich zu verlangen, ohne dass dieses Recht durch Ausfall oder ein anderes Beendigungsereignis begründet ist,
 
b.
auf einem organisierten Markt oder in einem multilateralen Handelssystem geschlossen werden oder
 
c.
nach Maßgabe des Artikels 38 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie (ABl. EU Nr. L 241 S. 1) Merkmale anderer Derivate aufweisen und nicht kommerziellen Zwecken dienen und nicht die Voraussetzungen des Artikels 38 Abs. 4 dieser Verordnung gegeben sind, und sofern sie keine Kassageschäfte im Sinne des Artikels 38 Abs. 2 der Verordnung (EG)Nr. 1287/2006 sind;
 
3.
finanzielle Differenzgeschäfte;
 
4.
als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen sind und dem Transfer von Kreditrisiken dienen (Kreditderivate);
 
5.
Termingeschäfte mit Bezug auf die in Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 genannten Basiswerte, sofern sie die Bedingungen der Nummer 2 erfüllen.
Nicht unter den Begriff der Finanzinstrumente fallen u. a.:
 
- Bausparverträge
- Immobilien
- Kredite
- Versicherungen
- Termin- und Spargelder (hier kann jedoch ggf. die Drittstaateneinlagenvermittlung vorliegen)
 
Gesellschaftsrechtliche Beteiligungen (mit Ausnahme von Aktien), die nicht fungibel und nicht an einem Markt handelbar sind (z. B. GmbH-, KG- oder GbR-Anteile) sind regelmäßig keine Finanzinstrumente. Eine Ausnahme gilt für Vermögensanlagen i. S. d. § 1 Abs. 2 VermAnlG (mit Ausnahme der Genossenschaftsanteilen i. S. d. § 1 GenG). Nach § 1 Abs. 2 VermAnlG sind Vermögensanlagen nicht in Wertpapiere im Sinne des Gesetzes über die Erstellung, Billigung und Veröffentlichung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem organisierten Markt zu veröffentlichen ist (Wertpapierprospektgesetz - WpPG) verbriefte
 
1.
Anteile, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren,
 
2.
Anteile an einem Vermögen, das der Emittent oder ein Dritter im eigenen Namen für fremde Rechnung hält oder verwaltet (Treuhandvermögen),
 
3.
Anteile an sonstigen geschlossenen Fonds,
 
4.
Genussrechte und
 
5.
Namensschuldverschreibungen.
Dies betrifft vor allem die sogenannten geschlossenen Fonds.
 
IV.
Ausnahmen
 
Zu den Ausnahmeregelungen des § 2 KWG hat die BaFin ebenfalls auf ihrer Internet-Seite veröffentlichte Merkblätter verfasst.
 
1.
Wichtige Ausnahmen für Kreditinstitute (§ 2 Abs. 1 KWG)
 
Als Kreditinstitute gelten nicht:
 
a)
Unternehmen, die Bankgeschäfte ausschließlich mit ihrem Mutterunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 6 KWG oder ihren Tochter- oder Schwesterunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 7 KWG betreiben (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 KWG).
 
b)
Unternehmen, die, ohne grenzüberschreitend tätig zu werden, als Bankgeschäft ausschließlich das Finanzkommissionsgeschäft an inländischen Börsen oder in inländischen multilateralen Handelssystemen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1c KWG, an oder in denen Derivate gehandelt werden (Derivatemärkte), für andere Mitglieder dieser Märkte oder Handelssysteme betreiben, sofern für die Erfüllung der Verträge, die diese Unternehmen an diesen Märkten oder in diesen Handelssystemen schließen, Clearingmitglieder derselben Märkte oder Handelssysteme haften (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 KWG).
 
c)
Unternehmen, die Finanzkommissionsgeschäfte nur im Bezug auf Derivate im Sinne des § 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 2 und 5 KWG erbringen, sofern
 
a.
sie nicht Teil einer Unternehmensgruppe sind, deren Haupttätigkeit in der Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 KWG oder Bankgeschäften im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2, 8 oder 11 KWG besteht, 
 
b.
Finanzkommissionsgeschäfte, Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 KWG in Bezug auf Derivate im Sinne des § 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 2 und 5 KWG und Eigengeschäfte in Finanzinstrumenten auf Ebene der Unternehmensgruppe von untergeordneter Bedeutung im Verhältnis zur Haupttätigkeit sind und
 
c.
die Finanzkommissionsgeschäfte nur für Kunden ihrer Haupttätigkeit im sachlichen Zusammenhang mit Geschäften der Haupttätigkeit erbracht werden (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 KWG).
 
d)
Unternehmen, die das Finanzkommissionsgeschäft ausschließlich als Dienstleistung für Anbieter oder Emittenten von Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Vermögensanlagengesetzes betreiben (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 KWG).
 
e)
Unternehmen, die das Emissionsgeschäft ausschließlich als Übernahme gleichwertiger Garantien im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nummer 10 für Anbieter oder Emittenten von Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes betreiben (§ 2 Abs. 1 Nr. 11 KWG).
 
2.
Wichtige Ausnahmen für Finanzdienstleistungsinstitute (§ 2 Abs. 6 und Abs. 10 KWG)
 
Als Finanzdienstleistungsinstitute gelten nicht:
 
a)
Unternehmen, die Finanzdienstleistungen ausschließlich innerhalb der Unternehmensgruppe erbringen (§ 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 KWG).
 
b)
Unternehmen, die als Finanzdienstleistungen für andere ausschließlich die Anlageberatung und die Anlage- und Abschlussvermittlung zwischen Kunden und
 
a.
inländischen Instituten,
 
b.
Instituten oder Finanzunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, die die Voraussetzungen nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 erfüllen,
 
c.
Unternehmen, die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 53c gleichgestellt oder freigestellt sind, oder
 
d.
Kapitalanlagegesellschaften, Investmentaktiengesellschaften und ausländische Investmentgesellschaften
 
e.
Anbietern oder Emittenten von Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Vermögensanlagengesetzes.
 
betreiben, sofern sich diese Finanzdienstleistungen auf Anteile an Investmentvermögen, die von einer inländischen Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft im Sinne der §§ 96 bis 111a des Investmentgesetzes ausgegeben werden, oder auf ausländische Investmentanteile, die nach dem Investmentgesetz öffentlich vertrieben werden dürfen, oder auf Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes, beschränken und die Unternehmen nicht befugt sind, sich bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Anteilen von Kunden zu verschaffen, es sei denn, das Unternehmen beantragt und erhält eine entsprechende Erlaubnis nach § 32 Abs. 1; Anteile an Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach § 112 des Investmentgesetzes (sog. Hedgefonds) gelten nicht als Anteile an Investmentvermögen im Sinne dieser Vorschrift (§ 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG).
 
c)
Unternehmen, die, ohne grenzüberschreitend tätig zu werden, Eigengeschäfte an Derivatemärkten im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 8 KWG betreiben und an Kassamärkten nur zur Absicherung dieser Positionen handeln, Eigenhandel oder Abschlussvermittlung nur für andere Mitglieder dieser Derivatemärkte erbringen oder als Market Maker im Sinne des § 23 Abs. 4 des Wertpapierhandelsgesetzes im Wege des Eigenhandels Preise für andere Mitglieder dieser Derivatemärkte stellen, sofern für die Erfüllung der Verträge, die diese Unternehmen schließen, Clearingmitglieder derselben Märkte oder Handelssysteme haften (§ 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 9 KWG).
 
d)
Unternehmen, die Eigengeschäfte in Finanzinstrumenten betreiben oder Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nrn. 1 bis 4 KWG nur in Bezug auf Derivate im Sinne des § 1 Abs. 11 Satz 4 Nrn. 2 und 5 KWG erbringen, sofern
 
a.
sie nicht Teil einer Unternehmensgruppe sind, deren Haupttätigkeit in der Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nrn. 1 bis 4 KWG oder Bankgeschäften im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1, 2 oder 8 KWG besteht,
 
b.
diese Finanzdienstleistungen auf Ebene der Unternehmensgruppe von untergeordneter Bedeutung im Verhältnis zur Haupttätigkeit sind und,
 
c.
die Finanzdienstleistungen in Bezug auf Derivate im Sinne des § 1 Abs. 11 Satz 4 Nrn. 2 und 5 KWG nur für Kunden ihrer Haupttätigkeit im sachlichen Zusammenhang mit Geschäften der Haupttätigkeit erbracht werden (§ 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 11 KWG).
 
e)
Unternehmen, deren einzige Finanzdienstleistung der Handel mit Sorten ist, sofern ihre Haupttätigkeit nicht im Sortengeschäft besteht (§ 2 Abs. 6 Satz 2 Nr. 12 KWG). Hierunter fallen Hotels, Reisebüros, Kaufhäuser und andere Unternehmen, die das Sortengeschäft lediglich als Nebengeschäft betreiben.
 
f)
Unternehmen, soweit sie als Haupttätigkeit Eigengeschäfte und Eigenhandel mit Waren oder Derivaten im Sinne des § 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 2 im Bezug auf Waren betreiben, sofern sie nicht einer Unternehmensgruppe angehören, deren Haupttätigkeit in der Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 KWG oder dem Betreiben von Bankgeschäften nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 oder 8 KWG besteht (§ 2 Abs. 6 Satz 2 Nr. 13 KWG).
 
g)
Unternehmen, die als Finanzdienstleistung im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 KWG ausschließlich die Anlageberatung im Rahmen einer anderen beruflichen Tätigkeit erbringen, ohne sich die Anlageberatung besonders vergüten zu lassen (§ 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 15 KWG).
 
h)
Betreiber organisierter Märkte, die neben dem Betrieb eines multilateralen Handelssystems keine anderen Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 KWG erbringen (§ 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 16 KWG).
 
i)
Unternehmen, die als einzige Finanzdienstleistung im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 KWG das Finanzierungsleasing betreiben, falls sie nur als Leasing-Objektgesellschaft für ein einzelnes Leasingobjekt tätig werden, keine eigenen geschäftspolitischen Entscheidungen treffen und von einem Institut mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum verwaltet werden, das nach dem Recht des Herkunftsstaates zum Betrieb des Finanzierungsleasing zugelassen ist (Leasingobjektgesellschaften - § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 17 KWG).
 
j)
Unternehmen, die als Finanzdienstleistung nur die Anlageverwaltung betreiben und deren Mutterunternehmen die Kreditanstalt für Wiederaufbau oder ein Finanzdienstleistungsinstitut, das die Erlaubnis für die Anlageverwaltung hat, oder ein Einlagenkreditinstitut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 KWG, das in seinem Herkunftsstaat über eine Erlaubnis für mit der Anlageverwaltung vergleichbare Geschäfte hat, oder in Institut mit Sitz in einem Drittstaat, das für die in § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 11 KWG genannten Geschäfte nach § 2 Abs. 4 KWG von der Erlaubnispflicht nach § 32 KWG freigestellt ist, ist (§ 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 18 KWG).
 
k)
Unternehmen, die das Platzierungsgeschäft ausschließlich für Anbieter oder für Emittenten von Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Vermögensanlagengesetzes erbringen (§ 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 19 KWG.
 
l)
Unternehmen, die außer der Finanzportfolioverwaltung und der Anlageverwaltung keine Finanzdienstleistungen erbringen, sofern die Finanzportfolioverwaltung und die Anlageverwaltung nur auf Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Vermögensanlagengesetzes beschränkt erbracht werden (§ 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 20 KWG).
Damit unterliegen neben vom Emittenten oder Anbieter eingeschaltete Helfern auch alle Unternehmen, die außer der Finanzportfolioverwaltung und der Anlageverwaltung keine Finanzdienstleistungen und diese auch nur auf Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Vermögensanlagengesetz beschränkt erbringen, nicht der Erlaubnispflicht nach dem KWG. Dies bedeutet, dass Zweitmarktfonds (geschlossene Fonds, die nicht in einzelne Sachwerte, sondern in Anteile an anderen geschlossenen Fonds (z. B. geschlossene Immobilien-, Schiffs- oder Private-Equity-Fonds) investieren, nicht erlaubnispflichtig sind.
 
m)
Ein Unternehmen, das keine Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG betreibt und als Finanzdienstleistungen nur die Anlage- oder Abschlussvermittlung, das Platzierungsgeschäft oder die Anlageberatung ausschließlich für Rechnung und unter der Haftung eines Einlagenkreditinstituts oder eines Wertpapierhandelsunternehmens, das seinen Sitz im Inland hat oder nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG im Inland tätig ist, erbringt (vertraglich gebundener Vermittler), gilt nicht als Finanzdienstleistungsinstitut, sondern als Finanzunternehmen, wenn das Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen als das haftende Unternehmen dies der Bundesanstalt anzeigt. Die Tätigkeit des vertraglich gebundenen Vermittlers wird dem haftenden Unternehmen zugerechnet (§ 2 Abs. 10 KWG).
Bei den nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen handelt es sich um Einlagenkreditinstitute oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder Tochterunternehmen solcher Einlagenkreditinstitute, die unter den in den Vorschriften genannten Voraussetzungen über eine Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Inland Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen dürfen.
 
3.
Nicht nach dem VAG aufsichtspflichtige Unternehmen
 
Der Aufsicht nach dem VAG unterliegen nicht:
 
a)
Personenvereinigungen, die ihren Mitgliedern, ohne dass diese einen Rechtsanspruch haben, Unterstützungen gewähren, insbesondere die Unterstützungseinrichtungen und Unterstützungsvereine der Berufsverbände (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 VAG).
 
b)
Die auf Grund der Handwerksordnung von Innungen errichteten Unterstützungskassen (§ 1 Abs. 3 Nr. 1a VAG).
 
c)
Rechtsfähige Zusammenschlüsse von Industrie- und Handelskammern mit Verbänden der Wirtschaft, wenn diese Zusammenschlüsse den Zweck verfolgen, die Versorgungslasten, die ihren Mitgliedern aus Versorgungszusagen erwachsen, im Wege der Umlegung auszugleichen, und diese Zusammenschlüsse ihre Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung erlangt haben (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 VAG).
 
d)
Nichtrechtsfähige Zusammenschlüsse von Gemeinden und Gemeindeverbänden, soweit sie bezwecken, durch Umlegung Schäden folgender Art aus Risiken ihrer Mitglieder und solcher zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben betriebener Unternehmen auszugleichen, an denen ein oder mehrere kommunale Mitglieder oder - im Fall des zweiten Spiegelstrichs sonstige Gebietskörperschaften mit mindestens 50 vom Hundert beteiligt sind:
 
- Schäden, für welche die Mitglieder oder ihre Bediensteten auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen von Dritten verantwortlich gemacht werden können,
- Schäden aus der Haltung von Kraftfahrzeugen,
- Leistungen aus der kommunalen Unfallfürsorge (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 VAG).
 
e)
Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen Versicherungsverhältnisse unmittelbar kraft Gesetzes entstehen oder infolge eines gesetzlichen Zwanges genommen werden müssen (§ 1 Abs. 3 Nr. 4 VAG).
 
f)
Die öffentlich-rechtlichen Krankenversorgungseinrichtungen des Bundeseisenbahnvermögens und die Postbeamtenkrankenkasse (§ 1 Abs. 3 Nr. 4a VAG).
 
g)
Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, die Bahnversicherungsanstalt - Abteilung B - und die Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (§ 1 Abs. 3 Nr. 4b VAG).
 
h)
Unternehmen mit örtlich eng begrenztem Wirkungsbereich, die für den Fall eines ungewissen Ereignisses gegen Pauschalentgelt Leistungen übernehmen, sofern diese nicht in einer Geldleistung, einer Kostenübernahme oder einer Haftungsfreistellung gegenüber Dritten bestehen (§ 1 Abs. 3 Nr. 5 VAG).
 
V.
Bezeichnungsschutz
 
Im Zusammenhang mit dem Registerverfahren obliegt der Bundesanstalt im Wesentlichen die Aufgabe, den Bezeichnungsschutz in Bezug auf die Begriffe zu gewährleisten, deren Verwendung durch das KWG (§§ 39 bis 41) oder andere bank- oder versicherungsrechtliche Vorschriften (z. B. § 3 Abs. 1 und Abs. 2 InvG, § 16 BausparkG, § 41 PfandBG, § 4 VAG) bestimmten Unternehmen (in der Regel konzessionierten Instituten) vorbehalten ist. Die Bundesanstalt entscheidet dabei in Zweifelsfällen, ob ein Unternehmen zur Führung der jeweiligen geschützten Bezeichnung befugt ist und teilt ihre Entscheidung dem Registergericht mit (§ 42 KWG, § 4 VAG).
Weitere Einzelheiten enthalten die Hinweise der Bundesanstalt zu Firmierungen und Unternehmensgegenständen abrufbar unter  www.bafin.de .“
 
Meine Rundverfügung vom 05.06.2008 (3822 - II. 8) hebe ich auf.