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Dienstliche Beurteilungen der Beamtinnen und Beamten (Beurteilungs-AV)
AV d. JM vom 1. Februar 2013 (2000 - Z. 155)
- JMBl. NRW S. 32 -
in der Fassung vom 28. November 2019
- JMBl. NRW S. 379 -


(Fn 1)(Fn 2) Aufgrund des § 92 Absatz 1 LBG NRW werden für die Beamtinnen und Beamten des Ministeriums der Justiz und seines Geschäftsbereichs, mit Ausnahme der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie der Professorinnen und Professoren, folgende Richtlinien für dienstliche Beurteilungen erlassen:
 
 
1.
Dienstliche Beurteilung
 
1.1
Die dienstlichen Beurteilungen bilden die Grundlage für Personalentscheidungen; sie dienen der Verwirklichung des Leistungsprinzips. Der Äußerung über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung ist deshalb besondere Sorgfalt zu widmen. Es kommt darauf an, ein vollständiges und zutreffendes Gesamtbild von der Persönlichkeit der oder des Beurteilten zu erhalten und wahrheitsgemäß darzustellen.
 
1.2
Die Beurteilung soll sich auch auf den persönlichen Eindruck der oder des zur Beurteilung berufenen unmittelbaren Dienstvorgesetzten stützen.
 
1.3
Bei der Beurteilung von Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern ist § 9 RPflG zu beachten.
 
1.4
Die Beurteilung erfolgt – soweit nachstehend nicht anders geregelt – auf einem Formblatt gemäß Anlage 1. (Fn 1)(Fn 2)
 
2.
Regelbeurteilung
 
2.1
Eine dienstliche Beurteilung in regelmäßigen Zeitabständen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung erfolgt für die Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit nach Beendigung der Probezeit alle (Fn 2) drei Jahre zum Stichtag 1. März des jeweiligen Jahres (Regelbeurteilung). 
  
2.2(Fn 2)
Eine Regelbeurteilung erfolgt nicht für Beamtinnen und Beamte,
a)
die sich nach Maßgabe der entsprechenden Ausbildungs- und Prüfungsordnungen in einer Einführungs- oder Bewährungszeit für eine Sonderlaufbahn bzw. für einen Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn befinden,
b)
die sich in einer Erprobungszeit (§ 7 Absatz 4 LVO) (Fn 1) (Fn 2) befinden,
c)
die im Beamtenverhältnis auf Probe eine Probezeit gemäß § 21 LBG NRW (Fn 2) abzuleisten haben,
d)
deren tatsächliche dienstliche Tätigkeit im Durchschnitt des Beurteilungszeitraums unterhalb von 20 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit (Fn 2) lag; eine etwaige Verpflichtung zur Nachzeichnung bleibt unberührt, (Fn 1)
e)
die das 60. (Fn 3) Lebensjahr vollendet haben, soweit sie nicht eine Beurteilung beantragen,
f)
von der Besoldungsgruppe B 4 an aufwärts.
 
2.3(Fn 2)
Die Regelbeurteilung erstreckt sich auf den gesamten Regelbeurteilungszeitraum auch dann, wenn innerhalb dieses Zeitraums eine dienstliche Beurteilung aus sonstigem Anlass erfolgt ist. 

3.
Sonstige Beurteilungen
 
Neben Regelbeurteilungen dürfen Beurteilungen nur in den nachstehend genannten Fällen (sonstige Beurteilungen) gefertigt werden.
 
3.1 (Fn 2)
Beurteilungen während der laufbahnrechtlichen Probezeit 

3.1.1
Eine dienstliche Beurteilung erfolgt während der Probezeit regelmäßig jeweils spätestens nach zwölf Monaten nach der Einstellung oder Übernahme sowie rechtzeitig zum Ablauf der Probezeit. 

3.1.2
Verkürzt sich die Probezeit durch anrechenbare Zeiten (§ 5 LVO) auf weniger als ein Jahr, wird nur eine Beurteilung vor Ablauf der Probezeit gefertigt. In allen anderen Fällen erfolgt die erste Beurteilung nach der Hälfte der individuellen Probezeit.

3.1.3
Bei der Beurteilung während der Probezeit ist eine Aussage zu treffen, ob die Beamtin oder der Beamte sich in diesem Zeitpunkt bewährt, eingeschränkt bewährt oder nicht bewährt hat.

Bei der Beurteilung vor Ablauf der Probezeit ist zudem eine Gesamtnote (Nummer 4.6) zu bilden sowie eine Feststellung der Beförderungseignung/Verwendungseignung (Nummer 4.7) zu treffen. Die Beurteilung muss einen Vergleich mit der Regelbeurteilung ermöglichen.

In Fällen des Nachteilsausgleichs (§ 20 LBG NRW, § 6 LVO) muss die dienstliche Beurteilung ebenfalls einen Vergleich mit der Regelbeurteilung ermöglichen.

3.1.4
Wenn sich die Beamtin oder der Beamte wegen besonderer Leistungen ausgezeichnet hat (§ 19 Absatz 2 Satz 3 LBG NRW, § 5 Absatz 1 Satz 8 LVO), ist dies festzustellen und zu begründen.

 

3.2
Beurteilungen aus sonstigen Anlässen
 
3.2.1
Beamtinnen und Beamte sind aus folgenden besonderen Anlässen zu beurteilen:
 
a)
vor und nach einer mindestens zwölf (Fn 3) Monate dauernden Abordnung, wenn der Zeitraum seit der letzten Beurteilung zum Zeitpunkt der Abordnung bzw. zum Zeitpunkt des Endes der Abordnung mindestens zwölf (Fn 3) Monate beträgt; dies gilt auch, wenn sich an die Abordnung eine Versetzung an dieselbe Behörde unmittelbar anschließt.
 
b)
bei Versetzung an eine andere Behörde, wenn der Zeitraum seit der letzten Beurteilung zum Zeitpunkt der Versetzung mehr als 6 Monate beträgt; ansonsten gilt die letzte Regel- oder Anlassbeurteilung als Versetzungsbeurteilung. 

3.2.2
Im Auswahlverfahren sind dienstliche Beurteilungen vorzunehmen
 
a)
bei jeder Bewerbung um ein Eingangs- oder Beförderungsamt, wenn die Beamtin/der Beamte an der letzten Regelbeurteilung nicht teilgenommen hat und auch eine den Vergleich mit der Regelbeurteilung ermöglichende Beurteilung vor Ablauf der Probezeit im Sinne von Nummer 3.1.3 nicht vorliegt, (Fn 1) sie/er nach der letzten Regelbeurteilung befördert worden ist oder die letzte Beurteilung der Beamtin/des Beamten im Verhältnis zu den Beurteilungen der Mitbewerber/innen nicht mehr vergleichbar oder aus sonstigen Gründen ausnahmsweise nicht mehr aussagekräftig ist,
 
b)
bei jeder Bewerbung um einen funktionsgebundenen Dienstposten oder um Zulassung zu einer nach der Laufbahnverordnung erforderlichen Qualifizierung für einen Aufstieg oder (Fn 1) zur Einführungszeit in eine andere Laufbahn.

(Fn 2)Der Beurteilungszeitraum im Auswahlverfahren erstreckt sich regelmäßig vom Stichtag der letzten Regelbeurteilung bis zum Datum der Veröffentlichung der die Beurteilung veranlassenden Ausschreibung. 

3.2.3
Beurteilung während der Probezeit gemäß § 21 LBG NRW (Fn 2)
 
Bei Beamtinnen und Beamten, denen gemäß § 21 LBG NRW ein Amt mit leitender Funktion auf Probe übertragen worden ist, ist rechtzeitig vor Ablauf der Probezeit zu beurteilen, ob sie sich in der Probezeit hinsichtlich ihrer Eignung für die Führungsposition bewährt oder nicht bewährt haben. Die Beurteilung erfolgt als vereinfachte Beurteilung auf einem Formblatt gemäß Anlage 2. (Fn 2)

 

3.3(Fn 3)

Eine Anlassbeurteilung nach Nummern 3.2.1 und 3.2.2 kann unter Bezugnahme auf die letzte Regel- oder Anlassbeurteilung durch eine Bestätigungsbeurteilung ersetzt werden, wenn seit der in Bezug genommenen Beurteilung

 

a)

kein anderes statusrechtliches Amt übertragen wurde (z.B. durch Beförderung),

 

b)

kein anderes abstrakt-funktionelles Amt übertragen wurde (z.B. durch Abordnung, Versetzung),

 

c)

das Aufgabengebiet im Sinne der Nummer 4.1 im Wesentlichen unverändert geblieben ist und

 

d)

sich die Bewertung der Leistungs- und Befähigungsmerkmale, die Gesamtnote sowie – sofern ausgeworfen – die Beförderungseignung/Verwendungseignung nicht geändert haben.

 

Die Regel- oder Anlassbeurteilung, auf die die Bestätigungsbeurteilung Bezug nimmt, wird inhaltlicher Bestandteil der Bestätigungsbeurteilung.

 

Eine Regelbeurteilung darf nicht durch eine Bestätigungsbeurteilung ersetzt werden. Innerhalb des Regelbeurteilungszeitraums können Bestätigungsbeurteilungen im Sinne von Satz 1 mehrfach erfolgen.

 

Die Bestätigungsbeurteilung erfolgt auf einem Formblatt gemäß Anlage 3.

 
4.
Inhalt der Beurteilung
 
4.1
Aufgabenbeschreibung
 
Grundlage der Leistungsbeurteilung (Nr. 4.3) ist eine Aufgabenbeschreibung. Die Aufgabenbeschreibung soll die den Aufgabenbereich im Beurteilungszeitraum prägenden Aufgaben sowie übertragene Sonderaufgaben von besonderem Gewicht stichwortartig aufführen.
 
4.2
Fortbildungen und besondere Tätigkeiten im Beurteilungszeitraum
 
Die Teilnahme an Lehrgängen, insbesondere an Fortbildungslehrgängen, die Leitung einer Arbeitsgemeinschaft, eine Lehr-, Prüfer- oder Ausbildungstätigkeit, Veröffentlichungen oder - soweit die Beamtin/der Beamte nicht widerspricht - die Tätigkeiten als Angehörige/r eines Personalrates oder einer Schwerbehindertenvertretung oder als (Fn 1) soziale/r Ansprechpartner/in oder andere vergleichbare Tätigkeiten sind ohne Bewertung anzugeben.
 
4.3
Leistungsbeurteilung
 
4.3.1
Inhalt der Leistungsbeurteilung
 
Mit der Leistungsbeurteilung werden die Arbeitsergebnisse bewertet.

4.3.2
Leistungsmerkmale 

Die dienstlichen Leistungen sind nach den Leistungsmerkmalen
Arbeitsweise,
Arbeitseinsatz,
Arbeitserfolg,
Führungsverhalten
zu bewerten.
 
Sind keine Führungsaufgaben übertragen, entfällt das Leistungsmerkmal Führungsverhalten.
 
4.3.3
Bewertung der Leistungsmerkmale

Für die Bewertung der einzelnen Leistungsmerkmale ist das Notensystem des § 17 Abs. 1 JAG zu Grunde zu legen. Hiernach ergeben sich folgende Noten und Punktzahlen:
 
16 – 18 Punkte                   sehr gut
13 – 15 Punkte                   gut
10 – 12 Punkte                   vollbefriedigend
7 – 9 Punkte                       befriedigend
4 – 6 Punkte                       ausreichend
1 – 3 Punkte                       mangelhaft
0 Punkte                             ungenügend.
 
Für jedes Merkmal ist zu prüfen, inwieweit die Beamtin/der Beamte im Beurteilungszeitraum den Anforderungen des im Zeitpunkt des Beurteilungsstichtages übertragenen (statusrechtlichen) Amtes unter Berücksichtigung der in der Aufgabenbeschreibung aufgeführten Aufgaben entsprochen hat. Das Ergebnis ist nach dem Beurteilungsmaßstab in Punkten zu bewerten.
Um eine aussagefähige Beurteilung zu erreichen, sind die Leistungsmerkmale differenziert unter umfassender Nutzung der Punktwerteskala zu bewerten. 
 
4.4
Befähigungsbeurteilung
 
4.4.1
Inhalt der Befähigungsbeurteilung
 
In der Befähigungsbeurteilung werden die im dienstlichen Umgang gezeigten Fähigkeiten und Fachkenntnisse dargestellt und beurteilt, die für die weitere dienstliche Verwendung und berufliche Entwicklung von Bedeutung sind.
 
4.4.2
Befähigungsmerkmale
 
Die Befähigung ist nach den Befähigungsmerkmalen
Fachkompetenz,
Soziale Kompetenz,
Persönliche Kompetenz,
Führungskompetenz
in den jeweils aufgeführten Unterkriterien zu bewerten.
 
4.4.3
Ausprägungsgrade
 
Die Bewertung der Befähigungsmerkmale erfolgt nach den Ausprägungsgraden
stark ausgeprägt,
deutlich ausgeprägt,
erkennbar ausgeprägt,
weniger ausgeprägt.
 
Bei Befähigungsmerkmalen, die nicht beobachtet werden können, entfällt die Bewertung.
 
4.5
Körperliche Befähigung
 
Hinweise zur körperlichen Befähigung sind zu geben, soweit sie für die Verwendung bedeutsam sind.
 
4.6 (Fn 3)

Bildung der Gesamtnote

 

Aus der Leistungs- und der Befähigungsbeurteilung der Beamtin oder des Beamten ist eine Gesamtnote zu bilden, die sich aus der Note und der – in Klammern ausgewiesenen – Punktzahl (siehe Nummer 4.3.3) zusammensetzt. Den Einzelmerkmalen innerhalb der Kategorien Leistung und Befähigung kommt dabei regelmäßig gleiches Gewicht zu. Die Gesamtnote wird ermittelt, indem zunächst für die Leistungsbeurteilung eine Gesamtbewertung gebildet wird. Die Gesamtbewertung der Leistung ist in der Regel für die Bildung der Gesamtnote maßgeblich, es sei denn, die Ausprägungsgrade der Befähigungsmerkmale weichen wesentlich von der Gesamtbewertung der Leistung ab. Eine wesentliche Abweichung ist regelmäßig anzunehmen, wenn die Befähigungsmerkmale überwiegend nicht dem folgenden Orientierungsrahmen zugeordnet sind:

 

16 – 18 Punkte       sehr gut                                   stark ausgeprägt

13 – 15 Punkte        gut                                           deutlich bis stark ausgeprägt

10 – 12 Punkte        vollbefriedigend                   erkennbar bis deutlich ausgeprägt

7 – 9 Punkte            befriedigend                          weniger bis erkennbar ausgeprägt

0 – 6 Punkte           ausreichend/mangelhaft/

                                   ungenügend                           weniger ausgeprägt.

 

Aus der Begründung der Gesamtnote muss sich eine Würdigung und Gewichtung der Leistung und Befähigung ergeben. Die Anforderungen an die Begründung der Gesamtbewertung der Leistung sind umso geringer, je einheitlicher die Bewertung der Einzelmerkmale ausfällt. Entsprechendes gilt für die Begründung der Gesamtnote.


4.7
Feststellung der Beförderungseignung/Verwendungseignung
 
Der Grad der Beförderungseignung/Verwendungseignung bemisst sich nach folgenden Stufen:
hervorragend geeignet,
besonders gut geeignet,
gut geeignet,
geeignet,
nicht geeignet.
 
Zur Kennzeichnung von Zwischenstufen sind die Zusätze "oberer Bereich" bzw. "unterer Bereich" zu verwenden. Andere Zusätze sind unzulässig. Die Entscheidung ist aufgrund des Gesamtbildes von Leistungs- und Befähigungsbeurteilung und regelmäßig im Hinblick auf die Anforderungen des nächsthöheren Statusamtes zu treffen. Die Entscheidung darf nur dann die Anforderungen des angestrebten Dienstpostens zugrunde legen, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die eine Laufbahnbewerberin oder ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung nicht verschaffen kann. (Fn 2) Die Feststellung der Beförderungseignung entfällt, wenn die Beamtin/der Beamte das Endamt ihrer/seiner Laufbahn in ihrer/seiner derzeitigen Verwendung erreicht hat.
 
5. (Fn 2)
Zuständigkeit 

Die dienstliche Beurteilung obliegt der dienstvorgesetzten Stelle im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 ZustVO JM. Für die weitere dienstliche Beurteilung (Überbeurteilung) sind dienstvorgesetzte Stellen die Leitungen der Gerichte, Behörden und Einrichtungen im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 10 und Absatz 2  ZustVO JM. Eine Überbeurteilung des Ministeriums der Justiz findet, mit Ausnahme der in § 8 Absatz 4 ZustVO JM genannten Fälle, nicht statt. (Fn 3) Abweichend von Satz 1 obliegt im Falle einer Abordnung von Beamtinnen und Beamten des Justizvollzuges der Laufbahngruppe 1 an eine andere Justizvollzugseinrichtung die dienstliche Beurteilung der abgebenden Stelle, wenn die Beamtin oder der Beamte im Beurteilungszeitraum die überwiegende Zeit der abgebenden Stelle zugeordnet gewesen ist.
 
6.
Beurteilungsverfahren
 
6.1 (Fn 3

Der oder dem zu Beurteilenden ist der Entwurf der beabsichtigten Beurteilung zur Kenntnis zu bringen und ihr oder ihm ein Termin zur mündlichen Erörterung der in Aussicht genommenen Beurteilung anzubieten. Das Gesprächsangebot darf abgelehnt werden. Bei der Überbeurteilung ist der Entwurf der beabsichtigten Beurteilung ebenfalls zur Kenntnis zu bringen und Gelegenheit zur mündlichen Erörterung der in Aussicht genommenen Beurteilung zu geben, es sei denn, es ist keine Abweichung beabsichtigt oder eine Abweichung dient ausschließlich der Herstellung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes.
   
6.2 (Fn 2)
Vor der Aufnahme der dienstlichen Beurteilung in die Personalakte ist der oder dem zu Beurteilenden nach § 92 Absatz 1 Sätze 5 und 6 LBG NRW eine Abschrift der Beurteilung mit dem Hinweis zuzuleiten, dass Gelegenheit besteht, diese mit der dienstvorgesetzten Stelle zu besprechen, und beabsichtigt ist, die Beurteilung nach Ablauf von zwei Wochen seit dem Tag der Absendung zu der Personalakte zu nehmen. Dies gilt auch für die Überbeurteilung. Eine etwaige Gegenäußerung ist ebenfalls zu der Personalakte zu nehmen.
 
6.3
Soweit zur Vorbereitung der Beurteilungen schriftliche Stellungnahmen eingeholt worden sind, dürfen sie von der dienstvorgesetzten Stelle (Fn 1) (Fn 2) nur bis zur Aufnahme der Beurteilung sowie einer etwaigen Gegenäußerung in der Personalakte aufbewahrt werden. (Fn 3) Eine Anonymisierung oder Vernichtung darf erst erfolgen, wenn mit einer gerichtlichen Nachprüfung nicht mehr zu rechnen ist.

 

6.4(Fn 3)

Im Beurteilungsverfahren nach Nummer 3.3 entfällt Nummer 6.1.


7.
Sondervorschriften
 
7.1
Bei der Beurteilung von Teilzeitkräften ist § 13 Abs. 4 Satz 2 LGG zu beachten.
 
7.2
Bei der Beurteilung Schwerbehinderter und der ihnen nach § 151 SGB IX (Fn 3) gleichgestellten Menschen sind die zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (Fn 3) (SGB IX) im öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen geltenden Richtlinien in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.
 
8.
Schlussvorschriften

8.1

Inkrafttreten
Diese AV tritt am 1. März 2013 in Kraft. Gleichzeitig treten die Regelungen der AV d. JM vom 20. Januar 1972 (2000 - I.B 155.1) - JMBl. NW S. 39 - in der Fassung vom 7. Januar 2010 (2000 - Z.155) sowie die RV des JM vom 8. Oktober 1973 (2000- I. B 155.2, JMBl. NW S. 38) und die AV d. JM vom 8. November 2012 (2000 - Z. 155, JMBl. NRW S. 303) außer Kraft. 
  
8.2 (Fn 2) (Fn 3)

Erfahrungsaustausch

Im vierten Quartal eines jeden Jahres findet ein Erfahrungsaustausch zwischen dem Ministerium der Justiz, Vertretern der Praxis und Vertretern der zuständigen Hauptpersonalräte statt.

 

(Fn 3)


Fußnoten :

   Fn1: Geändert durch AV d. JM vom 6. April 2016 - JMBl. NRW S. 130 -. Diese Allgemeinverfügung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

   Fn2:  Geändert durch AV d. JM vom 2. Februar 2018 - JMBl. NRW S. 38 -. Diese AV tritt mit der Veröffentlichung in Kraft.

   Fn3: Geändert durch AV d. JM vom 28. November 2019 (2000 - Z. 155) - JMBl. NRW S. 379 -. Diese AV tritt mit der Verkündung in Kraft.