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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

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Tätigkeit von Richterinnen und Richtern sowie Beamtinnen und Beamten in kommunalen Vertretungskörperschaften o.ä.
RV d. JM vom 18. März 2013 (2041 - Z. 12)
in der Fassung vom 16. März 2018


1
Mit dem Gesetz zur Stärkung des kommunalen Ehrenamtes und zur Änderung weiterer kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 18. September 2012 (GV.NRW, S.436), in Kraft getreten am 29. September 2012, wurden u.a. die Freistellungsregelungen kommunaler Mandatsträger mit dem Ziel erweitert, die Rahmenbedingungen für die Wahrnehmung des kommunalen Ehrenamtes zu verbessern. Die Änderung der § 49 Landesbeamtengesetz, § 44 Gemeindeordnung und § 29 Kreisordnung sowie der Verweis in § 16 Landschaftsverbandsordnung, § 12 Gesetz über den Regionalverband Ruhr und § 4 a Gesetz über den Landesverband Lippe auf § 44 Gemeindeordnung hat unmittelbare Auswirkungen auf die Mandatsträger, die als Beamtinnen und Beamten im Dienstes des Landes Nordrhein-Westfalen stehen. Für Richterinnen und Richter gelten die Regelungen gemäß § 2 Absatz 2 des Landesrichter- und Staatsanwältegesetzes (Fn 1)entsprechend. Die aus § 4 DRiG für Richterinnen und Richter folgenden Einschränkungen bei der Übernahme von Aufgaben im kommunalen Bereich bleiben unberührt.
 
Aus diesem Grunde gebe ich die nachfolgenden Hinweise des Ministeriums für Inneres und Kommunales zur Umsetzung des Gesetzes mit der Bitte um Beachtung bekannt:
 
Zur Stärkung des kommunalen Ehrenamtes sieht das Gesetz folgende Regelungen vor:
 
1.
Es wird klargestellt, dass auch bei einer Entsendung kommunaler Mandatsträger im Rahmen ihrer Mandatstätigkeit in Organe und Gremien von juristischen Personen und Vereinigungen des privaten oder öffentlichen Rechts ein Anspruch auf Freistellung besteht.
 
2.
Mandatsbelegte Gleitzeiten sind innerhalb des durch die jeweilige Gleitzeitvereinbarung festgelegten Arbeitszeitrahmens durch Zeitgutschrift hälftig auf die regelmäßige Arbeitszeit anzurechnen.
 
3.
Zur Teilnahme an kommunalpolitischen Bildungsveranstaltungen besteht ein Urlaubsanspruch von acht Arbeitstagen in jeder Wahlperiode, jedoch an nicht mehr als vier aufeinanderfolgenden Arbeitstagen im Jahr. Für die Zeit des Urlaubs besteht nach diesem Gesetz kein Anspruch auf Lohn und Gehalt, weitergehende Vorschriften bleiben unberührt.
 
4.
Mit der Ergänzung  des § 49 Abs. 1 Landesbeamtengesetz wird für den Beamtenbereich klargestellt, dass die Wahrnehmung eines öffentlichen Ehrenamtes nicht als Nebentätigkeit gilt und ausschließlich anzeigepflichtig ist. 
 
Soweit Beamtenrecht betroffen ist, hat das Land mit diesem Gesetz von seiner Gesetzgebungskompetenz für die Beamtinnen und Beamten im Anwendungsbereich des Landesbeamtengesetzes Gebrauch gemacht. Für die Umsetzung der Regelungen im Beamtenbereich gilt Folgendes:
 
Zu 1.
Zur Definition der zur Ausübung des Mandats gehörenden Tätigkeiten, die einen Anspruch auf Urlaub bzw. hälftige Anrechnung auf die Arbeitszeit begründen, wird auf § 44 Abs. 2 der Gemeindeordnung bzw. § 29 Abs. 2 der Kreisordnung verwiesen. Diese wurden mit dem Gesetz zur Stärkung des kommunalen Ehrenamtes ergänzt um die Entsendung von Mandatsträgern in Organe und Gremien von juristischen Personen und Vereinigungen des privaten und des öffentlichen Rechts.
 
Zu 2.
Unverändert besteht ein Anspruch nach § 72 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes (Fn 1) auf Gewährung des erforderlichen Urlaubs zur Ausübung eines kommunalen Mandats unter Belassung der Leistungen des Dienstherren, soweit eine zeitlich festgelegte Mandatstätigkeit mit einer zeitlich festgelegten Dienstleistungspflicht (feste Arbeitszeit, Kernarbeitszeit) zusammentrifft und insoweit eine Kollision von Dienstleistungspflicht und Mandatstätigkeit gegeben ist.
 
Darüber hinaus sind Mandatstätigkeiten im Sinne des Gesetzes zur Stärkung des kommunalen Ehrenamtes, soweit diese im Rahmen der flexiblen individuell bestimmbaren Arbeitszeit innerhalb des entsprechend § 14 Abs. 2 Arbeitszeitverordnung jeweils festgelegten Arbeitszeitrahmens ausgeübt werden, zur Hälfte der Zeit auf die Arbeitszeit durch Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto anzurechnen. Reisezeiten vom Wohnort zum Ort der Mandatsausübung gelten als Zeiten der Ausübung des Mandats im Sinne des Gesetzes und sind berücksichtigungsfähig.
 
Für den erforderlichen Urlaub bzw. die hälftige Zeitgutschrift sind Art und Umfang der Mandatstätigkeit in geeigneter Weise nachzuweisen.
 
Zu 3.
Für die Teilnahme an kommunalpolitischen Bildungsveranstaltungen, die der Ausübung des Mandats im Sinne des Gesetzes zur Stärkung des kommunalen Ehrenamtes förderlich sind, kann unter den Voraussetzungen des § 26 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW der erforderliche Urlaub unter Weitergewährung der Besoldung erteilt werden. Als förderliche Bildungsveranstaltungen sind im Sinne der Gesetzesbegründung solche zu verstehen, die sich mit Inhalten befassen, die Gegenstand einer kommunalen Vertretungskörperschaft sind oder sein können. Dies dürfte in der Regel der Fall sein, wenn Gemeinden, kommunale Spitzenverbänden, kommunalpolitische Vereinigungen der Parteien oder anerkannte Einrichtungen nach den Bestimmungen des Weiterbildungsgesetzes Träger der Veranstaltungen sind.
 
Zu 4.
Mit dem Ausschluss des Nebentätigkeitsrechts sollen unvereinbare Pflichtenkollisionen und Abführungspflichten durch ein Nebeneinander von öffentlichem Ehrenamt und beamtenrechtlicher Nebentätigkeit ausgeschlossen werden. Ziel ist, das öffentliche Ehrenamt auch im Beamtenbereich zu stärken und eine Gleichbehandlung gegenüber kommunalen Mandatsträgern, die nicht Beamte sind, herzustellen. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung des kommunalen Ehrenamtes und zur Änderung weiterer kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften unterliegt das öffentliche Ehrenamt nicht mehr den nebentätigkeitsrechtlichen Vorgaben des Beamtenrechts.

2
Diese RV tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Gleichzeitig wird die RV d. JM vom 1. März 1982 (2041 - IB. 12) aufgehoben.

 


 


Fußnoten :

   Fn1:  Geändert durch RV d. JM vom 16. März 2018. Die Änderung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.