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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

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Kontrolle über die zur Erteilung der Bescheinigung
vorgelegten Dienstregister und Kassenbücher
RV d. JM vom 17. April 2013 (2344 - Z. 49)

 

I.

Nach den Anleitungen zur Führung der Dienstregister und Kassenbücher hat die Dienstaufsicht auf der Titelseite des Dienstregisters bzw. des Kassenbuches

 

a. die Anzahl der in dem Dienstregister oder Kassenbuch enthaltenen Blätter,

b. bei dem Dienstregister I die Richtigkeit der Übertragung der Seitensummen in das Kassenbuch II und

c. bei dem Kassenbuch I die Richtigkeit der Übertragung der in Spalte 9 des Kassenbuchs eingestellten Beträge in das Kassenbuch I des neuen Jahres

 

zu bescheinigen.

 

Um eine Kontrolle über die Vorlage der Geschäftsbücher zur Erteilung der Bescheinigung zu gewährleisten, ordne ich an:

1.
Über die zur Erteilung der Bescheinigung vorgelegten Dienstregister und Kassenbücher ist für jede Gerichtsvollzieherin und jeden Gerichtsvollzieher ein Kontrollblatt nach Vordruck GV 17 zu führen. Die Kontrollblätter sind - alphabetisch geordnet - in einer Sammelakte aufzubewahren.

2.
Nachheftungen in ein Dienstregister oder Kassenbuch sind in das Kontrollblatt in gleicher Weise einzutragen wie in das Geschäftsbuch selbst.
Ein entsprechender Hinweis ist in die Spalte "Bemerkungen" aufzunehmen.

II.

Die Vorlage der Dienstregister und Kassenbücher ist nach Abschluss der Bücher in das Kontrollblatt einzutragen.

III.

Diese Rundverfügung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Gleichzeitig wird die Rundverfügung vom 13. August 1985 (2344 - I B. 49) aufgehoben.