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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
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Gebührenbefreiung nach § 122 Abs. 2 Justizgesetz Nordrhein-Westfalen
Gewährung einer vorläufigen Gebührenbefreiung
AV d. JM vom 4. Dezember 2014 (5603 - Z. 71)
- JMBl. NRW S. 325 -


1
Können Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen im Sinne des § 122 Abs. 2 Satz 1 Justizgesetz Nordrhein-Westfalen (JustG NRW, SGV. NRW. 300) die Bescheinigung nach § 122 Abs. 2 Satz 3 JustG NRW im Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühren noch nicht vorlegen, ist von dem Gebührenansatz zunächst abzusehen, wenn

1.1
eine vorläufige Bescheinigung des Finanzamts vorgelegt wird oder

1.2
die zur Vertretung befugten Personen versichern, dass die von ihnen vertretene Körperschaft, Vereinigung oder Stiftung gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts dient, und sich aus den vorgelegten Unterlagen (z. B. Satzung) konkrete Anhaltspunkte hierfür ergeben.

2
Die Gebühren sind anzusetzen, wenn die von dem Antragsteller anzufordernde Bescheinigung nach § 122 Abs. 2 Satz 3 JustG NRW nicht binnen einer Frist von 3 Jahren seit Beendigung des gebührenpflichtigen Geschäfts vorgelegt wird. In die Kostenrechnung, mit der gegebenenfalls die entstandenen Auslagen eingefordert werden, ist ein eindeutiger Vorbehalt über die Möglichkeit einer Inanspruchnahme für die nach der voraussichtlichen Höhe zu bestimmenden Gebühren aufzunehmen.

3
Diese AV tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.  Die AV d. JM vom 29. Oktober 1987 (5603 - I B. 71) - JMBl. NW S. 270 - wird mit Wirkung vom 31. Dezember 2014 aufgehoben.