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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

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Entgelterhebung für die Unterbringung und Verpflegung
von Anwärterinnen und Anwärtern in Ausbildungseinrichtungen des Landes
RV d. JM vom 15. Oktober 2015 (5100 - I C. 18.1)
in der Fassung vom 12. Mai 2020


Die Vorschrift ist aufgehoben.  


I.


1.
Anwärterinnen und Anwärter erhalten während der im Rahmen der Ausbildung in den Justizausbildungseinrichtungen des Landes zu absolvierenden fachwissenschaftlichen Studien/fachtheoretischen Ausbildungslehrgänge bzw. Abschnitte oder Teilabschnitte lediglich am An- und Abreisetag einschließlich der auf die Anreise folgenden Nacht unentgeltliche Unterbringung und Verpflegung. Die reisekostenrechtliche Abfindung für den An- und Abreisetag richtet sich nach § 7 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 TEVO. Im Übrigen können die Anwärterinnen und Anwärter Unterbringung und Verpflegung gegen Entgelt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen in Anspruch nehmen.

2.
Die Entgelterhebung wird durch eine privatschriftliche Vereinbarung begründet. Für die abzuschließenden Verträge ist das als Anlage 1 zu dieser RV beigefügte Muster der Vereinbarung zu verwenden.

Die Einstellungsbehörde/Stammdienststelle legt den Anwärterinnen und Anwärtern zu Beginn der Ausbildung - soweit die Ausbildung bereits begonnen hat, spätestens 6 Wochen vor Beginn der in Nr. 1 genannten Ausbildungsabschnitte - das Merkblatt (Anlage 2) und Vertragsmuster vor. Dabei sind sie darauf hinzuweisen, dass es ihnen freisteht, den Vertrag zu unterzeichnen oder mitzuteilen, dass sie das Vertragsangebot nicht annehmen. Die Annahme des Vertragsangebots ist binnen 2 Tagen nach Vorlage des Vertragsmusters durch Unterzeichnung des Vertrags zu erklären.

Um den Ausbildungseinrichtungen eine Planung zu ermöglichen, kann im Fall der Ablehnung des Vertragsangebots erst zum nächsten der in Nr. 1 genannten Ausbildungsabschnitte (spätestens 6 Wochen vor Beginn des Ausbildungsabschnitts) von der Einstellungsbehörde/Stammdienststelle ein erneutes Vertragsangebot angefordert und angenommen werden.

Die Einstellungsbehörden/Stammdienststellen teilen der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen, dem Ausbildungszentrum der Justiz Nordrhein-Westfalen oder der Justizvollzugsschule Nordrhein-Westfalen spätestens 4 Wochen vor Beginn eines entsprechenden Ausbildungsabschnittes die Anzahl und Namen der Anwärterinnen und Anwärter des jeweiligen Ausbildungslehrgangs/Studienabschnitts mit, die den Vertrag abgeschlossen haben.

3.
3.1
Das monatliche Entgelt beträgt 125,- € für ledige Anwärterinnen und Anwärter und 76,- € für verheiratete sowie für ledige Anwärterinnen und Anwärter, die mit einem leiblichen Kind in häuslicher Gemeinschaft leben und bei eingetragener Lebenspartnerschaft. Von geschiedenen und verwitweten Anwärterinnen und Anwärtern wird ein Entgelt wie von verheirateten Anwärterinnen und Anwärtern erhoben.

Es sind jeweils die Verhältnisse zu Beginn des Monats maßgebend.

Das Entgelt kann vom Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen in Anlehnung an die Entwicklung der Anwärterbezüge neu festgesetzt werden.

3.2
Im Hinblick auf das kostengünstige Angebot wird die Trennungsentschädigung nach § 7 Abs. 1 S. 1 TEVO gemäß § 4 Abs. 8 i. V. m. § 7 Abs. 6 TEVO für den in Nr. 1 genannten Personenkreis während der entsprechenden Ausbildungsabschnitte auf 0,- Euro festgesetzt. Das gilt auch für Lehrgangsteilnehmerinnen und -teilnehmer, die von dem Angebot keinen Gebrauch machen. Lehrgangsteilnehmerinnen und -teilnehmer, die täglich an ihren Wohnort zurückkehren, erhalten aufgrund der Höchstbetragsregelung des § 7 Abs. 3 TEVO keine Fahrtkostenerstattung.

3.3
Unbeschadet der Regelung in Nr. 1 Satz 1 werden sonstige Angehörige der Justiz, die an den in den Justizausbildungseinrichtungen des Landes zu absolvierenden fachwissenschaftlichen Studien/fachtheoretischen Ausbildungslehrgängen bzw. Abschnitten oder Teilabschnitten teilnehmen, in den Ausbildungseinrichtungen unentgeltlich untergebracht und verpflegt. Das Trennungsreisegeld und das Trennungstagegeld (§ 3 Abs. 1 und 2 TEVO) werden - entsprechend der Regelung für Anwärterinnen und Anwärter (vgl. Nr. 3.2) - gemäß § 4 Abs. 8 TEVO auf 0,- Euro festgesetzt. Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer, die täglich an den Wohnort zurückkehren, erhalten keine Entschädigung nach § 6 TEVO.

4.
Das Vertragsangebot ist grundsätzlich unteilbar. Verträge über die Gewährung nur von Unterkunft oder nur von Verpflegung oder nur für bestimmte Tage können nicht abgeschlossen werden.

Anwärterinnen und Anwärtern, die das Angebot der Unterbringung und Verpflegung nicht annehmen und die wegen der zumutbaren Entfernung zum Wohnort täglich zur Ausbildungseinrichtung anreisen, wird die Möglichkeit eingeräumt, an der Mittagsmahlzeit teilzunehmen. Als Entgelt ist der Betrag zu erheben, der von anderen Bediensteten, denen keine unentgeltliche Unterbringung und Verpflegung gewährt wird, zu entrichten ist.

5.
Die Ausbildungseinrichtungen haben durch geeignete Kontrollmaßnahmen sicherzustellen, dass nur Berechtigte das Verpflegungsangebot in Anspruch nehmen.

6.
6.1
Das Entgelt wird durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW (LBV) von den Bezügen einbehalten. Das Einbehaltungsverfahren ist mit dem LBV wie folgt geregelt:

6.2
Das für die Zeit eines Ausbildungslehrgangs einzubehaltende Entgelt wird unter Berücksichtigung der Ausfallzeiten gleichmäßig auf die in Betracht kommenden Monate verteilt. Es ergibt sich dadurch ein einheitlicher monatlicher Abzugsbetrag. Bei der Verteilung des Gesamtbetrages des Entgelts auf die einzelnen Monate ist darauf abzustellen, ob jeweils am Anfang oder Ende des Lehrgangs der "Leistungszeitraum" mehr oder weniger als die Hälfte eines Monats ausmacht (Stichtag 15./16. eines jeden Monats). Berechnungsbeispiele zur Ermittlung des einzubehaltenden Entgelts ergeben sich aus Anlage 3.

6.3
Dem LBV sind die für das Einbehaltungsverfahren notwendigen Angaben mit einer Änderungsmitteilung nach dem hierfür vorgegebenen Vordruck zu machen. Die Vordrucke sind dem LBV durch die Ausbildungseinrichtungen rechtzeitig zuzuleiten.

6.4
Entgelte, die nach dieser RV zu erheben sind, werden bei Kapitel 04 510 Titel 124 01 (Mieten und Pachten) verbucht. Sie werden vom LBV einbehalten, dem insoweit die Bewirtschaftung übertragen worden ist. Im Übrigen, insbesondere für etwa erforderliche Erstattungen der einbehaltenen Beträge, verbleibt die Bewirtschaftungsbefugnis bei den Ausbildungseinrichtungen.

Der buchmäßige Nachweis der vom LBV einbehaltenen Entgelte bei dem vorgenannten Einnahmetitel obliegt der Landeshauptkasse NRW (Fn 1).

Das LBV weist die Landeshauptkasse NRW (Fn 1) monatlich an, die aufgrund der Änderungsmitteilungen einbehaltenen Entgelte bei dem vorgenannten Einnahmetitel endgültig zu vereinnahmen. Das LBV veranlasst in Abstimmung mit der Landeshauptkasse NRW (Fn 1), dass die zu vereinnahmenden Beträge in den ohnehin bestehenden Datenträgeraustausch zwischen dem Landesbetrieb Information und Technik NRW (IT.NRW) und dem Rechenzentrum der Finanzverwaltung einbezogen und jeweils summarisch bei dem oben genannten Einnahmetitel nachgewiesen werden.

6.5
Notwendige Erstattungen sind von den Ausbildungseinrichtungen über die  Landeshauptkasse NRW (Fn 1) zu veranlassen. Vor einer Erstattung haben sich die Ausbildungseinrichtungen mit dem LBV über die Höhe der tatsächlich einbehaltenen Beträge abzustimmen, damit ungerechtfertigte Erstattungen, insbesondere in Fällen, in denen Bezüge ohnehin überzahlt worden sind, vermieden werden. Die Ausbildungseinrichtungen buchen eine Eingangsrechnung mit dem Sachkonto 7419000000 „Andere sonstige betriebliche Aufwendungen“ und der Finanzposition 04.510.124.01.

6.6
Das LBV übersendet dem Buchungs- und Kostenrechnungsservice bei dem OLG Hamm monatlich eine Auswertung der einbehaltenen Beträge je Ausbildungseinrichtung. Der Buchungs- und Kostenrechnungsservice bei dem OLG Hamm verbucht diese Beträge zur Berücksichtigung in der Kosten- und Leistungsrechnung im Rahmen der Monatsabschlüsse im Programm EPOS.NRW.

II.


Übergangs- und Schlussbestimmungen

1.
Diese Regelung tritt zum 01.11.2015 in Kraft. Gleichzeitig wird die RV d. JM vom 28.  März 2014 (5100 - I C. 18.1) aufgehoben.

2.
Für Studienabschnitte, die vor dem 01.01.2014 begonnen haben, beträgt das Entgelt für ledige Anwärterinnen und Anwärter 115,- Euro, für verheiratete sowie für ledige Anwärterinnen und Anwärter, die mit einem leiblichen Kind in häuslicher Gemeinschaft leben, 70,- Euro.

3.
Begleitpersonen, derer sich schwerbehinderte (z. B. blinde) Dienstreisende und Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Fortbil­dungsveranstaltungen bedienen, weil sie ohne diese die Dienst­reise nicht durchführen bzw. an der Veranstaltung nicht teilneh­men können, werden unentgeltlich untergebracht und verpflegt. Über die Notwendigkeit einer Begleitperson entscheidet die entsendende Dienststelle. Diese hat zu prüfen, ob die Aufgaben der Begleitperson von einer bzw. einem anderen Dienstreisenden bzw. Fortbildungsteilnehmerin bzw. -teilnehmer wahrgenommen werden können.

 

 


Fußnoten :

   Fn1: Geändert durch RV d. JM vom 12. Mai 2020 (5100 - I C. 18.1). Die Änderung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.