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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

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Tarifrechtliche Auswirkungen der Einführung der mitteleuropäischen Sommerzeit
RV d. JM vom 21. Januar 1983 (2500 - I C. 78)
in der Fassung vom 17.01.2002

(Fn 1)

Nachstehenden im MBl. NW. 1983 S. 60 veröffentlichten Gem.RdErl. des Finanzministers und des Innenministers vom 7.12.1982 gebe ich für den Geschäftsbereich der Justizverwaltung zur Beachtung bekannt:

"Im Zusammenhang mit der Einführung der mitteleuropäischen Sommerzeit für die Kalenderjahre 1980, 1981 und 1982 hatten wir mit den Gem.RdErl. v. 19.3.1980 (MBl. NW. S. 774) und vom 4.2.1981 (MBl. NW. S. 355) die tarifrechtlichen Auswirkungen der Einführung der mitteleuropäischen Sommerzeit aufgezeigt und Hinweise zur Anwendung des BAT und des MTL II gegeben.

Durch die Verordnung über die Einführung der mitteleuropäischen Sommerzeit ab dem Jahr 2002 (Sommerzeitverordnung - SoZV - BGBl. I S. 1591) wird die mittel-europäische Sommerzeit ab dem Jahr 2002 auf unbestimmte Zeit eingeführt (§ 1 SoZV). Sie beginnt weiterhin jeweils am letzten Sonntag im März um 2 Uhr mittel-europäischer Zeit (§ 2 Abs. 1 SoZV) und endet jeweils am letzten Sonntag im Oktober um 3 Uhr mitteleuropäischer Sommerzeit (§ 2 Abs. 2 SoZV).
Wir bitten, die mit dem o.g.RdErl. gegebenen Hinweise auch in den Jahren ab 2002 zu beachten.


Der Gem.RdErl. des Finanzministers und des Innenministers vom 19.3. 1980 ist als Anlage beigefügt. Der Gem.RdErl. vom 4.2.1981 enthält lediglich die Bitte, die für das Kalenderjahr 1980 gegebenen Hinweise auch in den Jahren 1981 und 1982 zu beachten.




Fußnoten :

   Fn1: Absatz 3 geändert durch RV vom 17.01.2002 aufgrund Gem.RdErl. d. FM u. IM v. 17.12.2001 (MinBl. Nr. 2/02)