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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

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Zustellungen, Ladungen, Vorführungen,
Zwangsvollstreckungen und
Erzwingungshaft
- Soldatinnen und Soldaten -

AV d. JM NRW vom 13. März 2017 (3716 – II. 11)
- JMBl. NRW 2017, S. 78 -

 

Die im Ministerialblatt des Bundesministers der Verteidigung (VMBl) Nr. 12 vom 30. September 1998, S. 246, veröffentlichte Bekanntmachung des Bundesministers der Verteidigung vom 23. Juli 1998 (R II 1 – Az 39–85– 25/00), geändert durch Erlass vom 10. März 2003 (VMBl 2003, S. 95), durch Erlass vom 14. Juni 2004 (VMBl 2004, S. 109) und durch Erlass vom 05. Oktober 2016 (GMBl. 2016, 1047) gebe ich nachstehend in bereinigter Fassung bekannt:

 

1 Allgemeines

 

101. Diese Zentrale Dienstvorschrift regelt die Vorgehensweise bei Zustellungen, Ladungen, Vorführungen, Erzwingungshaft und Zwangsvollstreckungen bezüglich Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr.

 

2 Zustellungen an Soldatinnen und Soldaten

 

201. Für Zustellungen an Soldatinnen und Soldaten in gerichtlichen Verfahren gelten dieselben gesetzlichen Bestimmungen wie für Zustellungen an andere Personen.

 

202. Will eine mit der Zustellung beauftragte Person (z. B. Gerichtsvollzieherin bzw. Gerichtsvollzieher, Post- oder Behördenbedienstete bzw. -bediensteter, Gerichtswachtmeisterin bzw. Gerichtswachtmeister) in einer amtlich unentgeltliche Unterkunft einer Soldatin bzw. einem Soldaten zustellen, ist sie bzw. er von der Wache an das Geschäftszimmer der Einheit der Soldatin bzw. des Soldaten zu verweisen.

 

203. Ist die Soldatin bzw. der Soldat, der bzw. dem zugestellt werden soll, sogleich zu erreichen, hat der Kompaniefeldwebel1 sie bzw. ihn in das Geschäftszimmer zu rufen. In Unterkünften ziviler Dienststellen ist die Soldatin bzw. der Soldat in die von der Dienststelle jeweils beauftragte Stelle zu rufen.

 

204. Ist die Soldatin bzw. der Soldat nicht sogleich erreichbar, hat der Kompaniefeldwebel dies der bzw. dem mit der Zustellung Beauftragten mitzuteilen. Handelt es sich um eine in Gemeinschaftsunterkunft wohnende Soldatin bzw. einen in Gemeinschaftsunterkunft wohnenden Soldaten, kann die bzw. der Beauftragte aufgrund von § 178 Abs. 1 Nr. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) oder der entsprechenden Vorschriften der Verwaltungszustellungsgesetze, eine Ersatzzustellung an den Kompaniefeldwebel – in dessen Abwesenheit an seinen Stellvertreter – durchführen. Der Kompaniefeldwebel bzw. die zuständige Stelle in Unterkünften ziviler Dienststellen ist im Sinne dieser Vorschriften zur Entgegennahme der Zustellung ermächtigter Vertreter.

 

205. Wird die Soldatin bzw. der Soldat, der bzw. dem zugestellt werden soll, voraussichtlich längere Zeit abwesend sein, z. B. aufgrund eines mehrmonatigen Auslandseinsatzes, hat der Kompaniefeldwebel bzw. die zuständige Stelle in Unterkünften ziviler Dienststellen die Annahme des zuzustellenden Schriftstückes abzulehnen. Er/Sie hat dabei, sofern nicht Gründe der militärischen Geheimhaltung entgegenstehen, der bzw. dem mit der Zustellung Beauftragten die Anschrift mitzuteilen, unter der die Zustellungsadressatin bzw. der Zustellungsadressat zu erreichen ist.

 

206. Eine Ersatzzustellung an den Kompaniefeldwebel / die zuständige Stelle in Unterkünften ziviler Dienststellen ist nicht zulässig, wenn die Soldatin bzw. der Soldat, der bzw. dem zugestellt werden soll, innerhalb des Kasernenbereichs eine besondere Wohnung hat oder außerhalb des Kasernenbereichs wohnt. In diesen Fällen hat der Kompaniefeldwebel der bzw. dem mit der Zustellung Beauftragten die Wohnung der Soldatin bzw. des Soldaten anzugeben.

 

207. Der Kompaniefeldwebel / die zuständige Stelle in Unterkünften ziviler Dienststellen darf nicht gegen den Willen der Soldatin bzw. des Soldaten von dem Inhalt des zugestellten Schriftstückes Kenntnis nehmen oder die Soldatin bzw. den Soldaten auffordern, ihm den Inhalt mitzuteilen.

 

208. Der Kompaniefeldwebel / die zuständige Stelle hat Schriftstücke, die ihm/ihr bei der Ersatzzustellung übergeben worden sind, der Adressatin bzw. dem Adressaten sogleich nach dessen Rückkehr auszuhändigen. Über die Aushändigung hat er einen Vermerk zu fertigen, der nach einem Jahr zu vernichten ist.

 

209. Bei eingeschifften Soldatinnen und Soldaten ist der Wachtmeister eines Schiffes oder die Kommandantin bzw. der Kommandant eines Schiffes oder Bootes – in deren bzw. dessen Abwesenheit ihr bzw. sein Stellvertreter – im Sinne des § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO an Bord zur Entgegennahme von Ersatzzustellungen befugt.

 

210. Diese Vorschriften gelten auch, wenn im gerichtlichen Disziplinarverfahren eine Soldatin bzw. ein Soldat eine Zustellung auszuführen hat (vgl. § 5 Abs. 1 und 2 der Wehrdisziplinarordnung).

 

 

3 Ladungen von Soldatinnen und Soldaten

 

3.1 Verfahren vor den Wehrdienstgerichten

 

301. Im gerichtlichen Disziplinarverfahren werden Soldatinnen oder Soldaten zur Hauptverhandlung sowie zu sonstigen Vernehmungen auf Ersuchen des Wehrdienstgerichts oder des Wehrdisziplinaranwalts dienstlich gestellt, auch wenn sie Zeuginnen bzw. Zeugen oder Sachverständige sind. Bei Bekanntgabe des Termins ist ihnen eine Abschrift der Ladung auszuhändigen.

 

302. Die Reise einer dienstlich gestellten Soldatin bzw. eines dienstlich gestellten Soldaten zur Vernehmung ist eine Dienstreise. Die Soldatin bzw. der Soldat hat somit Anspruch auf Reisekostenvergütung nach dem Bundesreisekostengesetz und den hierzu ergangenen Regelungen. Bei Bedarf wird ihr bzw. ihm von der zuständigen Reisestelle eine Bahnfahrkarte / Flugticket im Dienstreiseverkehr der Bundeswehr ausgestellt. Bei notwendiger Übernachtung bucht die zuständige Stelle auch diese Hotelübernachtung.

 

303. Die zuständige Abrechnungsstelle hat dem Wehrdienstgericht oder dem Wehrdisziplinaranwalt unverzüglich alle durch die Gestellung entstandenen Kosten mitzuteilen, damit sie gegebenenfalls von derjenigen bzw. demjenigen, der bzw. dem die Verfahrenskosten auferlegt worden sind, wieder eingezogen werden können. Die Mitteilung der Kosten erfolgt durch Übersendung einer Kopie der Reisekostenrechnung (Kassenanweisung über Reisekostenvergütung), die zunächst gleichzeitig mit der Erstschrift der zuständigen Bearbeiterin bzw. dem zuständigen Bearbeiter vorzulegen und von dieser bzw. diesem sachlich und rechnerisch mit festzustellen ist. Die Zweitschrift ist als solche deutlich kenntlich zu machen; die darauf angebrachte Kassenanweisung ist durchzustreichen.

 

304. Werden mit einer Dienstreise im gerichtlichen Disziplinarverfahren gleichzeitig andere Dienstgeschäfte erledigt, müssen diese ihrem zeitlichen Ablauf entsprechend einzeln in der Reisekostenrechnung dargestellt und für jedes Dienstgeschäft die entstandenen Kosten besonders – gegebenenfalls anteilmäßig – angegeben werden. Dies ist erforderlich, um die Kostenschuldnerin bzw. den Kostenschuldner nur mit den Auslagen zu belasten, die in Durchführung ihres bzw. seines Verfahrens tatsächlich entstanden sind. Zu den anteilig zu erstattenden Kosten gehören die Fahrt-/ Flugkosten, Tage- und Übernachtungsgelder und Nebenkosten. Wurde für die Soldatin bzw. den Soldaten eine dienstliche Bahnfahrkarte, ein dienstliches Flugticket bzw. ein Hotel gebucht, sind der Kopie der der Reisekostenrechnung Kopien der Preisbelege der Fahrkarte beizufügen.

 

305. Wurde ein Dienstfahrzeug zur Reise einer dienstlich gestellten Soldatin bzw. eines dienstlich gestellten Soldaten genutzt werden, ist der Kopie der Reisekostenrechnung eine Kopie des Fahrauftrages beizufügen. Die Fahrtkosten errechnet die Stelle, die um die Gestellung ersucht hat. Die Berechnung erfolgt ohne Rücksicht auf die tatsächlich entstandenen Kosten und ohne Begrenzung der Kilometerzahl nach den im Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz – JVEG) bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges je Kilometer zu zahlenden Kosten. Dies gilt auch dann, wenn das Dienstfahrzeug für mehrere Soldatinnen bzw. Soldaten gestellt worden ist. Vorstehende Regelung gilt auch für sonstige dienstlich bereitgestellte Kraftfahrzeuge.

 

306. Für andere Verfahren nach der Wehrdisziplinarordnung und für Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung vor den Wehrdienstgerichten gelten die Nummern 301 bis 306 entsprechend.

 

3.2 Verfahren vor anderen deutschen Gerichten

 

307. In Verfahren vor sonstigen deutschen Gerichten werden Soldatinnen bzw. Soldaten als Parteien, Beschuldigte, Zeuginnen bzw. Zeugen oder Sachverständige in derselben Weise wie andere Personen geladen. Die Ladung wird ihnen also auf Veranlassung des Gerichtes oder der Staatsanwaltschaft zugestellt oder übersandt.

 

308. In Strafverfahren haben auch die bzw. der Angeklagte, die Nebenklägerin bzw. der Nebenkläger und die Privatklägerin bzw. der Privatkläger das Recht, Zeuginnen bzw. Zeugen oder Sachverständige unmittelbar laden zu lassen. Eine Soldatin bzw. ein Soldat, die bzw. der eine solche Ladung erhält, braucht ihr jedoch nur dann zu folgen, wenn ihr bzw. ihm bei der Ladung die gesetzliche Entschädigung, insbesondere für Reisekosten, bar angeboten oder deren Hinterlegung bei der Geschäftsstelle des Gerichtes nachgewiesen wird.

 

309. Erhalten Soldatinnen bzw. Soldaten eine Ladung zu einem Gerichtstermin, ist ihnen der erforderliche Sonderurlaub gemäß § 9 der Soldatenurlaubsverordnung (SUV) – in Verbindung mit Nr. 307 der Zentralen Dienstvorschrift A-1420/-12 „Ausführung der Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung (Ausf SUV)“ zu gewähren.

 

310. Den Soldatinnen und Soldaten sind keine Bahnfahrkarten, keine Flugtickets und keine Hotelübernachtungen zu buchen und keine Dienstfahrzeuge bereit zu stellen, und sie erhalten keine Reisekostenerstattung.

 

311. Soldatinnen bzw. Soldaten, die von einem Gericht oder einer Justizbehörde als Zeuginnen bzw. Zeugen oder Sachverständige geladen worden sind, erhalten von der Stelle, die sie vernommen hat, Zeugen- oder Sachverständigenentschädigung einschließlich Reisekosten. Sind Soldatinnen bzw. Soldaten nicht in der Lage, die Reisekosten aufzubringen, können sie bei der Stelle, die sie geladen hat, die Zahlung eines Vorschusses beantragen.

 

312. Auch Soldatinnen bzw. Soldaten, die als Parteien oder Beschuldigte in einem Zivil- oder Strafgerichtsverfahren geladen sind, können unter gewissen Voraussetzungen von der Stelle, die sie geladen hat, auf Antrag Reisekostenersatz und notfalls einen Vorschuss erhalten, wenn sie die Kosten der Reise zum Gericht nicht aufbringen können.

 

313. Kann die Entscheidung der nach den Nummern 312 und 313 zuständigen Stellen wegen der Kürze der Zeit nicht mehr rechtzeitig herbeigeführt werden, ist, wenn ein Gericht der Zivil- oder Strafgerichtsbarkeit oder eine Justizbehörde die Ladung veranlasst hat, auch das für den Wohn- oder Aufenthaltsort der bzw. des Geladenen zuständige Amtsgericht zur Bewilligung des Vorschusses zuständig.

 

314. Ist mit der Möglichkeit zu rechnen, dass bei der Vernehmung dienstliche Angelegenheiten berührt werden, ist die Soldatin bzw. der Soldat bei Erteilung des Urlaubs über die Verschwiegenheitspflicht nach § 14 Abs. 1 und 2 des Soldatengesetzes (SG) zu belehren. Die Einholung einer etwa erforderlichen Aussagegenehmigung ist Sache des Gerichtes (vgl. § 376 Abs. 3 ZPO).

 

3.3 Verfahren vor Gerichten der Stationierungsstreitkräfte

 

315. Deutsche Soldatinnen und Soldaten werden ebenso wie andere Deutsche vor Gerichte der Stationierungsstreitkräfte über die zuständigen deutschen Staatsanwaltschaften geladen.

 

316. Soldatinnen bzw. Soldaten, die als Zeuginnen bzw. Zeugen oder Sachverständige vor Gerichte der Stationierungsstreitkräfte geladen werden, erhalten Zeugen- oder Sachverständigengebühren. Ein Anspruch auf Bewilligung eines Vorschusses durch deutsche Behörden oder Behörden der Stationierungsstreitkräfte besteht jedoch nicht.

 

317. Im Übrigen gelten die Nummern 310, 311 und 315 entsprechend.

 

4 Vorführungen von Soldatinnen und Soldaten

 

401. Soldatinnen und Soldaten, deren Vorführung von einem Gericht angeordnet worden ist, werden diesem nicht durch eine militärische Dienststelle, sondern durch die allgemeinen Behörden vorgeführt.

 

5 Zwangsvollstreckungen gegen Soldatinnen und Soldaten

 

501. Zwangsvollstreckungen, auf die die ZPO Anwendung findet, werden durch die dafür zuständige Vollstreckungsbeamtin bzw. den dafür zuständigen Vollstreckungsbeamten, regelmäßig die Gerichtsvollzieherin bzw. den Gerichtsvollzieher, auch gegen Soldatinnen bzw. Soldaten nach den allgemeinen Vorschriften durchgeführt. Eine vorherige Anzeige an die Dienststelle, in der er/sie Dienst leistet, ist erforderlich, auch im Interesse einer reibungslosen Durchführung der Vollstreckung.

 

502. Auch Vollstreckungen gegen Soldatinnen bzw. Soldaten im Verwaltungszwangsverfahren, die die Vollziehungsbeamtin bzw. der Vollziehungsbeamte der Verwaltungsbehörde vornimmt, werden nach den allgemeinen Vorschriften durchgeführt. Nummer 501 Satz 2 (vorherige Anzeige an die militärische Dienststelle) gilt auch hier.

 

503. Die Vollstreckungsbeamtin bzw. der Vollstreckungsbeamte ist befugt, in Sachen zu vollstrecken, die sich im Alleingewahrsam, d. h. in der alleinigen tatsächlichen Gewalt der Schuldnerin bzw. des Schuldners, befinden. Dies ist ihr bzw. ihm zu ermöglichen.

 

504. Eine Soldatin bzw. ein Soldat, die bzw. der in der Gemeinschaftsunterkunft wohnt, hat Alleingewahrsam an ihr bzw. ihm gehörenden Sachen, die sich in dem ihr bzw. ihm zugewiesenen Wohnraum befinden. Die Vollstreckungsbeamtin bzw. der Vollstreckungsbeamte kann daher verlangen, dass ihr bzw. ihm Zutritt zu dem Wohnraum der Soldatin bzw. des Soldaten gewährt wird, gegen die bzw. den vollstreckt werden soll. Zur Durchsuchung benötigt die Vollstreckungsbeamtin bzw. der Vollstreckungsbeamte die Erlaubnis des zuständigen Amtsgerichts, es sei denn, die Schuldnerin bzw. der Schuldner willigt ein oder es besteht Gefahr im Verzug.

 

505. Dagegen hat eine Soldatin bzw. ein Soldat regelmäßig keinen Alleingewahrsam an ihr bzw. ihm gehörenden Sachen, die sich in anderen militärischen Räumen befinden. Anders liegt es nur, wenn die Soldatin bzw. der Soldat diese Sachen so aufbewahrt, dass sie nur ihrem bzw. seinem Zugriff unterliegen. Das würde z. B. zutreffen, wenn eine für die Waffenkammer zuständige Soldatin bzw. ein für die Waffenkammer zuständiger Soldat dort eigene Sachen in einem besonderen Spind verwahrt, zu dem nur sie bzw. er den Schlüssel hat. Nur wenn ein solcher Ausnahmefall vorliegt, kann die Vollstreckungsbeamtin bzw. der Vollstreckungsbeamte Zutritt zu anderen Räumen als dem Wohnraum der Soldatin bzw. des Soldaten verlangen.

 

506. Soweit Außenstehenden das Betreten von Räumen, Anlagen, Schiffen oder sonstigen Fahrzeugen aus Gründen des Geheimschutzes grundsätzlich untersagt ist, ist auch der Vollstreckungsbeamtin bzw. dem Vollstreckungsbeamten der Zutritt zu versagen, wenn Gründe der Geheimhaltung dies erfordern und es nicht möglich ist, durch besondere Vorkehrungen einen Geheimschutz zu erreichen.

 

507. Muss der Vollstreckungsbeamtin bzw. dem Vollstreckungsbeamten aus Gründen des Geheimschutzes das Betreten von Räumen, Anlagen, Schiffen oder sonstigen Fahrzeugen verweigert werden, hat die bzw. der nächste Disziplinarvorgesetzte2 der Soldatin bzw. des Soldaten dafür zu sorgen, dass die Vollstreckung trotzdem durchgeführt werden kann. Beispielsweise kann die bzw. der Vorgesetzte veranlassen, dass die gesamte Habe der Soldatin bzw. des Soldaten der Vollstreckungs-beamtin bzw. dem Vollstreckungsbeamten an einem Ort zur Durchführung der Vollstreckung vorgelegt wird, den sie bzw. er betreten darf.

 

508. Bei jeder Zwangsvollstreckung, die in militärischen Räumen oder an Bord stattfindet, hat die bzw. der nächste Disziplinarvorgesetzte2 der Schuldnerin bzw. des Schuldners anwesend zu sein. Sie bzw. er hat darauf hinzuwirken, dass durch die Zwangsvollstreckung kein besonderes Aufsehen erregt wird. Will die Vollstreckungsbeamtin bzw. der Vollstreckungsbeamte in Sachen des Bundes vollstrecken, hat die bzw. der Vorgesetzte der Schuldnerin bzw. des Schuldners die Vollstreckungs-beamtin bzw. den Vollstreckungsbeamten auf die Eigentumsverhältnisse aufmerksam zu machen; sie bzw. er soll dies auch tun bei Sachen, die im Eigentum einer anderen Soldatin bzw. eines anderen Soldaten stehen. Zu Anweisungen an die Vollstreckungsbeamtin bzw. den Vollstreckungsbeamten ist die bzw. der Vorgesetzte nicht befugt.

 

6 Erzwingungshaft gegen Soldatinnen und Soldaten

 

601. Gemäß § 802g ZPO kann vom Zivilgericht gegen die Schuldnerin bzw. den Schuldner – auch bei Soldatinnen und Soldaten – Haft angeordnet werden, um die Abgabe einer Vermögens-auskunft gem. § 802c ZPO zu erzwingen. Gleiches gilt auch für die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung (§§ 883 Abs. 2, 889 Abs. 2, 888 Abs. 1, 2. HS, Satz 3 ZPO) im Verfahren zur Herausgabe einer bestimmten beweglichen Sache. Die Verhaftung erfolgt durch die Gerichtsvollzieherin bzw. den Gerichtsvollzieher auf Grund richterlichen Haftbefehls, der der Schuldnerin bzw. dem Schuldner bei der Verhaftung in beglaubigter Abschrift zu übergeben ist (§ 802 g Abs. 2 ZPO).

 

602. Die vorstehenden Vorgaben gelten auch für den Sicherheitsarrest nach § 918 ZPO sowie sonstige Haft, auf die die Erzwingungshaftbestimmungen der Zivilprozessordnung anzuwenden sind (z.°B. bei der Vollstreckung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Justizbeitreibungsordnung, nach § 85 des Arbeitsgerichtsgesetzes, nach § 167 der Verwaltungsgerichtsordnung, nach §§ 198 und 200 des Sozialgerichtsgesetzes sowie nach §§ 284, 315 und 334 Abs. 3 der Abgabenordnung), sowie für die Ersatzzwangshaft nach § 16 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Bundes und den entsprechenden Vorschriften des Landesrechts. Sie gelten nicht für den Vollzug anderer, insbesondere strafprozessualer Haftbefehle.

 

Die AV vom 19. Oktober 2004 (3716 – II. 11 / JMBl. NRW 2004, S. 253) wird aufgehoben.


Fußnoten :

   Fn1: 

Dem Kompaniefeldwebel stehen jeweils Vorgesetzte in entsprechender Dienststellung gleich.

   Fn2: 

oder ein von ihr bzw. ihm beauftragter Offizier