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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

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Entschädigungen für ehrenamtliche Richterinnen und Richter,
Zeuginnen, Zeugen und Dritte nach dem
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)
Rundungsregelung

RV d. JM vom 15. Mai 2017 (5600 - Z. 307 / JVEG)
in der Fassung vom 29. März 2022


1
Nach § 1 JVEG herangezogene Zeuginnen und Zeugen, denen weder eine Entschädigung für Verdienstausfall (§ 22 JVEG) noch für Nachteile bei der Haushaltsführung (§ 21 JVEG) zusteht, können gemäß § 20 JVEG eine Entschädigung für Zeitversäumnis für jede angefangene Stunde ihrer Inanspruchnahme einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten erhalten. (Fn 1)

Nach § 19 Abs. 2 Satz 4 JVEG (Fn 1) wird die letzte begonnene Stunde der Entschädigung in voller Höhe berechnet (1. Halbsatz). Dies entspricht auf den ersten Blick der Rundungsregelung für Sachverständige und Dolmetscher in § 8 Abs. 2 JVEG und der Rundungsregelung für ehrenamtliche Richterinnen und Richter in § 15 Abs. 2 JVEG. Allerdings unterscheiden sich die Rundungsregelungen nach ihrem Wortlaut im Detail.

1.1
Bei der Sachverständigen, Dolmetscherinnen und Dolmetschern zustehenden Vergütung wird die letzte bereits begonnene Stunde auf eine volle Stunde aufgerundet, wenn sie, also die letzte bereits begonnene Stunde, zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; ansonsten wird die letzte bereits begonnene Stunde der insgesamt aufgewandten Zeit auf eine halbe Stunde gekürzt (§ 8 Abs. 2 Satz 2 JVEG (Fn 1); s. RV d. JM vom 5. April 2017 (5600 - Z. 307 / JVEG)).

1.2
Bei der ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern zustehenden Entschädigung wird die letzte bereits begonnene Stunde immer auf eine volle Stunde aufgerundet und in keinem Fall auf eine halbe Stunde gekürzt (§ 15 Abs. 2 Satz 4 JVEG (Fn 1)).

Dies gilt für sämtliche Entschädigungen, die nach Stunden bemessen werden, demnach für die Entschädigung

- für Zeitversäumnis (§ 16 JVEG (Fn 1)),

- für Nachteile bei der Haushaltsführung (§ 17 JVEG (Fn 1)) und

- von Verdienstausfall (§ 18 JVEG (Fn 1)).

1.3
Auch bei der Zeuginnen und Zeugen sowie Dritten zustehenden Entschädigung wird die letzte bereits begonnene Stunde auf eine volle Stunde aufgerundet (§ 19 Abs. 2 Satz 4 JVEG (Fn 1), 1. Halbsatz; bei Dritten in Verbindung mit § 23 Abs. 2 JVEG (Fn 1)). Die Entschädigung wird nur dann auf einen halben Stundensatz gekürzt (§ 19 Abs. 2 Satz 4, 2. Halbsatz JVEG (Fn 1)), wenn die Heranziehung der Zeugin, des Zeugen, der oder des Dritten insgesamt - einschließlich eventueller Reise- und Wartezeit - nicht mehr als 30 Minuten gedauert hat. Nach „Überschreiten“ der ersten halben Stunde wird demnach in keinem Fall mehr auf eine halbe Stunde gekürzt.

Dies gilt für sämtliche Entschädigungen für Zeugen und Dritte, die nach Stunden bemessen werden, demnach für die Entschädigung

- für Zeitversäumnis (§ 20 JVEG (Fn 1)),

- für Nachteile bei der Haushaltsführung (§ 21 JVEG (Fn 1)) und

- von Verdienstausfall (§ 22 JVEG (Fn 1)).

2
Diese Rundverfügung tritt sofort in Kraft.

 


Fußnoten :

   Fn1: Geändert durch RV d. JM vom 29. März 2022 (5600 - Z. 307 / JVEG). Diese RV tritt am 29. März 2022 in Kraft.