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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

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Hinweise
zur Zahlung durch den Dienstherrn
bei Schmerzensgeldansprüchen nach § 82a Landesbeamtengesetz

RV des JM vom 3. Juli 2017 (2100 - Z. 609)

 

A.

Den Runderlass des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom

29. Mai 2017 (P 1800-000002_2016/000004) gebe ich für den Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz zur Beachtung bekannt:

„Mit dem Gesetz zur Stärkung der Versorgung bei Pflege und Änderung weiterer Vorschriften vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 414) wurde u.a. das Gesetz über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW) geändert und mit § 82a LBG NRW eine grundlegende Regelung betreffend die Zahlung von Entschädigungen durch den Dienstherrn geschaffen.

Die Regelung greift in Fällen, in denen eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der unter den Geltungsbereich des LBG NRW fällt, im dienstlichen Zusammenhang verletzt worden ist.

I.     Zahlung einer Entschädigung im Falle eines rechtskräftig festgestellten Schmerzensgeldanspruchs


§ 82a LBG NRW greift bei einer schuldhaften Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung einer Beamtin oder eines Beamten im dienstlichen Zusammenhang. Ist in diesen Konstellationen ein durch ein rechtskräftiges Endurteil eines deutschen Gerichts festgestellter Anspruch auf Schmerzensgeld gegen eine Dritte oder einen Dritten gegeben, so soll der Dienstherr an die verletzte Beamtin oder den verletzten Beamten dieses Schmerzensgeld zahlen, wenn trotz eines Versuchs der Vollstreckung in das Vermögen der oder des Dritten die Schmerzensgeldforderung noch in Höhe von mindestens 250 EUR besteht und die Übernahme durch den Dienstherrn zur Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig ist. Dies gilt nicht für Schmerzensgeldansprüche, die im Wege des Urkundenprozesses nach den §§ 592 bis 600 ZPO festgestellt worden sind. Dem rechtskräftigen Urteil steht ein nicht oder nicht mehr widerruflicher Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung gleich, soweit die vereinbarte Höhe der Entschädigung angemessen ist.

Der Dienstherr kann die Zahlung ganz oder teilweise ablehnen, wenn aufgrund desselben Sachverhalts eine einmalige Unfallentschädigung nach § 51 des Beamtenversorgungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtenversorgungsgesetz - LBeamtVG NRW) oder ein Unfallausgleich nach § 41 LBeamtVG NRW gezahlt wird.

Die Zahlungsentscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde auf Antrag der Beamtin oder des Beamten. Der Antrag kann innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils oder nach Eintritt der Unwiderruflichkeit des Vergleichs schriftlich oder elektronisch gestellt werden. Dem Antrag ist ein Nachweis der Vollstreckungsversuche beizufügen. Soweit der Dienstherr die Zahlung übernommen hat, gehen Ansprüche gegen Dritte auf ihn über. Der Übergang der Ansprüche kann nicht zum Nachteil der oder des Geschädigten geltend gemacht werden.

II.    Entschädigungsleistung (Absatz 4)

Sofern die Schädigerin oder der Schädiger eine Beamtin oder einen Beamten im dienstlichen Zusammenhang zwar an Körper, Gesundheit, Freiheit oder sexueller Selbstbestimmung verletzt, für den entstandenen Schaden aber nicht verantwortlich ist, weil sie oder er im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit gehandelt hat (§ 827 BGB) bzw. nicht deliktsfähig ist (§ 828 BGB), und eine Ersatzpflicht nach § 829 BGB nicht besteht, kann der Dienstherr auf Antrag eine Entschädigung leisten, soweit es zur Vermeidung einer unbilligen Härte geboten ist. Über den Antrag entscheidet die beim Landesamt für Besoldung und Versorgung eingerichtete Ombudsstelle.

III.   Entsprechende Anwendung

Die Regelungen gelten für alle Beamtinnen und Beamte, die unter den Geltungsbereich des Landesbeamtengesetzes fallen. Für die Tarifbeschäftigten und die außertariflich Beschäftigten des Landes sind die Bestimmungen entsprechend anzuwenden. Der Übergang der Ansprüche auf das Land als Arbeitgeber ist bei Tarifbeschäftigten und außertariflich Beschäftigten durch Abtretungserklärung vertraglich zu vereinbaren.

IV.  Zahlbarmachung

Die Ausgaben sind ressortbezogen aus dem Fürsorgetitel 443 01 zu leisten.

Die Erfüllungsübernahme ist als „versorgungshalber“ gezahlte Leistung steuerfrei (§ 3 Nr. 6 EStG).

V.   Rechtsschutzerlass

Die Regelungen des Landes zum Rechtsschutz für Landesbeschäftigte (Gem. Runderlass des Innenministeriums - 24-1.42-2/08 - und des Finanzministeriums - IV-B1110-85.4-IV C 2 - vom 07.07.2008 (MBl. NRW. 2008 S. 376, geändert durch RdErl. v. 18.11.2013 (MBl. NRW. 2013 S. 532) in der jeweils geltenden Fassung) bleiben von § 82a LBG unberührt und gelten auch in den Fällen, in denen ein Anspruch infolge einer Schädigung wegen der Eigenschaft als Beschäftigte oder Beschäftigter des Landes geltend gemacht wird.“

B.
Für auf Grund übernommener Zahlungen übergegangene Ansprüche nach § 82a Absatz 3 Satz 5 LBG NRW finden § 59 Landeshaushaltsordnung (LHO), die Verwaltungsvorschriften zu § 59 LHO, die Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Justizministeriums vom 7. Juni 2004 (SGV. NRW. 631), die zuletzt durch Verordnung vom 24. September 2014 (GV. NRW. S. 647) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie die Abschnitte D. und E. der RV d. JM vom 22. Mai 2000 (3431 - I B. 1), zuletzt geändert am 13. Juni 2013 (3431 - Z. 1), in der jeweils geltenden Fassung - Behandlung von Schadensersatzansprüchen gegen das Land Nordrhein-Westfalen (Landesjustizverwaltung) und von Rückgriffs- und Schadensersatzforderungen - Anwendung.