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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen an freie Träger
für ein Übergangsmanagement bei den Jugendarrestanstalten
des Landes Nordrhein-Westfalen

AV. d. JM vom 23. Juni 2017 (4411 - IV.30)
- JMBl. NRW S. 157 -

1.

Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen für ein fallbezogenes Übergangsmanagement in den Jugendarrestanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen, in denen Dauerarrest vollzogen wird.

Bei der Zuwendung handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Landes Nordrhein-Westfalen, über deren Vergabe der Fachbereich Sozialdienst als Bewilligungsbehörde entscheidet.

 

Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet vielmehr aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Durch die Bewilligung der Zuwendung wird ein Vertrauenstatbestand für künftige Haushaltsjahre nicht geschaffen, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Entwicklung der Haushaltslage des Landes Kürzungen von Zuwendungen im Rahmen der Haushaltsplanung erfordert oder Zuwendungen deswegen ganz entfallen. Dieses Finanzierungsrisiko hat der Zuwendungsnehmer, insbesondere bei Abschluss, Änderung oder Verlängerung von Verträgen (z. B. für Mietobjekte oder für Personal), zu berücksichtigen.

 

Eine Doppelfinanzierung ist nach § 17 Abs. 4 LHO unzulässig.

 

2.

Gegenstand und Zielsetzung der Förderung

 

2.1

Ziel der Förderung

  • Aufbau eines zentralen Netzwerks unter Einbeziehung aller relevanten Partner der Straffälligenhilfe und Jugendhilfe in Nordrhein-Westfalen.

 

  • Übergangsmanagement in den Jugendarrestanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen, das die Überleitung der Arrestantinnen und Arrestanten in das Hilfesystem am Heimatort (örtliche Zuständigkeit SGB II, III, VIII und XII), der in der Regel nicht mit dem Ort der Jugendarrestanstalt identisch ist, sicherstellt.

 

  • Einbindung vorhandener regionaler Angebote am Heimatort, die die notwendigen Hilfen anbieten. Im Rahmen der Entlassungsvorbereitungen sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt arrestinterne Förderungsmaßnahmen mit vollzugsexternen Reintegrationshilfen in Kooperation mit allen relevanten Akteuren zu verknüpfen und abzustimmen.

 

2.2

Fallbezogenes Übergangsmanagement / Personaleinsatz

In den Jugendarrestanstalten Bottrop, Lünen und Wetter wird jeweils eine Kraft aus einem Verband bzw. einer Organisation eines Spitzenverbands der Freien Wohlfahrtspflege in Nordrhein-Westfalen mit einem Stellenanteil von 0,5 der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit gemäß TV-L eingesetzt, in den Jugendarrestanstalten Düsseldorf und Remscheid stehen jeweils zwei Kräfte mit einem Stellenanteil von jeweils 0,5 der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit gemäß TV-L zur Verfügung. Die jeweiligen Kräfte sind vor Ort für das fallbezogene Übergangsmanagement im Sinne von Nrn. 2.2.1 - 2.2.4 dieser Richtlinien zuständig.

 

Das fallbezogene Übergangsmanagement wird mit Zustimmung der/des Jugendlichen und der/des Erziehungsberechtigten durchgeführt. Es umfasst insbesondere folgende Maßnahmen:

 

2.2.1

Vermittlung von Einzelfällen an am jeweiligen Heimatort der Arrestanten und Arrestantinnen tätige Akteure der Jugendhilfe / Straffälligenhilfe.

 

2.2.2

Förderung von Kontakten

 

  • zu Personensorgeberechtigten
  • zu geeigneten psychosozialen Beratungsstellen bzw. Trägern der Jugendhilfe
  • zum Jugendamt und zur Jugendgerichtshilfe
  • zu Schulträgern und Trägern der beruflichen Bildung
  • zu Arbeitgebern
  • zu Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit oder den Jobcentern
  • zu Freizeit-, Sport- und Kultureinrichtungen

 

2.2.3

Hilfe bei der Vermittlung von

  • Wohnraum
  • Schuldnerberatung
  • Kontakten zur Suchthilfe

 

 

2.2.4

Maßnahmen zur Sicherung des Lebensunterhaltes

 

  • SGB II (ALG II)
  • SGB III (ALG I)
  • SGB VIII (Jugendhilfe)
  • SGB XII (Sozialhilfe)

 

einschließlich der Hilfe bei der Beschaffung notwendiger Unterlagen.

 

3.

Zuwendungsempfänger

 

Zu 2.2

Verbände und Organisationen, die einem Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege in Nordrhein-Westfalen angehören und über ausreichende Erfahrungen in der Jugend- und Straffälligenhilfe verfügen.

 

4.

Zuwendungsvoraussetzungen

 

4.1

Die Förderung zu Nrn. 2.2 setzt die Vorlage eines mit der Bewilligungsbehörde abgestimmten Konzepts und Finanzierungsplans voraus.

 

4.2

Der Zuwendungsempfänger hat hinsichtlich der einzusetzenden Fachkräfte zu Nrn. 2.2. den Nachweis über eine dem Förderzweck dienliche Ausbildung zu erbringen (in der Regel Sozialarbeiter und Sozialarbeiterinnen / Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung oder vergleichbare Ausbildung).

 

4.3

Die Aufnahme der Tätigkeit der Fachkräfte wird von dem Ergebnis einer bei dem Bundesamt für Justiz einzuholenden Bundeszentralregister-Auskunft abhängig gemacht.

 

4.4

Die Tätigkeit der Fachkräfte im Rahmen von Maßnahmen des fallbezogenen Übergangsmanagements (Nr. 2.2) findet vor Ort innerhalb einer Jugendarrestanstalt statt.

 

 

 

 

 

 

4.4.1

Die Fachkräfte zu Nr. 2.2 erhalten einen Arbeitsplatz und Zugang zu einem PC mit Anschluss zum Landesverwaltungsnetz (inklusive Internetzugang) und Zugriff auf für sie freigegebene Laufwerke sowie Anstaltsschlüssel.

 

4.4.2

Es wird sichergestellt, dass sie unbeaufsichtigt Einzelgespräche mit den Arrestantinnen und Arrestanten führen können.

 

5.

Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

 

5.1

Die Zuwendung erfolgt als Zuschuss in Form der Projektförderung.

 

5.2

Die Zuwendung wird als Anteilsfinanzierung des zu erfüllenden Zwecks gemäß Finanzierungsplan gewährt.

 

5.3

Zuwendungsfähige Ausgaben im Sinne dieser Förderrichtlinien sind:

 

  • Personalkosten

 

  • Hinsichtlich der Fachkräfte zu Nr. 2.2 werden Sach- und Gemeinkosten mit einer Pauschale von jeweils 10 % der zuwendungsfähigen Personalkosten abgegolten, darüber hinaus sind sie nicht zuwendungsfähig.

 

 

5.4

Die Landesförderung kann bis zu 90 % der von der Bewilligungsbehörde als zuwendungsfähig anerkannten Gesamtausgaben betragen.

 

6.

Verfahren

 

6.1

Maßgeblich für das Zuwendungsverfahren sind die §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung und die sie ergänzenden Verwaltungsvorschriften nebst allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen.

 

6.2

Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind unter Vorlage des Konzepts und des Finanzierungsplans (Anlage 1, Anlage 1.1, Anlage 1.2) an die Bewilligungsbehörde zu richten.

 

6.3

Die Bewilligungsbehörde erteilt dem Zuwendungsempfänger einen Zuwendungsbescheid (Anlagen 2, Anlage 2.1).

 

6.4

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt durch die Bewilligungsbehörde gemäß den Regelungen des Zuwendungsbescheides quartalsweise (jeweils in der Mitte des Quartals) nach entsprechender Mittelanforderung.

 

7.

Inkrafttreten

Diese AV tritt rückwirkend zum 01.01.2017 in Kraft. Sie gilt längstens bis zum 31.12.2021. Die AV vom 18. Februar 2015 wird aufgehoben.