/WebPortal_Relaunch/Service/mediathek_neu

Bücherstapel
© panthermedia.net / Mitar gavric

Justizverwaltungs­vorschriften-Online

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
Die Justizverwaltungsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche.

Beiräte bei Justizvollzugsanstalten
AV d. JM vom 10. August 2017 (4439 - IV. 3)
- JMBl. NW S. 210 -

 

I.

Neufassung/Änderung

 

1
Dem Beirat gehören mindestens vier und je nach der Größe der Anstalt bis zu acht Mitglieder an.
Für jede Zweiganstalt können bis zu zwei weitere Mitglieder bestellt werden. Dem Beirat bei der Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Senne können dreizehn Mitglieder angehören.

1.1
Die Tätigkeit des Beirats ist ehrenamtlich.

1.2
Mitglieder des Beirats sollen Personen sein, die Verständnis für die Aufgaben und Ziele des Justizvollzugs haben und bereit sind, bei der Eingliederung entlassener Gefangener oder Untergebrachter mitzuarbeiten. Es ist anzustreben, dass dem Beirat ein Mitglied des Landtags und je eine Vertretung einer Arbeitnehmer- und einer Arbeitgeberorganisation sowie eine in der Sozialarbeit tätige Person angehören. Insbesondere in Anstalten mit Frauenabteilungen soll mindestens ein Mitglied eine Frau sein.

 

2
Die Anstaltsleitung bittet den Rat der Stadt oder, falls die Anstalt in einer kreisangehörigen Stadt oder Städteregion liegt, den Kreistag oder Städteregionstag, geeignete Personen für den Beirat zu benennen.

2.1
Die Leitung der Justizvollzugsanstalt ernennt die Mitglieder des Beirats. Der Beirat wählt aus seiner Mitte das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertretung. Die Anstaltsleitung legt der Aufsichtsbehörde eine Übersicht über die Zusammensetzung des Anstaltsbeirats vor und teilt Wechsel bei Beiratsmitgliedern zeitnah mit.

2.2
Die Amtsdauer des Beirats entspricht der Wahlperiode des Landtags; sie beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit der konstituierenden Sitzung des Beirats, die jeweils alsbald nach der ersten Tagung des Landtags stattfindet.

2.3
Die Mitglieder des Beirats können nach Ablauf der Amtsdauer erneut ernannt werden; eine Ernennung, die nicht auch auf den Vorschlägen des Rats der Stadt, des Kreistags oder des Städteregionstags beruht, darf jedoch nur einmal wiederholt werden.
Scheidet ein Mitglied des Beirats im Laufe der Amtsdauer aus, so kann für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied ernannt werden.
Vollendet ein Mitglied des Beirates das 75. Lebensjahr, so endet seine Mitgliedschaft im Beirat mit Ablauf der Amtsdauer des Beirates.

2.4
Die Anstaltsleitung händigt den Mitgliedern des Beirats Ausweise aus.

 

3
Der Beirat sollte einmal im Monat zusammentreten. Er wird von dem vorsitzenden Mitglied oder auf dessen Wunsch von der Anstaltsleitung einberufen.

3.1
Auf Wunsch des Beirats oder seines vorsitzenden Mitglieds werden zu der Beiratssitzung oder Anstaltsbesichtigung von ihm benannte Anstaltsbedienstete hinzugezogen.

3.2
Der Beirat übt seine in den nordrhein-westfälischen Vollzugsgesetzen genannten Befugnisse regelmäßig gemeinsam aus. Er ist berechtigt, die Befugnisse im Einzelfall mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder auf ein oder mehrere Mitglieder zu übertragen; auch ohne eine solche Übertragung ist jedes Mitglied allein zur Wahrnehmung der Befugnisse berechtigt. Die Mitglieder des Beirats unterrichten sich gegenseitig über die ihnen in Wahrnehmung ihrer Befugnisse zugegangenen Informationen, insbesondere über den Inhalt von Aussprachen und des Schriftwechsels mit Gefangenen oder Untergebrachten.
Der Beirat fasst seine Beschlüsse, die er in Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben für erforderlich hält, mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder.

 

4
Die Aussprache und der Schriftwechsel des Beirats mit Gefangenen oder Untergebrachten werden nicht überwacht. Dies gilt nicht, wenn das Gericht beschränkende Anordnungen gemäß § 119 StPO getroffen hat.

 

5
Die Namen der Mitglieder des Beirats sind den Gefangenen oder den untergebrachten Personen bekanntzugeben. Sie sind in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass sie sich mit Wünschen, Anregungen und Beanstandungen an den Beirat wenden können.

 

6
Die Anstaltsleitung hat den Beirat bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, ihm auf sein Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu geben und an Sitzungen und Anstaltsbesichtigungen teilzunehmen.

6.1
Aus den Personalakten von inhaftierten oder untergebrachten Personen dürfen mit deren Zustimmung Mitteilungen gemacht werden, soweit sie nicht Einzelheiten aus anhängigen Strafverfahren betreffen.

6.2
Die Anstaltsleitung unterrichtet das vorsitzende Mitglied des Beirats unverzüglich über jeden Sterbefall einer inhaftierten oder untergebrachten Person, über jeden Ausbruch und jede Entweichung aus dem umwehrten Anstaltsbereich sowie über solche besonderen Vorkommnisse in der Anstalt, die voraussichtlich besonderes Aufsehen in der Öffentlichkeit erregen werden.

 

7
Die Aufsichtsbehörde führt mindestens einmal im Jahr eine gemeinsame Besprechung mit den vorsitzenden Mitgliedern der Beiräte durch.

7.1
Der Beirat erhält auf der von der Anstaltsleitung mindestens einmal jährlich durchzuführenden Pressekonferenz Gelegenheit, über seine Tätigkeit zu berichten.

 

8
Die Bestellung als Beiratsmitglied kann aus wichtigem Grund, insbesondere wegen einer Verletzung der Pflichten nach § 107 StVollzG NRW/§ 98 SVVollzG NRW zurückgenommen werden. Die Entscheidung trifft die Anstaltsleitung. Sie unterrichtet die Aufsichtsbehörde zeitnah über die Gründe der zugrunde liegenden Entscheidung.

 

9
Die Mitglieder des Beirats werden nach dem Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder von Ausschüssen (Ausschussmitglieder-Entschädigungsgesetz - AMEG) vom 13. Mai 1958 (GV. NW. S. 193), in der jeweils geltenden Fassung, entschädigt.

 

10
Die Mitglieder des Beirats sind gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 10 SGB VII unfallversichert.

 

 

II.

Inkrafttreten

 

Diese AV tritt zum 1. September 2017 in Kraft.