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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

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Vorzeitige Entlassung
für die im Strafvollzug befindlichen Strafgefangenen
aus Anlass des Weihnachtsfestes 2017
RV d. JM NRW vom 5. September 2017 (- 4250 - III. 27-)

 

A.

 

I.
 

Die Vollstreckungsbehörden werden ermächtigt, aus Anlass des Weihnachtsfestes 2017 aufgrund einer Prüfung der Umstände des Einzelfalles im Gnadenwege die vorzeitige Entlassung von Strafgefangenen, die eine von einem Gericht des Landes Nordrhein-Westfalen verhängte zeitige Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Ersatzfreiheitsstrafe oder einen Strafarrest in einer Vollzugsanstalt des Landes Nordrhein-West­falen oder in einer Vollzugseinrichtung der Bundeswehr im Lande Nordrhein-Westfa­len verbüßen, nach folgenden Grundsätzen zu veranlassen:

1.

Gefangene, deren Entlassung in der Zeit vom 3. November 2017 bis zum 6. Januar 2018 - beide Tage eingeschlossen - ansteht, weil

 

1.1

das endgültige Strafende in diese Zeit fällt oder

1.2

ihnen im Gnadenwege oder nach § 57 StGB, § 14a Absatz 2 Wehrstrafgesetz oder § 88 JGG Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt wurde oder

1.3

ihnen eine Freistellung gemäß § 34 Absatz 1 StVollzG NRW oder § 42 Absatz 7  JStVollzG NRW auf den Entlassungszeitpunkt angerechnet wurde,

 

können bereits am 2. November 2017 entlassen werden, wenn kein sich unmittelbar anschließender, über den 6. Januar 2018 hinausgehender weiterer Vollzug vorgemerkt ist (z. B. Anschlussvollzug, Untersuchungs-, Auslieferungs- oder Abschiebehaft, freiheitsentziehende Maßregeln der Besserung und Sicherung) und die unter den Ziffern 2 bis 7 genannten Voraussetzungen gegeben sind. Eine vorzeitige Entlassung gemäß Ziffer 1.1 ist ausgeschlossen, wenn die Strafgefangenen eine Freiheitsstrafe, Gesamtfreiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Einheitsjugendstrafe von mindestens zwei Jahren wegen vorsätzlicher Straftaten oder eine Freiheitsstrafe, Gesamtfreiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Einheitsjugendstrafe von mindestens einem Jahr wegen Straftaten der in § 181b StGB genannten Art verbüßen.

2.

Die bzw. der Gefangene muss sich seit einem vor dem 2. Oktober 2017 liegenden Zeitpunkt ununterbrochen in Haft befinden.

3.

Gegen die Gefangene bzw. den Gefangenen darf während der laufenden Strafhaft nach dem 30. Juni 2017 kein Arrest als Disziplinarmaßnahme verhängt worden sein.

4.

Die bzw. der Gefangene darf nach dem 30. Juni 2017 nicht entwichen oder vom Urlaub, Ausgang, Freigang oder von einer Strafunterbrechung nicht oder schuldhaft mit erheblicher Verspätung zurückgekehrt sein.

5.

Die bzw. der Gefangene darf nicht strafrechtlich verfolgt werden, weil ihr/ihm zur Last gelegt wird, während des Vollzugs (einschließlich etwaiger Vollzugslockerungen wie Ausgang, Urlaub, Freigang) oder während einer Strafunterbrechung eine Straftat begangen zu haben.

6.

Die bzw. der Gefangene muss mit der vorzeitigen Entlassung einverstanden sein.

7.

Die Unterkunft und der Lebensunterhalt der Gefangenen bzw. des Gefangenen müssen sichergestellt sein.

8.

Von der vorzeitigen Entlassung ist unbeschadet des Vorliegens der unter Ziffern 2 bis 7 genannten Voraussetzungen abzusehen, wenn die Gefangene bzw. der Gefangene auf Grund besonderer Umstände als nicht gnadenwürdig erscheint.

9.

Eine weitere Vorverlegung des Entlassungszeitpunkts nach § 60 Absatz 3 StVollzG NRW kommt nicht in Betracht.

10.

Werden nachträglich Umstände bekannt, die nach Maßgabe der vorstehend aufgeführten Voraussetzungen zur Versagung des Gnadenerweises geführt hätten, kann der Gnadenerweis zurückgenommen werden.
 

10.1

Der Gnadenerweis kann widerrufen werden, wenn die Gefangene bzw. der Gefangene zwischen dem Zeitpunkt seines Erlasses und der Entlassung durch ihr/sein Verhalten eine der vorstehend aufgeführten, die Versagung des Gnadenerweises begründenden Voraussetzungen erfüllt.

10.2

Für die Zurücknahme und den Widerruf gelten § 31 Absatz 2 und 3 sowie § 39 der Gnadenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechend mit der Maßgabe, dass über die Beschwerde die zuständige Generalstaatsanwältin oder der zuständige Generalstaatsanwalt entscheidet. Diese bzw. dieser befindet im Übrigen auch über Einwendungen von Gefangenen gegen die Versagung eines Gnadenerweises. 

II. 

1.

Fällt der Entlassungszeitpunkt deshalb in den Zeitraum vom 3. November 2017 bis zum 6. Januar 2018, weil das endgültige Strafende - ggf. auch mehrerer Strafen - (Abschnitt I Ziffer 1.1) erreicht ist, so ist der aufgrund dieser Anordnung nicht zu verbüßende Strafrest - ggf. auch die hiernach nicht zu verbüßende weitere Strafe - erlassen.

2.

Fällt der Entlassungstermin deshalb in diesen Zeitraum, weil der Gefangenen bzw. dem Gefangenen im Gnadenwege oder nach § 57 StGB, § 14a Absatz 2 Wehrstrafgesetz, § 88 JGG Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt wurde (Abschnitt I Ziffer 1.2), so wird für den aufgrund dieser Anordnung nicht zu vollstreckenden Teil der Strafe Strafunterbrechung gewährt. Die Zeit der Strafunterbrechung wird unter der auflösenden Bedingung, dass die bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung nicht widerrufen wird, auf die Strafzeit angerechnet. 

 

III. 

Bei Gefangenen, welche die von einem nordrhein-westfälischen Gericht verhängte zeitige Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Ersatzfreiheitsstrafe oder einen Strafarrest in einer Justizvollzugsanstalt eines anderen Bundeslandes oder in einer Vollzugseinrichtung der Bundeswehr in einem anderen Bundesland verbüßen, ist auf Antrag  oder, soweit der Entlassungstermin im Einzelfall der Vollstreckungsbehörde bekannt wird, von Amts wegen nach den Abschnitten I und II zu verfahren. Örtlich zuständig ist die nordrhein-westfälische Vollstreckungsbehörde, die die Vollstreckung abgegeben hat. 

IV. 

Die Leiterinnen und Leiter der Vollzugsanstalten benennen den Vollstreckungsbehörden bis zum 30. September 2017 die für eine Begnadigung in Betracht kommenden Gefangenen und äußern sich zur Gnadenfrage, insbesondere zu den in Abschnitt I Ziffern 2 bis 7 genannten Voraussetzungen. Ich weise darauf hin, dass die Sicherstellung von Unterkunft und Lebensunterhalt (Abschnitt I Ziffer 7) als Voraussetzung für die vorzeitige Entlassung von ganz besonderer Bedeutung ist. 

 

V. 

Die Vollzugsanstalt vermerkt in der Entlassungsmitteilung an die Vollstreckungsbehörde (Einweisungsbehörde) die Zahl der nicht verbüßten Tage an Freiheits-, Jugend- oder Ersatzfreiheitsstrafe oder Strafarrest, die in den Zeitraum vom 3. November 2017 bis zum 6. Januar 2018 fallen, mit dem Zusatz:

 

;"Entlassen am _____________ aus Anlass des

Weihnachtsfestes 2017 (RV des JM NRW vom

__. August 2017 - 4250 - III. 27 -).;"

 

Sonstige Mitteilungen aus Anlass der Entlassung bleiben unberührt.

 

B. 

Die Vollstreckungsbehörden bitte ich, mir bis zum 10. Februar 2018 über die Zahl der vorzeitig entlassenen Gefangenen wie folgt zu berichten (maßgeblich für die Einordnung als Jugendlicher oder Heranwachsender ist der Zeitpunkt der Tat):

 

I.

Jugendliche

II.

Heranwachsende:

1.

Jugendstrafe

2.

Freiheitsstrafe

3.

Ersatzfreiheitsstrafe

4.

Strafarrest

 

III.

Erwachsene: 

1.

Freiheitsstrafe

2.

Ersatzfreiheitsstrafe

3.

Strafarrest

 

Ferner bitte ich mir mitzuteilen, wie viele Verurteilte es abgelehnt haben, vorzeitig entlassen zu werden.

 

  

Peter Biesenbach