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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
Die Justizverwaltungsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche.

Beschleunigung der Festsetzung und Anweisung
von Vergütungen, Entschädigungen und Auslagen
in Rechtssachen sowie des Kostenansatzes

AV d. JM vom 8. November 2018 (5601 - Z. 3)
- JMBl. NRW S. 294 -

 

1

Müssen Akten wegen der Einlegung von Rechtsmitteln oder aus sonstigen Gründen für längere Zeit versandt werden, sind folgende Geschäfte unter Berücksichtigung von Satz 2 grundsätzlich noch vor der Versendung der Akten vorzunehmen:

 

1.1

die Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung nach den dazu ergangenen besonderen Verwaltungsvorschriften (AV d. JM vom 30. Juni 2005 (5650 - Z. 20) in der jeweils gültigen Fassung), 

 

1.2

die Festsetzung der aus der Landeskasse an Betreuungspersonen zu zahlenden Entschädigungen (Ersatz von Aufwendungen, Vergütungen, Aufwandsentschädigungen),

 

1.3

die Festsetzung der Entschädigungen von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten,

 

1.4

die Festsetzung der Vergütungen von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern,

 

1.5

die Anweisung sonstiger Auslagen in Rechtssachen,

 

1.6

der Kostenansatz nach §§ 4 ff. KostVfg.

 

In Fällen, in denen auf eine vollstreckbare Freiheitsstrafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung erkannt ist, darf die Weitergabe der Akten an die Staatsanwaltschaft zum Zwecke der Einleitung der Strafvollstreckung jedoch nicht verzögert werden.

 

 

2

Bei Eingang von Festsetzungsanträgen nach der Aktenversendung sind die Akten kurzfristig zurückzufordern. Bei der Verweisung oder Abgabe eines Verfahrens an ein Gericht eines anderen Bundeslandes bleiben § 6 KostVfg und Nr. 2.2.1 der in Nr. 1.1 angeführten Verwaltungsvorschrift unberührt.

 

3

Werden zu Teilansprüchen der beantragten Vergütungen oder Entschädigungen längerfristige Aufklärungen oder gerichtliche Entscheidungen erforderlich, sollen in der Regel die unstreitigen Beträge - soweit es sich hierbei nicht um verhältnismäßig niedrige Beträge handelt - schon vorab festgesetzt und zur Auszahlung angewiesen werden. Das gilt insbesondere auch für Entschädigungen nach Nr. 1.2.

 

4

Diese AV tritt am  1. Januar 2019 in Kraft. Zeitgleich tritt die AV d. JM vom 20. März 1987 (5601 - I B. 3), die durch die AV d. JM vom 8. Juni 2004 (5601 - Z. 3) geändert worden ist, außer Kraft.