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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
Die Justizverwaltungsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche.

Fachliche Fortbildung
der Vollstreckungsbeamtinnen und Vollstreckungsbeamten
(Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher sowie Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamte der Justiz)

Dienstbesprechungen

RV d. JM vom 12. Dezember 2018 (2342 - Z. 12)

1

Vollstreckungsbeamtinnen und Vollstreckungsbeamte, die die Aufgaben ihres Amts sorgfältig wahrnehmen wollen, müssen über die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie wesentliche Ergebnisse der Rechtsprechung unterrichtet sein und sich entsprechend ständig fortbilden.

 

2
Zur fachlichen Fortbildung werden u. a. Dienstbesprechungen abgehalten.

 

3

Bei den Amtsgerichten finden in regelmäßigen Zeitabständen - in der Regel einmal halbjährlich - Besprechungen statt. Die Besprechungen können zentral bei einem Amtsgericht für mehrere Amtsgerichte oder auf der Ebene des Landgerichts zusammengefasst werden. Mit Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberlandesgerichts kann die Zahl der Dienstbesprechungen auf eine Dienstbesprechung im Kalenderjahr beschränkt werden.

 

3.1
In den Besprechungen sind den Vollstreckungsbeamtinnen und Vollstreckungsbeamten die seit der letzten Besprechung ergangenen neuen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie bedeutsame gerichtliche Entscheidungen bekannt zu machen und zu erörtern. Zur Erörterung geeignet sind auch Themen aus Prüfungsberichten der mit den Geschäftsprüfungen betrauten Zentralen Prüfgruppen sowie einzelne Vorgänge, die zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen den Staat geführt  haben oder aus anderem Anlass von grundsätzlicher Bedeutung sind.

 

3.2

Die Besprechung soll - soweit dies im Hinblick auf den jeweils zu behandelnden Themenkreis notwendig erscheint - von einer Richterin oder einem Richter geleitet werden. In anderen Fällen kann die Leitung der Besprechung einer Beamtin oder einem Beamten der Laufbahngruppe 2.1 (vormals gehobener Dienst) oder einem Mitglied der örtlich zuständigen Zentralen Prüfgruppe übertragen werden.

 

3.3
Zu den Besprechungen sind die Vollstreckungsbeamtinnen und Vollstreckungsbeamten einschließlich der Hilfsbeamtinnen und Hilfsbeamten im Gerichtsvollzieherdienst, die Leitung der  örtlich zuständigen Zentralen Prüfgruppe  sowie ggfs. Bezirksrevisorinnen und Bezirksrevisoren, Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter für Angelegenheiten der Vollstreckungsbeamtinnen und Vollstreckungsbeamten  und der Verteilungsstelle einzuladen. Mitgliedern der Personalvertretungen oder externen Referentinnen bzw. Referenten kann die Teilnahme ermöglicht werden.

 

3.4

Über die Ergebnisse der Dienstbesprechung ist eine Niederschrift anzufertigen, die dem unter Nr. 3.3 genannten Personenkreis abschriftlich zuzuleiten ist.

 

3.5
Für die Teilnahme an Dienstbesprechungen können mit Ausnahme besonders eingeladener externer Referentinnen und Referenten Vortragsvergütungen nicht gewährt werden. Die Erstattung von Reisekosten an Personen, die ihren Dienstsitz nicht am Ort der Besprechung haben, richtet sich nach den reisekostenrechtlichen Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung.

3.6
Weitere Einzelheiten für die Dienstbesprechungen bestimmt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.

 

4

Diese RV tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Zeitgleich tritt die RV d. JM vom 9. Februar 1984 (2342 - I B. 12) außer Kraft.