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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
Die Justizverwaltungsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche.

Behandlung von Schadensersatzansprüchen, bereicherungsrechtlichen Ansprüchen, Entschädigungs-, Rückgriffs- und Ersatzansprüchen (Schadens-RV)
RV d. JM vom 14. Januar 2019 (3431 - Z. 1)
in der Fassung vom 16. Dezember 2022


 

Inhaltsübersicht

 

Teil 1
Allgemeiner Teil

 

Kapitel 1
Anwendungsbereich

§ 1

 

Kapitel 2
Begriffsdefinitionen

§ 2      Mittelbehörde

§ 3      Nachgeordnete Behörde

§ 4      Grundsätzliche Bedeutung

§ 5      (Haupt-)Forderung und Gesamtbetrag

§ 6      Justizbedienstete, Dritte

 

Kapitel 3
Prüfpflichten

§ 7

 

Kapitel 4
Berichte

§ 8      Berichtsweg

§ 9      Anlass

§ 10    Inhalt und Umfang

§ 11    Berichtspflichten nach anderen Vorschriften

 

Kapitel 5
Bestimmung und Wechsel der Zuständigkeit

§ 12    Bestimmung der zuständigen Behörde

§ 13    Wechsel der Zuständigkeit

 

Teil 2
Außergerichtliche Bearbeitung von Ansprüchen gegen das Land

 

Kapitel 1
Zuständigkeiten, Befugnisse, Zustimmungsvorbehalte

 

Abschnitt 1
Mittelbehörden

§ 14    Zuständigkeit

§ 15    Befugnisse, Zustimmungsvorbehalte

 

Abschnitt 2
Nachgeordnete Behörden

§ 16    Zuständigkeit

§ 17    Befugnisse

 

Kapitel 2
Unzureichende Befugnisse

§ 18

 

Teil 3
Außergerichtliche Bearbeitung von Ansprüchen des Landes

 

Kapitel 1
Zuständigkeiten, Befugnisse, Zustimmungsvorbehalte

 

Abschnitt 1
Mittelbehörde

§ 19    Zuständigkeit

§ 20    Befugnisse, Zustimmungsvorbehalte

 

Abschnitt 2
Nachgeordnete Behörde

§ 21    Zuständigkeit

§ 22    Befugnisse

 

Kapitel 2
Unzureichende Befugnisse

§ 23

 

Kapitel 3
Verfahren bei Ansprüchen gegen Justizbedienstete

 

Abschnitt 1
Ersatzansprüche / Regressansprüche

§ 24    Form der Geltendmachung

§ 25    Verfahren

§ 26    Aufrechnung

 

Abschnitt 2
Sonstige Ansprüche nach § 48 BeamtStG

§ 27    Leistungsbescheid

§ 28    Verfahren

§ 29    Aufrechnung

 

Teil 4
Gerichtliche Bearbeitung von Ansprüchen

§ 30    Vertretungsbehörde

§ 31    Zuständigkeit (Fn 1)

§ 32    Befugnisse, Zustimmungsvorbehalte (Fn 1)

§ 33    Streitverkündung

§ 34    Teilklage

§ 35    Adhäsionsverfahren

 

Teil 5
Regressstatistik

§ 36

 

Teil 6
Inkrafttreten

§ 37

 

 

Teil 1
Allgemeiner Teil

 

Kapitel 1
Anwendungsbereich

 

§ 1

 

(1)   Diese RV regelt die Sachbehandlung von

 

1.     Schadensersatzansprüchen,

 

2.     bereicherungsrechtlichen Ansprüchen und sonstigen Erstattungsansprüchen, (Fn 1)

 

3.     Ansprüchen auf Schmerzensgeld,

 

4.     Entschädigungsansprüchen und

 

5.     Rückgriffs- und Ersatzansprüchen.

 

(2)   Diese RV gilt nur, soweit durch Gesetz, Verordnungen oder andere Verwaltungsanordnungen nichts Abweichendes geregelt ist. Vorrang haben insbesondere

 

-      die Verordnung über richter- und beamtenrechtliche Zuständigkeiten sowie zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten dienstvorgesetzten Stellen im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz (Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung JM - ZustVO JM) vom 4. Dezember 2007, GV. NRW. 2007, S. 652, zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. November 2017, GV. NRW. 2017, S. 864,

 

-      die Allgemeine Verfügung über die Verteilung der Zuständigkeiten für die Personalangelegenheiten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz AV d. JM vom 29. März 2012 (2500 - Z. 65) - JMBl. NRW S. 81 - in der Fassung vom 20. Februar 2018 - JMBl. NRW S. 63 -,

 

-      der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere § 3 Abs. 7,

 

-      die Richtlinien über die Schadenshaftung der Fahrerinnen und Fahrer von Dienstkraftfahrzeugen im Verhältnis zu ihrem Dienstherrn, RV des JM vom 15. Dezember 2015 (2042 – Z. 19),

 

-      die Richtlinien über die Haltung und Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kraftfahrzeugrichtlinien - KfzR) RV d. JM vom 14. Januar 2008 (5450 - I. 35),

 

-      die Richtlinien über die Behandlung der Gelder der Gefangenen, RV des JM vom 12. Oktober 2001 (4510 - IV B. 57) in der Fassung vom 23. Mai 2011,

 

-      der Gemeinsame Runderlass über Ersatzleistung für Sachschäden, die Beamte des Landes oder ihre Familienangehörigen durch Gewaltaktionen erleiden, Gem. RdErl. des Innenministers - IIA l -1.30.00 - 16/87 - und des Finanzministers - B 1110 - 91.1 - IV B 2- vom 3.2.1987, MBL. NRW 2002, S. 119,

 

-      die Hinweise zur Zahlung durch den Dienstherrn bei Schmerzensgeldansprüchen nach § 82a Landesbeamtengesetz, RV des JM vom 3. Juli 2017 (2100 – Z.609),

 

-      der Gemeinsame Runderlass über Rechtsschutz für Landesbeschäftigte, Gem. RdErl. d. Innenministeriums – 24 - 1.42 - 2/08 – und des Finanzministeriums – IV - B 1110-85.4-IV A 2 – vom 7.7.2008, MBl. NRW. 2008 S. 376, geändert durch RdErl. v. 18.11.2013, MBl. NRW. 2013 S. 532,

 

-      die Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV zur LHO), RdErl. d. Finanzministeriums v. 30.9.2003 I 1 - 0125 – 3 - I 3 - 0079 - 0.2, MBl. NRW. 2003 S. 1254, zuletzt geändert durch RdErl. vom 11.5.2018, MBl. NRW. 2018 S. 360,

 

-      die Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Justizministeriums vom 7. Juni 2004, GV. NRW. 2004, S. 442, zuletzt geändert am 24. September 2014, GV. NRW. 2014, S. 647.

 

Kapitel 2
Begriffsdefinitionen

 

§ 2
Mittelbehörde

 

Mittelbehörden im Sinne dieser RV sind

 

-      die Präsidentin oder der Präsident des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,

 

-      die Präsidentinnen oder die Präsidenten der Oberlandesgerichte,

 

-      die Präsidentin oder der Präsident des Landessozialgerichts in Essen,

 

-      die Präsidentinnen oder die Präsidenten der Finanzgerichte,

 

-      die Präsidentinnen oder die Präsidenten der Landesarbeitsgerichte,

 

-      die Generalstaatsanwältinnen oder die Generalstaatsanwälte,

 

-      die Zentralstelle für Rechts- und Schadensangelegenheiten im Justizvollzug für die Schadensangelegenheiten im Justizvollzug,

 

-      die Direktorin oder der Direktor der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen,

 

-      die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen,

 

-      die Leiterin oder der Leiter der Justizakademie des Landes Nordrhein-Westfalen.

 

§ 3
Nachgeordnete Behörde

 

Nachgeordnete Behörden im Sinne dieser RV sind

 

-      die Präsidentinnen oder Präsidenten der Verwaltungsgerichte,

 

-      die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte,

 

-      die Präsidentinnen oder Präsidenten der Amtsgerichte,

 

-      die Präsidentinnen oder Präsidenten der Sozialgerichte,

 

-      die Direktorinnen oder Direktoren der Arbeitsgerichte,

 

-      die Leitenden Oberstaatsanwältinnen oder die Leitenden Oberstaatsanwälte,

 

-      die Leitungen der Justizvollzugsanstalten, der Sozialtherapeutischen Anstalt, des Justizvollzugskrankenhauses Nordrhein-Westfalen und der Jugendarrestanstalten (Justizvollzugseinrichtungen) sowie der Justizvollzugsschule Nordrhein-Westfalen.

 

§ 4
Grundsätzliche Bedeutung

 

Ein Fall hat grundsätzliche Bedeutung, wenn

 

1.     die Sachbehandlung über den Einzelfall hinaus präjudizielle Auswirkung haben kann (vgl. VV Nr. 3.1 zu § 58 LHO und VV Nr. 2.4.1 zu § 59 LHO),

 

2.     Anlass zu allgemeinen Maßnahmen gegeben ist.

 

§ 5
(Haupt-)Forderung und Gesamtbetrag

 

(1)   Der Begriff der (Haupt-)Forderung umfasst nicht Nebenforderungen (z. B. Zinsen und notwendige Kosten der Rechtsverfolgung).

 

(2)   Von dem Begriff Gesamtbetrag wird die Summe aus Haupt- und Nebenforderungen erfasst.

 

§ 6
Justizbedienstete, Dritte

 

(1)   Justizbedienstete im Sinne dieser RV sind Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter. Tarifbeschäftigte fallen nicht unter diesen Begriff.

 

(2)   Dritte sind Personen, die weder Justizbedienstete noch Tarifbeschäftigte sind.

 

Kapitel 3
Prüfpflichten

 

§ 7

 

(1)   Jede Behörde ist verpflichtet, in ihrem Geschäftsbereich darauf zu achten, ob ein Sachverhalt eine Forderung der Landesjustizverwaltung begründen kann.

 

(2)   Für den Fall, dass hinsichtlich eines etwaigen Anspruchs Verjährung droht oder zu befürchten ist, dass die Schuldnerin oder der Schuldner die Verwirklichung des Ersatzanspruchs vereiteln oder wesentlich erschweren wird, ist beschleunigt ein Vollstreckungstitel zu erwirken, soweit nicht wegen der geringen Forderungshöhe von der Erwirkung eines Titel abgesehen werden kann (vgl. Ziffer 3.1 der Anlage zu VV Nr. 2.6 zu § 59 LHO). Ist die befasste Behörde für die Erwirkung des Titels nicht zuständig, so gibt sie den Vorgang unverzüglich dorthin ab.

 

(3)   Anstelle der Bewirkung eines Titels kann die Aufrechnung mit Ansprüchen gegen das Land erfolgen. Die für die Auszahlung zuständige Stelle ist – gegebenenfalls fernmündlich, fernschriftlich oder durch elektronische Post – zu veranlassen, weitere Auszahlungen zurückzustellen und bereits veranlasste Auszahlungen, soweit möglich, zurückzurufen.

 

(4)   Zudem sind unverzüglich die zur Feststellung des Tatbestands und zur Geltendmachung der etwaigen Forderung erforderlichen Ermittlungen anzustellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn Schadensersatzansprüche gegen das Land geltend gemacht werden. Wird ein solcher Anspruch, wenn auch nur im Wege des Vergleichs oder zu einem Teilbetrag, für begründet erklärt, so ist spätestens zu diesem Zeitpunkt die Frage des Rückgriffs auf die dafür in Betracht kommenden Justizbediensteten oder Tarifbeschäftigten zu prüfen.

 

Kapitel 4
Berichte

 

§ 8
Berichtsweg

 

Die Mittelbehörden berichten dem Ministerium der Justiz. Die nachgeordneten Behörden berichten den Mittelbehörden.

 

§ 9
Anlass

 

(1)   Über die Geltendmachung von Ansprüchen sowie den Verfahrensgang ist zu berichten, wenn

 

1.     die Angelegenheit grundsätzliche Bedeutung (vgl. § 4) hat,

 

2.     eine beabsichtigte Behandlung des Anspruchs unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch das Ministerium der Justiz steht,

 

3.     ein Zuständigkeitswechsel (vgl. § 13) erfolgt,

 

4.     die übergeordnete Behörde dazu auffordert, (Fn 1)

 

5.     die Angelegenheit presserelevant ist.

 

(2)   Darüber hinaus kann jederzeit berichtet werden, insbesondere wenn dies in Ansehung des Prozesskostenrisikos angezeigt erscheint.

 

§ 10
Inhalt und Umfang

 

(1)   Berichte müssen grundsätzlich den Geboten der Konzentration, Verständlichkeit und Übersichtlichkeit genügen. Dabei kann auf beigefügte Anlagen verwiesen werden. Die zugrunde liegenden Verwaltungsvorgänge sind grundsätzlich nur auf Anforderung zu übersenden.

 

(2)   Soweit wegen eines Zustimmungsvorbehaltes berichtet wird, ist der Bericht regelmäßig wie folgt zu gliedern

 

1.     Beschlussvorschlag,

 

2.     Sachverhalt,

 

3.     rechtliche Erwägungen,

 

4.     Zweckmäßigkeitserwägungen, insbesondere bei Anregung von Billigkeitsmaßnahmen,

 

5.     bei Ansprüchen gegen das Land: Möglichkeiten des Rückgriffs bei Justizbediensteten, Tarifbeschäftigten oder Dritten.

 

(3)   Im Falle eines Zuständigkeitswechsels (§ 13) sind dem Bericht die Verwaltungsvorgänge beizufügen.

 

§ 11
Berichtspflichten nach anderen Vorschriften

 

Berichtspflichten, die sich aus anderen Vorschriften ergeben, bleiben unberührt. Als solche kommen insbesondere in Betracht

 

-      die Rundverfügung über die Anwendung der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen RV d. JM vom 28. Mai 1982 (2030 - I A. 68),

 

-      die Anordnung über die Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen im Geschäftsbereich des Justizministeriums (Vertretungsordnung JM NRW), AV des JM vom 27. Juli 2011 (5002 - Z.10) in der Fassung vom 18. Juni 2013, JMBl. NRW 2013 S. 148.

 

Kapitel 5
Bestimmung und Wechsel der Zuständigkeit

 

§ 12
Bestimmung der zuständigen Behörde

 

Besteht Ungewissheit oder Uneinigkeit über die Zuständigkeit, bestimmt das Ministerium der Justiz die zuständige Behörde.

 

§ 13
Wechsel der Zuständigkeit

 

(1)   Erklärt sich eine Mittelbehörde oder eine nachgeordnete Behörde aufgrund unzureichender Befugnisse (vgl. § 18 bzw. § 23) für unzuständig, ist das Ministerium der Justiz bzw. diejenige Mittelbehörde zuständig, zu deren Geschäftsbereich die nachgeordnete Behörde gehört.

 

(2)   Das Ministerium der Justiz bzw. eine Mittelbehörde kann einen Fall jederzeit zur eigenen Bearbeitung an sich ziehen.

 

Das gilt nicht für die Zentralstelle für Rechts- und Schadensangelegenheiten im Justizvollzug, soweit sich die Zuständigkeit der nachgeordneten Behörde aus § 8 ZustVO JM ergibt.

 

(3)   Wird ein Anspruch, für dessen außergerichtliche Bearbeitung eine nachgeordnete Behörde zuständig ist, gerichtlich geltend gemacht, gilt § 31. Dies gilt nicht, soweit die Zuständigkeit aufgrund von § 8 ZustVO JM bei der nachgeordneten Behörde liegt.

 

 

Teil 2
Außergerichtliche Bearbeitung von Ansprüchen gegen das Land

 

 

Kapitel 1
Zuständigkeiten, Befugnisse, Zustimmungsvorbehalte

 

Abschnitt 1
Mittelbehörden

 

§ 14
Zuständigkeit

 

(1)   Die Mittelbehörden sind – soweit nicht eine nachgeordnete Behörde zuständig ist (vgl. § 16) – zuständig für die Prüfung von Ansprüchen einschließlich der Frage von Billigkeitsentscheidungen, die in ihrem Geschäftsbereich begründet sind, insbesondere der schadenstiftende Tatbestand verwirklicht bzw. die schädigende Handlung vorgenommen worden ist. Über die Behandlung dieser Ansprüche entscheiden sie im Rahmen ihrer Befugnisse gemäß § 15.

 

(2)   Die Mittelbehörde ist jederzeit befugt, die Angelegenheit zur eigenen Bearbeitung an sich zu ziehen (vgl. § 13 Abs. 2). Dies gilt nicht, soweit sich die Zuständigkeit der nachgeordneten Behörde aus § 8 ZustVO JM ergibt.

 

§ 15
Befugnisse, Zustimmungsvorbehalte

 

(1)   Die Mittelbehörden sind unter Beachtung der nachfolgenden Absätze befugt,

 

1.     einen unbegründeten Anspruch abzulehnen,

 

2.     einen begründeten Anspruch – ggf. teilweise – anzuerkennen (vgl. Abs. 2, 3),

 

3.     einen Vergleich abzuschließen (vgl. Abs. 2, 4),

 

4.     bei Ablehnung eines Schadensersatzanspruches eine Billigkeitsentschädigung zu gewähren (vgl. Abs. 2, 5),

 

5.     aufgrund von Maßnahmen nach Nummern 2 bis 4 sowie immer dann, wenn ein Anspruch rechtskräftig festgestellt ist, die Auszahlungsanordnung zu erlassen.

 

(2)   Im Falle grundsätzlicher Bedeutung (vgl. § 4) darf ein Vergleich nicht geschlossen werden (vgl. § 2 Abs. 2 VO zu §§ 57 – 59 LHO). Ein Anerkenntnis sowie die Gewährung einer Billigkeitsentschädigung stehen bei grundsätzlicher Bedeutung unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch das Ministerium der Justiz.

 

(3)   Soweit das Land durch Anerkenntnis des Anspruchs zur Zahlung von mehr als 30.000 EUR auf die Hauptforderung oder zu entsprechender anderweitiger Schadenersatzleistung verpflichtet wird, bedarf das Anerkenntnis der Zustimmung des Ministeriums der Justiz.

 

(4)   Ein Vergleich darf nur abgeschlossen werden, wenn dies für das Land zweckmäßig und wirtschaftlich ist (§ 58 Abs. 1 Nr. 2 LHO).

 

Ein Vergleich bedarf der Zustimmung des Ministeriums der Justiz, wenn das Land durch den Abschluss des Vergleichs zur Zahlung von mehr als 30.000 EUR auf die Hauptforderung oder zu entsprechender anderweitiger Schadenersatzleistung verpflichtet wird.

 

Ein Vergleich darf nicht abgeschlossen werden, wenn

 

1.     das Land hierdurch zur Zahlung eines Gesamtbetrages von mehr als von 500.000 EUR im Einzelfall oder anderweitigen Schadenersatzleistung verpflichtet werden würde (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 VO zu §§ 57 – 59 LHO),

 

2.     keine Haushaltsmittel zur Deckung der dem Land durch den Abschluss eines Vergleichs entstehenden Ausgaben zur Verfügung stehen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 VO zu §§ 57 – 59 LHO).

 

(5)   Eine Billigkeitsentschädigung kann ausgezahlt werden, wenn die Sachlage eine solche Entschädigung dringend erfordert und die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind (§ 53 LHO); Billigkeitsentschädigungen sind jedoch regelmäßig nicht zu gewähren, wenn mit der Einlegung einer Beschwerde oder mit der Erhebung einer Klage zu rechnen ist, deren Ausgang nach der gegebenen Sachlage zweifelhaft erscheint; werden sie gewährt, so ist in der Regel ein Verzicht auf etwaige weitergehende Ansprüche zu verlangen oder mindestens die Anrechnung auf etwaige Schadensersatzansprüche ausdrücklich vorzubehalten.

 

Die Gewährung einer Billigkeitsentschädigung von mehr als 3.000 EUR bedarf der Zustimmung des JM.

 

Abschnitt 2
Nachgeordnete Behörden

 

§ 16
Zuständigkeit

 

Die nachgeordneten Behörden sind zuständig für die Prüfung von Ansprüchen einschließlich der Frage von Billigkeitsentscheidungen, die in ihrem Geschäftsbereich begründet sind, insbesondere der schadenstiftende Tatbestand verwirklicht bzw. die schädigende Handlung vorgenommen worden ist. Über die Behandlung dieser Ansprüche entscheiden sie im Rahmen ihrer Befugnisse gemäß § 17.

 

§ 17
Befugnisse

 

(1)   Die nachgeordneten Behörden sind unter Beachtung der nachfolgenden Absätze befugt,

 

1.     einen unbegründeten Anspruch abzulehnen,

 

2.     einen begründeten Anspruch – ggf. teilweise – anzuerkennen (vgl. Abs.2, 4),

 

3.     bei Ablehnung eines Schadensersatzanspruches eine Billigkeitsentschädigung zu gewähren (vgl. Abs. 2, 5),

 

4.     aufgrund von Maßnahmen nach Nummern 2 und 3 sowie immer dann, wenn ein Anspruch rechtskräftig festgestellt ist, die Auszahlungsanordnung zu erlassen.

 

(2)   Im Falle grundsätzlicher Bedeutung (vgl. § 4) darf kein Anerkenntnis erklärt und keine Billigkeitsentschädigung gewährt werden.

 

(3)   Nachgeordnete Behörden dürfen keine Vergleiche schließen (vgl. § 3 Abs. 1 VO zu §§ 57 – 59 LHO).

 

(4)   Ein Anerkenntnis, durch das das Land zu einer Zahlung von mehr als 8.000 EUR auf die Hauptforderung oder zu entsprechender anderweitiger Schadenersatzleistung verpflichtet werden würde, darf die nachgeordnete Behörde nicht erklären.

 

(5)   Eine Billigkeitsentschädigung kann bis zur Höhe von 1.500 EUR ausgezahlt werden, wenn die Sachlage eine solche Entschädigung dringend erfordert und die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind (§ 53 LHO); Billigkeitsentschädigungen sind jedoch regelmäßig nicht zu gewähren, wenn mit der Einlegung einer Beschwerde oder mit der Erhebung einer Klage zu rechnen ist, deren Ausgang nach der gegebenen Sachlage zweifelhaft erscheint; werden sie gewährt, so ist in der Regel ein Verzicht auf etwaige weitergehende Ansprüche zu verlangen oder mindestens die Anrechnung auf etwaige Schadensersatzansprüche ausdrücklich vorzubehalten.

 

Kapitel 2
Unzureichende Befugnisse

 

§ 18

 

Beabsichtigt eine Behörde eine Maßnahme (Anerkenntnis, Vergleich, Billigkeitsentschädigung) durchzuführen, für die ihre Befugnisse nach § 15 bzw. § 17 nicht ausreichen, berichtet sie dies und erklärt sich für unzuständig (§ 13 Abs. 1).

 

Teil 3
Außergerichtliche Bearbeitung von Ansprüchen des Landes

 

Kapitel 1
Zuständigkeiten, Befugnisse, Zustimmungsvorbehalte

 

Abschnitt 1
Mittelbehörde

 

§ 19
Zuständigkeit

 

(1)   Die Mittelbehörden sind – jeweils bezogen auf ihren Geschäftsbereich – zuständig für

 

1.     die Prüfung und Behandlung von Ansprüchen gegen Richterinnen und Richter sowie Beamtinnen und Beamten (– Justizbedienstete –, vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 2 ZustVO JM), soweit nicht eine nachgeordnete Behörde zuständig ist (§ 21),

 

2.     die Prüfung und Behandlung von Regressansprüche gegen Dritte in den Fällen des § 82a Abs. 3 Satz 5 LBG NRW (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 8 Abs. 5 ZustVO JM),

 

3.     Prüfung und Behandlung von Regressansprüchen gegen Dritte, wenn die Mittelbehörde auch für die Bearbeitung des Anspruchs gegen das Land zuständig ist bzw. war; dies gilt auch wenn die Zuständigkeit der Mittelbehörde für die Bearbeitung des Anspruchs gegen das Land nicht aufgrund dieser RV, sondern durch andere Vorschriften (z. B. ZustVO JM) begründet wurde,

 

4.     Prüfung und Behandlung von Ansprüchen gegen Dritte, soweit nicht eine nachgeordnete Behörde zuständig ist (vgl. § 21).

 

Über die Behandlung dieser Ansprüche entscheiden sie im Rahmen ihrer Befugnisse gemäß § 20.

 

(2)   Die Mittelbehörde ist jederzeit befugt, die Angelegenheit zur eigenen Bearbeitung an sich zu ziehen (vgl. § 13 Abs. 2). Dies gilt nicht, soweit sich die Zuständigkeit der nachgeordneten Behörde aus § 8 ZustVO JM ergibt.

 

§ 20

Befugnisse, Zustimmungsvorbehalte

 

(1)   Die Mittelbehörden sind unter Beachtung der nachfolgenden Absätze befugt,

 

1.     einen Verwaltungsvorgang wegzulegen, sofern die Prüfung ergibt, dass Ansprüche des Landes nicht bestehen,

 

2.     einen Anspruch außergerichtlich geltend zu machen (vgl. Abs. 3),

 

3.     über einen Anspruch einen Vergleich abzuschließen (vgl. Abs. 2, 4),

 

4.     einen Anspruch zu stunden (vgl. Abs. 2, 5),

 

5.     einen Anspruch niederzuschlagen (vgl. Abs. 2, 6),

 

6.     einen Anspruch zu erlassen (vgl. Abs. 2, 7).

 

(2)   Im Falle grundsätzlicher Bedeutung (vgl. § 4) darf ein Vergleich nicht geschlossen und ein Anspruch nicht gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden (vgl. § 2 Abs. 2 VO zu §§ 57 – 59 LHO).

 

(3)   Zur Geltendmachung eines Anspruchs kann die Aufrechnung erfolgen. Die für die Auszahlung zuständige Stelle ist – gegebenenfalls fernmündlich, fernschriftlich oder durch elektronische Post – zu veranlassen, weitere Auszahlungen zurückzustellen und bereits veranlasste Auszahlungen, soweit möglich, zurückzurufen.

 

Im Übrigen ist die Schuldnerin oder der Schuldner unter Setzung einer Frist zur Zahlung aufzufordern. Erfolgt keine Zahlung innerhalb der Frist, ist die Zahlung unter Setzung einer weiteren Frist anzumahnen. Ist die gerichtliche Geltendmachung tunlich, für die die Mittelbehörde nicht zuständig ist, ist der hierfür zuständigen Behörde (vgl. § 30) mit der Bitte zu berichten, die erforderlichen Schritte einzuleiten. Droht die Verjährung der Forderung, ist unverzüglich an die für die gerichtliche Geltendmachung zuständige Behörde (vgl. § 30) unter Hinweis auf die Verjährung abzugeben (vgl. § 7).

 

(4)   Ein Vergleich darf nur abgeschlossen werden, wenn dies für das Land zweckmäßig und wirtschaftlich ist (§ 58 Abs. 1 Nr. 2 LHO).

 

Ein Vergleich bedarf der Zustimmung des Ministeriums der Justiz, wenn das Land durch den Abschluss des Vergleichs auf Ansprüche von mehr als 30.000 EUR auf die Hauptforderung verzichtet.

 

(5)   Die Stundung von Ansprüchen bis zu einem Gesamtbetrag i. H. v. 40.000 EUR darf eine Dauer von drei Jahren nicht übersteigen. Ansprüche bis zu einem Gesamtbetrag i. H. v. 100.000 EUR dürfen für die Dauer von 18 Monaten gestundet werden (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 VO zu §§ 57 – 59 LHO).

 

Bei der Gewährung einer Stundung ist eine Stundungsfrist vorzusehen. Zudem muss der jederzeitige Widerruf vorbehalten bleiben.

 

(6)   Die unbefristete Niederschlagung darf nur bei Ansprüchen über einen Gesamtbetrag von nicht mehr als 50.000 EUR erfolgen. Die befristete Niederschlagung ist bei Ansprüchen bis zu einem Gesamtbetrag i. H. v. 75.000 EUR zulässig (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 VO zu §§ 57 – 59 LHO).

 

(7)   Ein Erlass über einen Anspruch mit einem Gesamtbetrag von mehr als 25.000 EUR darf nicht erklärt werden (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 VO zu §§ 57 – 59 LHO).

 

Abschnitt 2
Nachgeordnete Behörde

 

§ 21
Zuständigkeit

 

Die nachgeordneten Behörden sind – jeweils bezogen auf ihren Geschäftsbereich – zuständig für

 

1.     die Prüfung und Behandlung von Ansprüchen gegen Richterinnen und Richter sowie Beamtinnen und Beamten (– Justizbedienstete –),

 

2.     Prüfung und Behandlung von Ansprüche gegen Dritte.

 

Über die Behandlung dieser Ansprüche entscheiden sie im Rahmen ihrer Befugnisse gemäß § 22.

 

§ 22
Befugnisse

 

(1)   Die nachgeordneten Behörden sind unter Beachtung der nachfolgenden Absätze befugt,

 

1.     einen Verwaltungsvorgang wegzulegen, sofern die Prüfung ergibt, dass Ansprüche des Landes nicht bestehen,

 

2.     einen Anspruch außergerichtlich geltend zu machen (vgl. Abs. 5),

 

3.     einen Anspruch zu stunden (vgl. Abs. 2, 6),

 

4.     einen Anspruch niederzuschlagen (vgl. Abs. 2, 7),

 

5.     einen Anspruch zu erlassen (vgl. Abs. 2, 8).

 

(2)   Im Falle grundsätzlicher Bedeutung (vgl. § 4) darf ein Anspruch nicht gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden (vgl. § 2 Abs. 2 VO zu §§ 57 – 59 LHO).

 

(3)   Ansprüche gegen Richterinnen und Richter sowie Beamtinnen und Beamten dürfen nachgeordnete Behörden nicht geltend machen, stunden, niederschlagen oder erlassen. Satz 1 gilt nicht, soweit die oder der Justizbedienstete in den Justizvollzugseinrichtungen i. S. d. § 8 ZustVO JM oder der Justizvollzugsschule Nordrhein-Westfalen tätig ist.

 

(4)   Nachgeordnete Behörden dürfen keine Vergleiche schließen (vgl. § 3 Abs. 1 VO zu §§ 57 – 59 LHO).

 

(5)   Zur Geltendmachung eines Anspruchs kann die Aufrechnung erklärt werden. Die für die Auszahlung zuständige Stelle ist – gegebenenfalls fernmündlich, fernschriftlich oder durch elektronische Post – zu veranlassen, weitere Auszahlungen zurückzustellen und bereits veranlasste Auszahlungen, soweit möglich, zurückzurufen.

 

Im Übrigen ist die Schuldnerin oder der Schuldner unter Setzung einer Frist zur Zahlung aufzufordern. Erfolgt keine Zahlung innerhalb der Frist, ist die Zahlung unter Setzung einer weiteren Frist anzumahnen. Ist die gerichtliche Geltendmachung tunlich, ist der hierfür zuständigen Behörde (vgl. § 30) mit der Bitte zu berichten, die erforderlichen Schritte einzuleiten. Droht die Verjährung der Forderung, ist unverzüglich an die für die gerichtliche Geltendmachung zuständige Behörde (vgl. § 30) unter Hinweis auf die drohende Verjährung abzugeben (vgl. § 7).

 

(6)   Die Stundung von Ansprüchen bis zu einem Gesamtbetrag i. H. v. 50.000 EUR darf eine Dauer von 18 Monaten nicht übersteigen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 VO zu §§ 57 – 59 LHO).

 

Bei der Gewährung einer Stundung ist eine Stundungsfrist vorzusehen. Zudem muss der jederzeitige Widerruf vorbehalten bleiben.

 

(7)   Die unbefristete Niederschlagung darf nur bei Ansprüchen über einen Gesamtbetrag von nicht mehr als 20.000 EUR erfolgen. Die befristete Niederschlagung ist bei Ansprüchen bis zu einem Gesamtbetrag i. H. v. 35.000 EUR zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 VO zu §§ 57 – 59 LHO).

 

(8)   Ein Erlass über einen Anspruch mit einem Gesamtbetrag von mehr als 10.000 EUR darf nicht erklärt werden (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 VO zu §§ 57 – 59 LHO).

 

Kapitel 2
Unzureichende Befugnisse

 

§ 23

 

Beabsichtigt eine Behörde eine Maßnahme durchzuführen, für die ihre Befugnisse nach § 20 bzw. § 22 nicht ausreichen, berichtet sie dies und erklärt sich für unzuständig (vgl. § 13 Abs. 1).

 

Kapitel 3
Verfahren bei Ansprüchen gegen Justizbedienstete

 

Abschnitt 1
Ersatzansprüche / Regressansprüche

 

§ 24
Form der Geltendmachung

 

Ersatzansprüche bzw. Regressansprüche gegen Richterinnen und Richter sowie Beamtinnen und Beamte (– Justizbedienstete –) aufgrund von § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG dürfen nicht durch Leistungsbescheid geltend gemacht werden. Sie werden – unter Beachtung der § 25 bis § 26  – nach den auch für andere Anspruchsgegnerinnen und Anspruchsgegner geregelten Grundsätzen geltend gemacht (Zahlungsaufforderung, Mahnung, Klage, vgl. § 20 Abs. 3).

 

§ 25

Verfahren

 

(1)   Die oder der Justizbedienstete ist vor der Geltendmachung der Forderung anzuhören.

 

(2)   Auf die Möglichkeit der Beteiligung der Personal- bzw. Richter- oder Staatsanwaltsvertretung ist hinzuweisen (§ 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 11, Satz 2 LPVG, § 41 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7, Satz 2 LRiStaG).

 

§ 26

Aufrechnung

 

(1)   Eine Aufrechnung mit Ansprüchen der oder des Justizbediensteten aus dem Dienstverhältnis (Dienstbezügen u. a.) soll nur erfolgen, wenn die Forderung gegen die Justizbedienstete oder den Justizbediensteten unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist.

 

(2)   Eine Aufrechnung darf nur in Höhe des pfändbaren Teils der Bezüge geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, soweit gegen die Beamtin, den Beamten, die Richterin oder den Richter ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht (vgl. § 14 Abs. 2 LBesG NRW).

 

Abschnitt 2
Sonstige Ansprüche nach § 48 BeamtStG

 

§ 27
Leistungsbescheid

 

(1)   Ansprüche, die keine Ersatz- bzw. Regressansprüche gemäß § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG sind, werden regelmäßig durch Leistungsbescheid geltend gemacht.

 

(2)   Im Leistungsbescheid sind regelmäßig jedenfalls folgende Regelungen zu treffen

 

1.     Feststellung, dass die oder der Justizbedienstete aufgrund eines bestimmten Lebenssachverhalts für einen bestimmten Schaden haftet,

 

2.     betragsmäßig bestimmtes Leistungsgebot.

 

(3)   Von einem Leistungsbescheid kann abgesehen werden, wenn damit zu rechnen ist, dass die oder der Justizbedienstete den Klageweg beschreiten wird.

 

§ 28
Verfahren

 

(1)   Der Bescheid ist unter Beachtung der Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie der dienstrechtlichen und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften zu erlassen.

 

(2)   Zu beachten sind insoweit insbesondere

 

-      das Erfordernis der Anhörung (§ 28 VwVfG NRW),

 

-      das Erfordernis eines Hinweises auf das Beteiligungsrecht der Personal- bzw. Richter oder Staatsanwaltsvertretung (§ 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 11, Satz 2 LPVG, § 41 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7, Satz 2 LRiStaG),

 

-      der Grundsatz der Bestimmtheit (§ 37 Abs. 1 VwVfG NRW),

 

-      der Begründungszwang (§ 39 VwVfG NRW) sowie

 

-      das Erfordernis einer Rechtsbehelfsbelehrung (§ 37 Abs. 6 VwVfG NRW, siehe auch § 103 LBG NRW).

 

§ 29
Aufrechnung

 

(1)   Eine Aufrechnung mit Ansprüchen der oder des Justizbediensteten aus dem Dienstverhältnis (Dienstbezügen u. a.) soll nur erfolgen, wenn die Forderung gegen die Justizbedienstete oder den Justizbediensteten unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist.

 

(2)   Eine Aufrechnung darf nur in Höhe des pfändbaren Teils der Bezüge geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, soweit gegen die Beamtin, den Beamten, die Richterin oder den Richter ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht (vgl. § 14 Abs. 2 LBesG NRW).

 

Teil 4

Gerichtliche Bearbeitung von Ansprüchen

 

§ 30

Vertretungsbehörde

 

Die Vertretung des Landes (Landesjustizverwaltung) in Rechtsstreitigkeiten über die eingangs erwähnten Ansprüche richtet sich nach

 

1.     der Vertretungsordnung JM NRW und

 

2.     der ZustVO JM

 

in der jeweils geltenden Fassung.

 

§ 31

Zuständigkeit (Fn 1)

 

(1) (Fn 1)   Während der Dauer der Rechtshängigkeit und des sich gegebenenfalls anschließenden Zwangsvollstreckungsverfahrens (Fn 1) ist die sachliche Zuständigkeit aufgrund entsprechender Anwendung von § 14 und § 19 zu bestimmen (Fn 1). Die sachliche Zuständigkeit nachgeordneter Behörden aufgrund von § 16 oder § 21 ist ausgeschlossen. Soweit bislang eine nachgeordnete Behörde sachlich zuständig war, wird diese infolge der Rechtshängigkeit unzuständig (vgl. § 13 Abs. 3). Sätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit die (sachliche) Zuständigkeit aufgrund von § 8 ZustVO JM bei der nachgeordneten Behörde liegt.

 

(2)   Ist die Dienststelle, die zur Vertretung des Landes im Prozess berufen ist, nicht zugleich für die sachliche Bearbeitung des Anspruchs zuständig, hat sie sich mit der sachlich beteiligten Dienststelle über die Führung des Rechtsstreits laufend zu verständigen (z.B. die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt in einer zum Geschäftsbereich der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberlandesgerichts gehörenden Angelegenheit mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts). Insbesondere ist die Entschließung der für die sachliche Bearbeitung zuständigen Dienststelle herbeizuführen, wenn es sich um die Frage einer Streitverkündung, eines Vergleichs, eines Anerkenntnisses oder einer Rechtsmitteleinlegung handelt. Dieser Dienststelle obliegt auch die Berichterstattung, die im Laufe des Rechtsstreits – z.B. wegen eines ihre selbständige Verfügungsbefugnis übersteigenden Vergleichs oder Anerkenntnisses – erforderlich wird. (Fn 1)

 

§ 32

Befugnisse, Zustimmungsvorbehalte

Während der Dauer der Rechtshängigkeit und eines sich gegebenenfalls anschließenden Zwangsvollstreckungsverfahrens gelten die in § 15 und § 20 geregelten Befugnisse und Zustimmungsvorbehalte für die sachlich zuständige Behörde fort. (Fn 1)

 

§ 33
Streitverkündung

 

In jedem Rechtsstreit ist die Frage der Streitverkündung alsbald zu prüfen und, soweit Berichtspflichten bestehen, darüber zu berichten. Dies gilt insbesondere in Schadensersatzprozessen eines Dritten gegen das Land, wenn Rückgriffsansprüche in Betracht kommen. 

 

§ 34
Teilklage

 

Zur Kostenersparnis kann es sich empfehlen, nur einen Teilbetrag des dem Land zustehenden Anspruchs einzuklagen oder auf eine Beschränkung der Klage hinzuwirken, wenn ein Dritter gegen das Land klagt. Wegen des Restbetrages ist für die Unterbrechung der Verjährung Sorge zu tragen, bzw. dem Dritten gegenüber ist unter dem Vorbehalt, dass nicht bereits Verjährung eingetreten ist, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten.

 

§ 35

Adhäsionsverfahren

 

Soweit dem Land vermögensrechtliche Ansprüche zustehen, die aus einer Straftat erwachsen sind, ist zu prüfen, ob eine Geltendmachung des Anspruchs im Wege des Adhäsionsverfahrens zweckmäßig ist.

 

Teil 5
Regressstatistik

 

§ 36

 

Über Zahlungen zur Befriedigung von Schadensersatzansprüchen (auch Billigkeitsentschädigungen), über alle sonstigen Schädigungen des Justizfiskus und über die Ersatzpflicht der schadenverursachenden Person sind mir bis zum 31.03. eines jeden Jahres jeweils für das abgelaufene Haushaltsjahr getrennte Übersichten nach dem dieser RV als Anlage (Fn 2) beigefügten Muster vorzulegen.

 

Teil 6
Inkrafttreten

 

§ 37

 

Die Rundverfügung über die Behandlung von Schadensersatzansprüchen gegen das Land Nordrhein-Westfalen (Landesjustizverwaltung) und von Rückgriffs- und Schadensersatzforderungen RV d. JM vom 22. Mai 2000 (3431 - I B. 1) in der Fassung vom 13. Juni 2013 (3431 - Z. 1) wird aufgehoben. 

 

 


Fußnoten :

   Fn1: Geändert durch RV d. JM vom 27. Dezember 2021 (3431 - Z. 1). Die Änderung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

   Fn2: Geändert durch RV d. JM vom 16. Dezember 2022 (3431 - Z. 1). Die Änderung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.