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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
Die Justizverwaltungsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche.

Sport der Justizvollzugsbediensteten
des Landes Nordrhein-Westfalen
AV d. JM vom 10. September 1990 (2404 - IV A. 7)
- JMBl. NW S. 221 -

1 Grundsätze


1.1 Allgemeines

Die berufliche Tätigkeit im Vollzug stellt an die körperliche Leistungsfähigkeit der Justizvollzugsbediensteten aller Laufbahn- und Altersgruppen besonders hohe Anforderungen. Das gilt insbesondere für die Beamten und Angestellten des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes. Sie können diesen besonderen beruflichen Anforderungen nur gerecht werden, wenn sie auch über die erforderliche körperliche Gewandtheit, Ausdauer und Widerstandsfähigkeit verfügen. Sie müssen das notwendige körperliche Leistungsvermögen besitzen, haben es zu erhalten und möglichst zu steigern. Darüber hinaus müssen sie auch die Techniken der waffenlosen Selbstverteidigung beherrschen, um bei Anwendung unmittelbaren Zwanges nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit vorgehen zu können.

Daher ist insbesondere hinsichtlich der Bediensteten des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes
- die sportliche Ausbildung der Beamten intensiv zu betreiben
- die Erhaltung und möglichst auch Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit durch regelmäßigen Dienstsport zu gewährleisten
- die außerdienstliche sportliche Betätigung dienstlich zu fördern.

1.2 Dienstsport


Dienstsport ist die Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen in Ausübung des Dienstes.

Er umfasst insbesondere
- den Sport während der Ausbildung
- den Sport in der folgenden Berufszeit
- den Sport bei besonderen Veranstaltungen.

Zum Dienstsport gehören auch
- die Übungen und die Abnahme folgender sportlicher Leistungsnachweise:
- Deutsches Sportabzeichen
- Deutsches Schwimmabzeichen
- DLV-Laufabzeichen
- die Benutzung von Sportgeräten in dienstlich eingerichteten Fitnessräumen.

Das gilt auch, wenn sie nicht unter Aufsicht stattfindet. Die Geräte sind regelmäßig auf ihre Betriebssicherheit zu überprüfen.

Wettkämpfe können im Rahmen der dienstlichen Gegebenheiten durchgeführt werden. Sie umfassen die dienstliche Vorbereitung und die Teilnahme an Vergleichswettkämpfen.

Der Sport im Vollzug soll, was die Aufgaben, Ziele, Inhalte und Methoden des Sports betrifft, die sportwissenschaftlichen Erkenntnisse der Medizin, der Psychologie, der Soziologie und der Pädagogik berücksichtigen.

Am Dienstsport haben aus den Laufbahnen des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes alle männlichen Bediensteten bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres und alle weiblichen Bediensteten bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres teilzunehmen, soweit dies nicht durch ärztliches Attest eingeschränkt bzw. untersagt wird. Den älteren Bediensteten sowie den schwerbehinderten Bediensteten und den Angehörigen anderer Laufbahnen ist die Teilnahme am Dienstsport freigestellt; die Teilnahme ist zu fördern.

Die am Dienstsport teilnehmenden Bediensteten sollen auf ihre Sporttauglichkeit untersucht werden
- nach Krankheiten oder Verletzungen, die erfahrungsgemäß die Sporttauglichkeit beeinträchtigen,
- vor der Teilnahme an Wettkämpfen oder sonstigen Sportveranstaltungen, die vom Umfang oder von der Belastung her über den Rahmen des allgemeinen Dienstsports hinausgehen (z. B. Sportübungsleiterlehrgänge).

Der Dienstsport soll unter Anleitung von Sportübungsleitern durchgeführt werden.

Aufgeschlossenheit und beispielgebende Beteiligung der Vorgesetzten tragen wesentlich zur Förderung des Dienstsports bei.

Der Arbeitskreis "Sport in Justizvollzugsanstalten" berät die Vollzugsanstalten, die Ausbildungsstätten und die Aufsichtsbehörden auch in allen Angelegenheiten des Dienstsports.

1.2.1 Sport während der Ausbildung


Art, Umfang und Durchführung des Sports während der Ausbildung werden durch die Ausbildungsvorschriften festgelegt.

Mit Abschluss der Ausbildung soll der Beamte des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes als Mindestanforderung die Grundtechniken der waffenlosen Selbstverteidigung beherrschen; der Erwerb des Deutschen Sportabzeichens sollte angestrebt werden.

1.2.2 Sport in der folgenden Berufszeit


Die derzeitige angespannte Haushalts- und Personalsituation setzt der Durchführung des Dienstsports in der folgenden Berufszeit oft Grenzen, die zwar nicht erwünscht sind, aber hingenommen werden müssen.

Aus der Durchführung des Dienstsports können weder eine Verstärkung von Haushaltsmitteln noch eine Personalvermehrung hergeleitet werden. Die regelmäßige Arbeitszeit darf durch die Durchführung des Sports nicht überschritten werden.

Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und soweit es die Personallage zulässt, ist der Sport jedoch auch nach der Ausbildung in der folgenden Berufszeit regelmäßig durchzuführen. Auf die Schulung in der waffenlosen Selbstverteidigung darf nicht verzichtet werden.

Der Sport hat die Erhaltung der in der Ausbildung erworbenen und die Vermittlung der für die beruflichen Anforderungen notwendigen Fähigkeiten und Fertigkeiten zum Ziel. Es sollten monatlich mindestens vier Stunden vorgesehen werden.

Dem unterschiedlichen Leistungsvermögen kann beim Dienstsport durch Bildung von Leistungs- bzw. Neigungsgruppen entsprochen werden. Bei lebensälteren Bediensteten ist die altersspezifische Belastbarkeit besonders zu berücksichtigen.

1.2.3 Sport bei besonderen Veranstaltungen


Der Sport bei besonderen Veranstaltungen ist geeignet, das Interesse am Dienstsport und das Gemeinschaftsbewußtsein zu fördern. Er dient auch der Öffentlichkeitsarbeit.

1.3 Außerdienstlicher Sport


Der während des Dienstes betriebene Sport reicht zur Erhaltung der körperlichen Leistungsfähigkeit der Justizvollzugsbediensteten nicht aus. Es ist daher erforderlich, dass insbesondere die Beamten und Angestellten des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes über die dienstliche Körperschulung hinaus in ihrer Freizeit möglichst regelmäßig Sport betreiben.

Dieser außerdienstliche Sport, insbesondere in Betriebssportgemeinschaften oder in anderen Sportvereinen, ist im dienstlichen Interesse zu fördern.
Förderungsmaßnahmen können sein
- Bereitstellen von dienstlichen Sporteinrichtungen, Geräten und Transportmitteln
- Dienstbefreiung, Sonderurlaub
- Gewähren von Dienst(Arbeits)unfallschutz.

1.4 Ausbildung von Justizvollzugsbediensteten zu Sportübungsleitern und deren Fortbildung


Die Ausbildung von geeigneten Justizvollzugsbediensteten zu Sportübungsleitern und deren Fortbildung werden in Zusammenarbeit mit dem Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V. - Sportjugend NW - durchgeführt.

2 Grundlagen des Dienstsports


2.1 Lernziele

Die Lernziele des Dienstsports sind insbesondere auf die zu erwartenden Anstaltssituationen abzustellen.
Der Bedienstete soll
- Einsichten in den Wert des Sports für die Dienstausübung gewinnen
- konditionelle (Kraft, Schnelligkeit, Ausdauer) und koordinative (Beweglichkeit, Gewandtheit,
  Geschicklichkeit) Fähigkeiten erwerben und erhalten
- auf diesen Grundlagen Fertigkeiten beherrschen, die zur Ausübung seines Dienstes notwendig sind
- Kenntnisse besitzen, um abwechslungsreich, intensiv und kontrolliert trainieren sowie
  Maßnahmen bei Sportverletzungen treffen zu können
- die Grenzen eigener Leistungsfähigkeit erkennen, um gesundheitliche Risiken zu vermeiden
- die positive Einstellung zu sportlicher Bewegung, Leistung und Kooperation erhalten.

2.2 Lerninhalte


Lerninhalte sind
- Konditionsförderung
  leichtathletisches Grundlagentraining
  gymnastische Körper- und Bewegungsbildung
  Übungen an Geräten
  Circuit- und allgemeines Krafttraining
  Spiele
- waffenlose Selbstverteidigung
- weitere Sportarten.

2.3 Lernerfolgskontrolle


Der Dienstsport, insbesondere während der Ausbildung, soll lernzielorientiert sein. Das Erreichen der Lernziele soll durch angemessene Kontrollverfahren überprüft werden.

2.4 Sicherheit


Durch sorgfältige Vorbereitung, Organisation und Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen sollen Sportunfälle vermieden werden.

2.4.1

Übungsstätten und -geräte sollen den Erfordernissen der jeweiligen Sportart entsprechen.

Insbesondere
- dürfen Wände keine Vertiefungen und Vorsprünge aufweisen
- müssen Fußböden eben und rutschsicher, Bodenhülsen, Verankerungen und Halterungen gut abdeckbar sein
- dürfen Geräte nicht in den Übungsraum hineinragen
- sind Sportgeräte sachgemäß zu behandeln, defekte Geräte nicht zu verwenden.

2.4.2

Der Sportübungsleiter soll
- jede Übungs- oder Trainingseinheit organisatorisch und methodisch sorgfältig vorbereiten
- nach Leistungsstand und Leistungsvermögen differenzieren
- den körperlichen Zustand der Teilnehmer am Sport berücksichtigen
- die Geräte vor Übungsbeginn überprüfen
- Sicherheits- und Hilfestellungen einsetzen
- die Einhaltung des Ordnungsrahmens überwachen
- klare und verständliche Anweisungen geben.

2.4.3

Der Sportteilnehmer ist anzuhalten, Gesundheitsschäden vorzubeugen, indem er
- ausreichenden Zeitabstand nach den Mahlzeiten einhält
- sportgerechte Bekleidung und Ausstattung benutzt
- sich vor körperlicher Belastung gründlich erwärmt
- das eigene Können und Leistungsvermögen richtig einschätzt
- die Anweisungen des Sportübungsleiters befolgt
- regelwidrigen Körpereinsatz unterläßt.

2.4.4

Unterschiedlicher Ausbildungsstand und unterschiedliche körperliche Konstitution können bei Belastung leistungsschwächere Sportteilnehmer gefährden. Ein allgemeines Senken der Anforderung erzeugt jedoch Desinteresse bei Leistungsstärkeren. Zur Verhütung von Unfällen ist daher eine Differenzierung von körperlichen Belastungen, von Geräteaufbauten und Übungen verschiedener Schwierigkeitsgrade geboten.

Eine Differenzierung nach der persönlichen Neigung dient gleichfalls der Unfallverhütung, weil dann bevorzugt Geräteaufbauten bzw. Übungen gewählt werden, die die Sportteilnehmer beherrschen.

3 Inhalte des Dienstsports


3.1 Konditionsförderung

Kondition als Summe konditioneller Fähigkeiten und koordinativer Fertigkeiten ist Grundlage körperlicher Leistungsfähigkeit und zugleich Voraussetzung für jede sportliche Betätigung.

Daher kommt der Konditionsförderung für Erwerb und Erhalt körperlicher Einsatzfähigkeit eine erhebliche Bedeutung zu.

3.1.1 Leichtathletisches Grundlagentraining


Die Leichtathletik ist die Grundsportart, auf die sich die meisten Sportarten zurückführen lassen.

Leichtathletische Übungen sind ein gutes Mittel, die allgemeine körperliche Leistungsfähigkeit zu steigern. Mit ihnen lassen sich der Kreislauf und das Nervensystem sowie die physischen Grundeigenschaften Kraft, Schnelligkeit, Ausdauer, Beweglichkeit und Gewandtheit am besten entwickeln und vervollkommnen.

In der Leichtathletik sollen schwerpunktmäßig
- der Lauf (z.B. Kurzstreckenlauf, Sprint-, Mittel- und Langstreckenlauf, Wald- und Geländelauf - Crosslauf -
  und Trablauf - Jogging -) und
- der Sprung (Weitsprung, Hochsprung) geübt werden.

3.1.2 Gymnastische Körper- und Bewegungsbildung


Die Gymnastik ist ein wesentliches Mittel zur Förderung der allgemeinen Kondition. Sie soll
- den ganzen Körper erfassen, ihn erwärmen, lockern, dehnen und kräftigen
- körperliche und psychische Vorbereitung auf eine nachfolgende Leistung sein
- die Gelenkigkeit des Körpers erhöhen
- die organische Leistungsfähigkeit heben
- die Bewegungsmöglichkeiten des Körpers durch vielseitige Anforderungen ausschöpfen
- die Koordinationsfähigkeit fördern und Haltungsschwächen ausgleichen
- die motorischen Eigenschaften Kraft, Ausdauer und Schnelligkeit gezielt verbessern.

In der Gymnastik sollen schwerpunktmäßig Lockerungs-, Dehnungs- und Kräftigungsübungen durchgeführt werden; es kann mit Partnern und/oder Gerät (Gymnastikball, Medizinball, Seil, Stab) geübt werden.

3.1.3 Bewegungsschulung an Geräten und Gerätebahnen


Aus der Vielfalt der Übungen aus dem Bereich des Turnens eignen sich für den Dienstsport insbesondere Grundformen des Bodenturnens sowie Übungen an Bock und Kasten. Es sollen Bewegungsabläufe geübt werden, die am ehesten einen Bezug zu den körperlichen Anforderungen des Justizvollzugsbediensteten haben.

Auch das Kombinieren verschiedener Geräte zu Hindernis- und Gerätebahnen ist sinnvoll.

Gegenüber dem Üben an Einzelgeräten hat die Gerätebahn den Vorteil, dass in fließender Bewegungsfolge Übungen in rhythmischen Intervallen mit gleichen oder ähnlichen Grundstrukturen bei gleichen oder unterschiedlichen Übungsvoraussetzungen (Leistungssteigerung) mehrfach hintereinander durchgeführt werden können.

3.1.4 Circuit-Training


Das Circuit-Training ist eine unterstützende Trainingsform für fast alle Sportarten. Es ist die wiederholte Ausführung eines Übungsprogramms, bei dem mehrere, in bestimmter Reihenfolge aufgebaute Stationen durchlaufen werden. Das Circuit-Training dient der Allgemeinkräftigung des Organismus und der Verbesserung von Kraft, Ausdauer, Schnelligkeit und Geschicklichkeit. Zudem wird der Leistungswille geweckt und gefördert. Auf spezielle Bedürfnisse ausgerichtetes Training regt zur Selbständigkeit und zur objektiv-kritischen Kontrolle des eigenen Leistungsstandes an.

Es kommen in Betracht
- Circuit für Maximalkraft mit und ohne Gerät
- Circuit für Kraftausdauer mit und ohne Gerät
- Circuit für Schnellkraft mit und ohne Gerät.

3.1.5 Kleine Spiele


Kleine Spiele lassen sich in alle Bewegungs- und Übungsprogramme einfügen und bereiten, in methodischen Übungsreihen, Sportspiele vor. Kleine Spiele eignen sich zu besonderer Aufgabenstellung, zur Belebung und Ergänzung, zur Einleitung oder zum Ausklang einer Sportstunde.

Als Spiele kommen beispielsweise in Betracht
- Korbball
- Prellball
- Sitzfußball (Krebsfußball)
- Völkerball
- Wandball.

3.1.6 Sportspiele


Als Sportspiele kommen beispielsweise in Betracht
- Basketball
- Faustball
- Fußball
- Hallenhandball
- Volleyball.

3.1.7 Weitere Sportarten


Dienstliches Interesse, persönliche Neigungen, regionale Gesichtspunkte, örtliche Gegebenheiten und organisatorische Möglichkeiten lassen auch die Ausübung weiterer als der vorgenannten Sportarten und Trainingsformen als Dienstsport zu, soweit sie den Grundsätzen dieser Allgemeinen Verfügung gerecht werden.

Folgende weitere Sportarten werden als für den Dienstsport geeignet anerkannt:

- Badminton
- Boxen
- Handball
- Judo, Jiu-Jitsu, Karate (sowie vergleichbare Sportarten)
- Radsport
- Rettungsschwimmen
- Ringen
- Schwimmen
- Skilanglauf
- Squash
- Tennis
- Tischtennis.

3.2 Waffenlose Selbstverteidigung


Für diese Sportart gelten die Richtlinien über die regelmäßige Schulung der Bediensteten des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes in der waffenlosen Selbstverteidigung.

4 Sportunfälle


4.1 Allgemeines

Unfälle bei der sportlichen Betätigung innerhalb und außerhalb des Dienstes müssen durch strenge Einhaltung aller Sicherheitsbestimmungen sowie durch sorgfältige Vorbereitung und Organisation der jeweiligen sportlichen Veranstaltung möglichst vermieden werden (vgl. insoweit auch Nrn. 2.4 bis 2.4.4).

4.2 Unfälle beim Dienstsport


Unfälle, die in Ausübung oder infolge des Dienstsports (Nrn. 1.2 bis 1.2.3) eingetreten sind, sind Dienstunfälle im Sinne des Beamtenversorgungsgesetzes bzw. Arbeitsunfälle nach den Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung der Arbeitnehmer.

4.3 Unfälle beim außerdienstlichen Sport


Der besondere Dienst(Arbeits)unfallschutz für Unfälle bei einer sportlichen Betätigung außerhalb des Dienstes (Nr. 1.3) besteht nur, wenn

1. es sich um Übungen und Sportarten handelt, die auch als Dienstsport gemäß dieser Allgemeinen Verfügung durchgeführt werden können,

2. der jeweils zuständige Dienstvorgesetzte der Ausübung dieses Sports vorher zugestimmt hat und

3. der Sport unter Aufsicht einer vom jeweils zuständigen Dienstvorgesetzten bestimmten Aufsichtsperson oder eines vom Dienstvorgesetzten anerkannten Sportlehrers oder Fachübungsleiters bzw. Übungsleiters stattfindet, der im Besitz einer gültigen Lizenz eines Fachverbandes oder des Landessportbundes ist.

Das gleiche gilt, wenn der Bedienstete während seiner Freizeit am Dienstsport bei einer anderen als seiner Beschäftigungsbehörde teilnimmt.

Unter den vorgenannten Voraussetzungen fallen auch sportliche Veranstaltungen mit Wettkampfcharakter (z. B. Fußballspiele gegen Mannschaften anderer Justizvollzugsanstalten) einschließlich des vorbereitenden Trainings unter den besonderen Dienst(Arbeits)unfallschutz, wenn sie nur gelegentlich ausgetragen werden, um u. a. die Freude am dienstlich notwendigen Freizeitsport zu stärken. Das gilt auch für die sog. Bezirks-, Landes- und Bundesmeisterschaften.

Sportwettkämpfe, die im Vereinsinteresse ausgetragen werden (z.B. die Teilnahme am allgemeinen sportlichen Wettkampfverkehr), und die sportliche Betätigung, bei der der Wettkampfcharakter im Vordergrund steht (z. B. Teilnahme an allgemeinen Meisterschaften) sowie die sportliche Betätigung, die der Erzielung von Spitzenleistungen dient, unterliegen nicht dem besonderen Dienst-(Arbeits)unfallschutz.

5 Inkrafttreten


Diese Allgemeine Verfügung tritt mit Wirkung vom 1.Oktober 1990 in Kraft.

6 Aufhebungsvorschrift


Die Rundverfügung vom 15. Juni 1976 (2404 - IV A. 14) betreffend die Unfallfürsorge für sportverletzte Justizvollzugsbedienstete tritt zum selben Zeitpunkt außer Kraft.