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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
Die Justizverwaltungsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche.

Koordinatorinnen und Koordinatoren in der Strafvollstreckung
bei den Staatsanwaltschaften des Landes Nordrhein-Westfalen
RV d. JM vom 16. September 2019 (2104 - Z.64)

 

I.

 

Als Aufgaben einer Koordinatorin oder eines Koordinators in der Strafvollstreckung bei einer Staatsanwaltschaft werden folgende Geschäfte in Rechts- und Verwaltungssachen bestimmt:

1.

Angelegenheiten betreffend nicht studienbegleitende Praktika.

2.

Angelegenheiten der Rechtspflegeranwärterinnen und -anwärter, insbesondere hinsichtlich der Entwicklung von Grundsätzen, der Leitung und der Koordinierung der fachpraktischen Ausbildung.

3.

Anleitung und Schulung der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger im Beamtenverhältnis auf Probe.

4.

Fachberatung der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger sowie sonstiger Justizangehöriger in Fragen der Strafvollstreckung (einschl. Durchsicht und Aufarbeitung entsprechender Gesetzesänderungen).

5.

Sachbearbeitende Mitarbeit in Justizverwaltungsangelegenheiten betreffend den Rechtspflegerdienst (z.B. Geschäftsverteilung, Erholungsurlaub, Vertretungsregelungen, dienstliche Beurteilungen).

6.

Erarbeitung und Pflege von Richtlinien, Leitfäden und Vordrucken jeder Art zur Herstellung einer einheitlichen Sachbehandlung in Strafvollstreckungssachen.

7.

Organisation und Durchführung von internen Unterweisungen sowie Aus- und Fortbildungsmaßnahmen mit Bezug zu Angelegenheiten der Strafvollstreckung.

8.

Vorbereitung von und Teilnahme an Dienstbesprechungen (u.a. der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger / Gruppenleiterinnen und Gruppenleiter / Koordinatorinnen und Koordinatoren / Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter).

9.

Mitwirkung in Querschnittfunktion bei übergreifenden, die Strafvollstreckung betreffenden fachlichen Angelegenheiten, und zwar

a)

Fahndung,

b)

geschäftliche Behandlung von Kraftfahrzeugen nach Sicherstellung,

c)

Berichte und Verfügungen in Revisions-, Rechtsbeschwerde- und Strafrechtsentschädigungsverfahren, insbesondere deren Mitzeichnung,

d)

vorzeitige Entlassung von Strafgefangenen aus Anlass des Weihnachtsfestes (sog. Weihnachtsamnestie),

e)

Asservatenabwicklung,

f)

Archivierungsfragen, insbesondere im Hinblick auf die Aktenaufbewahrungsdauer,

g)

freie Arbeit,

h)

Vermögensabschöpfung,

i)

Maßregelvollstreckung,

j)

Fälle der Konzeption zum Umgang mit rückfallgefährdeten Sexualstraftätern in Nordrhein-Westfalen (KURS NRW),

k)

Stellungnahmen für Berichts- und andere Zwecke in Verwaltungsvorgängen betreffend die Rechtspflege,

l)

Zurückstellung der Strafvollstreckung nach dem BtMG,

m)

Koordinierung von Gruppenleitungen.

10.

Berichtsentwürfe in Fällen der Rechtsmitteleinlegung gegen Entscheidungen nach § 456a StPO.

 

 

II.

 

Als bezirkliche Koordinierungsaufgaben in der Strafvollstreckung werden folgende Geschäfte in Rechts- und Verwaltungssachen bestimmt:

 

1.

Überörtliche Fachberatung der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger sowie sonstiger Justizangehöriger in Fragen der Strafvollstreckung (insbesondere auch betreffend die Vermögensabschöpfung).

2.

Erarbeitung und Pflege von überörtlichen Richtlinien, Leitfäden und Vordrucken jeder Art zur Herstellung einer bezirkseinheitlichen Sachbehandlung in Strafvollstreckungssachen.

3.

Bezirkliche Organisation und Durchführung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen mit Bezug zu Angelegenheiten der Strafvollstreckung.

4.

Vorbereitung von und Teilnahme an überörtlichen Dienstbesprechungen (u.a. der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger / Gruppenleiterinnen und Gruppenleiter / Koordinatorinnen und Koordinatoren / Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter).

5.

Mitwirkung bei den bezirklichen großen Geschäftsprüfungen hinsichtlich der Prüfung der Geschäfte des Rechtspflegerdienstes.

 

 

III.

 

Die Möglichkeit, bestimmte Katalogaufgaben statt auf Koordinatorinnen oder Koordinatoren auf Gruppenleiterinnen oder Gruppenleiter bzw. Sachbearbeiterinnen oder Sachbearbeiter in Justizverwaltungssachen zu übertragen, bleibt unberührt.

 

 

IV.

 

Diese RV tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.