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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
Die Justizverwaltungsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche.

Zustellungen an Angehörige des Bundesgrenzschutzes
AV d. JM vom 27. Januar 1954 (3716 - II B. 11.1) bisher (3716 - II B. 9)
- JMBl. NRW S. 38 -
in der Fassung vom 9. März 1954 (3716 - II B. 11.1) bisher (3716 - II B. 9)

Der Bundesminister des Innern hat in einem an die Behörden des Bundesgrenzschutzes gerichteten Runderlass vom 12. Februar 1954 folgendes angeordnet:

"Nach dem Wortlaut des § 181 Abs. 2 ZPO können zuzustellende Schriftstücke an den in demselben Hause wohnenden Hauswirt oder Vermieter übergeben werden, wenn weder der Zustellungsempfänger noch ein zur Familie gehörender erwachsener Hausgenosse oder eine in der Familie dienende erwachsene Person in der Wohnung angetroffen wird.

Nach ihrer Stellung und nach ihrem Aufgabenbereich sind für den Bereich des Bundesgrenzschutzes die Innendienstleiter für die Vermittlung des ordnungsmäßigen Verkehrs der in der Unterkunft wohnenden Grenzschutz-Beamten mit Dritten verantwortlich. Ersatzzustellungen für in Gemeinschaftsunterkünften untergebrachte Grenzschutz-Beamte sind daher von dem zuständigen Innendienstleiter oder dessen Stellvertreter entgegenzunehmen.

Eine Ersatzzustellung an den Innendienstleiter erfolgt auch dann, wenn dieser in einem anderen Gebäude als der Empfänger wohnt, wenn nur die verschiedenen Gebäude nach ihrer baulichen Anlage als eine einheitliche Unterkunft anzusehen sind. Erforderlich ist also, dass der Tätigkeitsbereich des Innendienstleiters sich auch auf das Gebäude erstreckt, in dem der Empfänger untergebracht ist. Es muss dabei gewährleistet sein, dass das Schriftstück dem Adressaten sogleich nach seiner Rückkehr ausgehändigt wird.

Gegenüber der von einigen Dienststellen vertretenen Auffassung, dass die Ersatzzustellung nach § 181 Abs. 2 ZPO für den Empfänger nachteilig sein könne und deshalb auf sie verzichtet werden sollte, wird auf § 182 ZPO hingewiesen. Nach dieser Bestimmung wird durch Niederlegung des Schriftstückes auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts zugestellt, wenn eine Ersatzzustellung nach § 181 ZPO nicht ausführbar ist. Es dürfte mithin gerade im Interesse des Empfängers gelegen sein, wenn an den Innendienstleiter, der für eine schnelle Weitergabe des Schriftstücks an den Adressaten sorgt, ersatzweise zugestellt werden kann."

Ich bringe die vorstehende Regelung allen Justizbehörden des Landes hiermit zur Kenntnis.