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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
Die Justizverwaltungsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche.

Ausführungsvorschriften zum Hinterlegungsgesetz (AVHintG NRW)
AV d. JM vom 20. Mai 2020 (3860 - II. 36)
- JMBl NRW S. 153 -
in der Fassung vom 13. Dezember 2022
- JMBl. NRW S. 4 -


 

Inhaltsübersicht

 

1. Anwendungsbereich (§ 1 HintG NRW)

2. Hinterlegungsbehörden (§ 2 HintG NRW)

3. Justizverwaltung (§ 3 HintG NRW)

3.1 Unterstützung mit Hilfe des Fachprogramms Judica

3.2 Beschleunigungsgebot

3.3 Öffnungszeiten

3.4 Begründung von Entscheidungen

3.5 Akten- und Registerführung

3.5.1 Aktenregister

3.5.2 Massenverzeichnis

3.5.3 Hinterlegung von Mieten und anderen Beträgen

3.5.4 Anwendung der Aktenordnung

3.5.5 Aufbewahrungsfrist

3.6 Ausbuchung von Kleinbeträgen

4. Abgabe an eine andere Hinterlegungsstelle (§ 4 HintG NRW)

5. Einsichtnahme

6. Überprüfung von Entscheidungen (§ 6 HintG NRW)

7. Beteiligte (§ 7 HintG NRW)

8. Elektronische Akte, elektronisches Dokument (§ 8 HintG NRW)

9. Hinterlegungsfähige Gegenstände (§ 9 HintG NRW)

10. Annahme zur Hinterlegung, Hinterlegungsverhältnis (§ 10 HintG NRW)

11. Hinterlegungsantrag (§ 11 HintG NRW)

12. Vollziehung der Hinterlegung (§ 12 HintG NRW)

13. Zahlungsmittel (§ 13 HintG NRW)

14. Verzinsung, Verzinsung mit Altfällen (§ 14 HintG NRW)

15. Wertpapiere, Urkunden,  Kostbarkeiten (§ 15 HintG NRW)

16. Besorgung von Wertpapiergeschäften während der Hinterlegung (§ 16 HintG NRW)

17. Benachrichtigung des Gläubigers (§ 17 HintG NRW)

18. Sonstige Benachrichtigungen (§ 18 HintG NRW)

19. Beendigung des Hinterlegungsverhältnisses (§ 19 HintG NRW)

20. Antrag auf Herausgabe, Nachweis der Berechtigung (§ 20 HintG NRW)

21. Frist zur Klage (§ 21 HintG NRW)

22. Genehmigung der Herausgabe (§ 22 HintG NRW)

23.Vollziehung der Herausgabe, Haftung nach der Herausgabe (§ 23 HintG NRW)

23.1 Vollziehung der Herausgabe

23.1.1 Geldhinterlegungen

23.1.2 Wertpapierhinterlegungen

23. 1.3 Andere Werthinterlegungen

23. 1.4 Herausgabe in das Ausland

23.2 Meldepflicht nach der Außenwirtschaftsordnung

24. Einunddreißigjährige Frist (§ 24 HintG NRW)

25. Dreißigjährige Frist (§ 25 HintG NRW)

26. Erneuter Fristbeginn (§ 26 HintG NRW)

27. Verfall der Hinterlegungsmasse (§ 27 HintG NRW)

28. Inkrafttreten

 

1.

Anwendungsbereich (§ 1 HintG NRW)

Das Hinterlegungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (HintG NRW) gilt nur für öffentlich-rechtliche Hinterlegungsverfahren bei den Behörden der Justizverwaltung. Auf privatrechtliche Hinterlegungsverhältnisse findet es keine Anwendung.

 

2.

Hinterlegungsbehörden (§ 2 HintG NRW)

Die Hinterlegungsstelle im Sinn des § 2 Abs. 1 HintG NRW führt ihren Schriftwechsel unter der Bezeichnung „Amtsgericht - Hinterlegungsstelle“. Sie führt Siegel und Stempel des Amtsgerichts.

 

3.

Justizverwaltung (§ 3 HintG NRW)

 

3.1 Unterstützung mit Hilfe des Fachprogramms Judica

Hinterlegungsangelegenheiten sollen mit Hilfe des Fachprogramms Judica bearbeitet werden.

 

3.2 Beschleunigungsgebot

Hinterlegungssachen sind beschleunigt zu behandeln. 

 

3.3 Öffnungszeiten

Anträge auf Annahme können während der ganzen Dauer der regelmäßigen Öffnungszeiten gestellt werden.

 

3.4 Begründungen von Entscheidungen

Entscheidungen, durch die Anträge auf Annahme oder Herausgabe abgelehnt werden, Anordnungen nach § 21 Abs. 1 HintG NRW sowie Entscheidungen, die auf Beschwerden ergehen, sind schriftlich zu begründen. Anderen Entscheidungen ist eine Begründung beizufügen, wenn dies nach Lage der Sache erforderlich erscheint.

 

3.5

Akten - und Registerführung

 

3.5.1

Aktenregister

 

3.5.1.1

Schriftstücke, die dieselbe Hinterlegungssache betreffen, werden zu besonderen Blatt-sammlungen (Hinterlegungsakten) vereinigt, die in ein Aktenregister für Hinterlegungen einzutragen sind (Muster 1 der Anlage). Die Eintragung erfolgt beim Eingang des Annahmeantrages. Bei einer weiteren Hinterlegung in derselben Angelegenheit erfolgt keine Neueintragung in das Aktenregister. Zur Bildung des Aktenzeichens werden die Buchstaben HL verwendet.

 

3.5.1.2

Das Aktenregister ist jahrgangsweise zu führen. Bei Hinterlegungsstellen mit erheblichem Geschäftsumfang kann nach Bedürfnis das Aktenregister in Abteilungen nach dem Buchstaben des Alphabets angelegt werden. In diesen Fällen tritt bei der Bildung des Aktenzeichens dem Registerzeichen HL der Buchstabe des Alphabets hinzu, beispielsweise HL A 40 / 10.

 

3.5.2

Massenverzeichnis

 

3.5.2.1

Zu dem Aktenregister ist ein mehrere Jahrgänge umfassendes alphabetisches Massenverzeichnis zu führen (Muster 2 der Anlage). In den in Nummer 3.5.1.2 Satz 2 geregelten Fällen bedarf es keines Massenverzeichnisses.

 

3.5.2.2

Jede Masse erhält eine besondere Bezeichnung. Diese bestimmt sich:

 

1.

wenn es sich um Hinterlegung in einer bei Gericht oder einer anderen Behörde anhängigen Angelegenheit handelt, nach der Bezeichnung dieser Sache;

 

2.

bei der Hinterlegung zur Befreiung einer Schuldnerin oder eines Schuldners von ihrer bzw. seiner Verbindlichkeit nach dem Namen der Person der Gläubigerin oder des Gläubigers, für die hinterlegt wird;

 

3.

bei der Hinterlegung auf Grund des § 52 Abs. 1 BGB, des § 272 Abs. 2 und des § 278 Abs. 3 des Aktiengesetzes (AktG), des § 73 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) und des § 90 Abs. 2 des Genossenschafts-gesetzes (GenG) nach dem Namen des Vereins, nach der Firma der Aktiengesellschaft, der Kommanditgesellschaft auf Aktien, der Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder der Genossenschaft;

 

4. (Fn 1)

bei der Hinterlegung auf Grund des § 1844 BGB sowie auf Grund des § 1667 Abs. 2 Satz 2, 1. Hs. BGB i.V.m. § 1844 BGB nach dem Namen der Personen, für welche die Sachen hinterlegt sind;

 

5.

in den Fällen des § 22 HintG NRW nach dem Namen der Stiftung, des Familienfideikommisses usw., soweit die Sache nicht nach Nr. 1 eine andere Bezeichnung erhält;

 

6.

in anderen Fällen (mit Ausnahme der Hinterlegung von Mieten und anderen Beträgen nach Nummer 3.5.3) nach dem Namen der Hinterlegerin oder des Hinterlegers.

 

3.5.2.3

Wird eine anhängige Sache durch die Namen sich gegenüberstehender Parteien bezeichnet, so ist für die Eintragung in das alphabetische Massenverzeichnis oder für die Buchstabenfolge im Aktenregister der Name der bzw. des Beklagten, der Schuldnerin oder des Schuldners oder der weiteren beteiligten Personen maßgebend. Bei häufig vorkommenden Namen müssen diese so genau bezeichnet sein, dass die Brauchbarkeit des Verzeichnisses gewährleistet ist; gegebenenfalls ist auch der Name der Klägerin bzw. des Klägers, der Gläubigerin bzw. des Gläubigers oder der weiteren beteiligten Personen einzutragen.

 

3.5.3

Hinterlegung von Mieten und anderen Beträgen

 

3.5.3.1

Die Hinterlegung von Mieten aus der Vermietung eines Grundstücks gilt für die Führung der Hinterlegungsakten als eine Angelegenheit. Die Masse wird nach dem Namen der Vermieterin oder des Vermieters, dem Orts- und Straßennamen und der Hausnummer des Grundstücks mit dem Zusatz "Mieten" bezeichnet. Den Akten ist ein Verzeichnis der Mietbeträge beizulegen, wenn zu einer Masse mehr als 5 Mieten hinterlegt werden (Muster 3 der Anlage). Das Verzeichnis ist in einen besonderen Umschlag zu heften und unter der Hülle des letzten Aktenbandes aufzubewahren.

 

3.5.3.2

Über Mieten kann neben dem Massenverzeichnis nach Nummer 3.5.2 ein mehrere Jahrgänge umfassendes Grundstücksverzeichnis nach der Bezeichnung und der Nummer der Straße geführt werden. Die Eintragungen in diesem Verzeichnis sind nach Ausschüttung der Masse zu löschen.

 

3.5.3.3

Die Vorschriften der Nummer 3.5.3.1 sind in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, insbesondere:

 

1.

wenn gepfändete Dienst- oder Versorgungsbezüge hinterlegt werden,

 

2.

bei den in Nummer 3.5.2.2 Ziffer 3 genannten Hinterlegungen,

 

3.

bei Hinterlegungen auf Grund der Insolvenzordnung (InsO),

 

4.

bei Hinterlegungen auf Grund des § 117 Abs. 2, der §§ 120, 121, 124, 126, 135 bis 144 und 157 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG).

 

3.5.4

Anwendung der Aktenordnung

Soweit vorstehend nicht anders bestimmt, sind auf die Hinterlegungssachen die Vorschriften der Aktenordnung entsprechend anzuwenden.

 

3.5.5 (Fn 1)

Aufbewahrungsfrist

Der Beginn und die Dauer der Aufbewahrungs- und Speicherfrist von Hinterlegungsakten richtet sich nach der Verordnung über die Aufbewahrung von Schriftgut in der Justiz und Justizverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (AufbewJustVO NRW).

 

3.6

Ausbuchung von Kleinbeträgen

 

3.6.1

Kleinbeträge sind auszubuchen, sofern es sich nicht um Hinterlegungsmassen handelt, deren Anwachsen auf einen höheren Betrag durch weitere Hinterlegungen zu erwarten ist (beispielsweise Hinterlegungen von Mieten). Die Ausbuchung von Kleinbeträgen richtet sich nach Nr. 15 der Anlage 3 zu Nr. 5.2 VV zu § 79 LHO. Die Hinterlegungsstelle prüft die ihr von der Hinterlegungskasse zugehenden Unterlagen und erteilt die Annahmeanordnung zur Buchung und Vereinnahmung als vermischte Einnahmen in den Landeshaushalt. Eine Mehrfertigung der Unterlagen verbleibt bei den Hinterlegungsakten.

 

3.6.2

Beantragt die Empfangsberechtigte oder der Empfangsberechtigte vor dem Erlöschen des Herausgabeanspruchs die Auszahlung eines als Hinterlegung ausgebuchten Betrages, ordnet die Hinterlegungsstelle seine Zahlung aus den Haushaltsmitteln für vermischte Verwaltungsausgaben an.

 

4.

Abgabe an eine andere Hinterlegungsstelle (§ 4 HintG NRW)

 

4.1

Die Abgabe an eine andere Hinterlegungsstelle kann von Amts wegen oder auf Anregung eines Beteiligten erfolgen.

 

4.2

Ein wichtiger Grund der Abgabe liegt insbesondere vor bei der Hinterlegung für unbekannte Erben an die Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts, das zugleich Nachlassgericht ist.

 

4.3

Die Abgabe an eine Hinterlegungsstelle außerhalb von Nordrhein- Westfalen kann nur erfolgen, wenn diese zur Übernahme bereit ist.

 

5.

Einsichtsrecht (§ 5 HintG NRW)

Die Akteneinsicht erfolgt bei der Hinterlegungsstelle, die die Akten führt. Organen der Rechtspflege können die Akten zur Einsicht vorübergehend in deren Geschäftsräume hinausgegeben werden.

 

6.

Überprüfung von Entscheidungen (§ 6 HintG NRW)

Anfechtbar sind Entscheidungen der Hinterlegungsstellen. Maßnahmen der Hinterlegungs-kasse unterliegen nicht der Anfechtung.

 

7.

Beteiligte des Verfahrens (§ 7 HintG NRW)

 

7.1

Die Ausübung der Beteiligtenrechte nach § 7 HintG NRW setzt die Fähigkeit zur wirksamen Vornahme von Verfahrenshandlungen voraus (Handlungsfähigkeit). Die Frage der Handlungsfähigkeit prüft die Hinterlegungsstelle von Amts wegen.

 

7.2

Ein Beteiligter kann seine Mitwirkungsrechte auch durch einen Bevollmächtigten ausüben lassen.

 

8.

Elektronische Akte, elektronisches Dokument (§ 8 HintG NRW)

Wird der Antrag in elektronischer Form nach § 8 Abs. 1 HintG NRW eingereicht, so genügt die elektronische  Einreichung. Die Hinterlegungsstelle hat die erforderlichen Mehrausfertigungen von Amts wegen herzustellen. § 129c Nr. 2 (Fn 1) des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) (Fn 1) ist nicht anzuwenden. Die Urschrift eines Antrags wird in diesem Fall durch eine Ausfertigung der Hinterlegungsstelle ersetzt.

 

9.

Hinterlegungsfähige Gegenstände (§ 9 HintG NRW)

 

9.1

Kostbarkeiten sind Gold- und Silbersachen, Edelsteine, Schmuck sowie andere wertvolle, unverderbliche und leicht aufzubewahrende Gegenstände wie etwa Kunstwerke, kostbare Bücher, Münzen oder Wertzeichen.

 

9.2

Fremdwährungskonten werden nicht eingerichtet. Der Antragsteller soll bei der Hinterlegung von Geld in fremden Währungen auf die Möglichkeit des Umtausches und auf die Kostenpflichtigkeit der Werthinterlegung hingewiesen werden.

 

10.

Annahme zur Hinterlegung, Hinterlegungsverhältnis (§ 10 HintG NRW)

 

10.1

Die Annahmeanordnung ist dreifach - im Fall des 10.5 vierfach - zu fertigen. Die Anordnung soll nach Möglichkeit mit der Urschrift des Annahmeantrags verbunden werden. Bei Verwendung des mit dem Fachprogramms Judica erstellten Vordrucks der Annahmeordnung reicht es aus, wenn die Annahmeanordnung der Urschrift des Annahmeantrags beigefügt wird.

 

10.2

Der Originalantrag mit der Annahmeanordnung (Vordruck HS 1) und eine Mehrfertigung der Annahmeanordnung sind der Hinterlegungskasse zur Buchung zu übersenden. Die zweite Mehrfertigung verbleibt - auch im Fall des 10.5 – bei den Hinterlegungsakten.

 

10.3

Die Hinterlegungskasse bestätigt die Hinterlegung auf der Annahmeanordnung und der Mehrfertigung mit dem Buchungsvermerk nebst Siegel. Sie übersendet die mit der Urschrift des Annahmeantrags verbundene Urschrift der Annahmeanordnung an die Hinterlegungs-stelle. Die Mehrfertigung übermittelt sie an die Hinterlegerin oder den Hinterleger zum Nachweis der Hinterlegung (Hinterlegungsschein).

 

10.4

Wird die Hinterlegung nicht innerhalb der Frist nach § 10 Abs. 4 Satz 1 HintG NRW vollzogen, gibt die Hinterlegungskasse die Anordnung an die Hinterlegungsstelle zurück.

 

10.5

Ist in Eilfällen bei einer Zahlstelle eingezahlt, so ist die Annahmeanordnung nebst zwei Mehrfertigungen an diese zu richten. Die Zahlstelle bestätigt die Hinterlegung auf der Annahmeanordnung und beiden Mehrfertigungen. Eine quittierte Mehrfertigung der Annahmeanordnung händigt die Zahlstelle an die Hinterlegerin oder den Hinterleger aus (Hinterlegungsschein). Die mit der Urschrift des Annahmeantrags verbundene Urschrift der Annahmeanordnung nebst einer Mehrfertigung übersendet die Zahlstelle an die Hinterlegungskasse. Nach Buchung der Zahlung sendet die Hinterlegungskasse die mit der Geldhinterlegungsbuchnummer versehene Urschrift der Annahmeanordnung an die Hinterlegungsstelle zurück. Die mitübersandte Mehrfertigung verbleibt bei der Hinterlegungskasse.

 

10.6

Ist eingezahlt oder eingeliefert und liegt kein Antrag auf Hinterlegung vor, setzt die Hinterlegungsstelle dem Einzahler oder Einlieferer zur Stellung des Antrags eine Frist mit dem Hinweis, dass nach Ablauf der Frist zurückgezahlt oder -gesandt wird. In gleicher Weise verfährt die Hinterlegungsstelle, wenn der Antrag nicht den Anforderungen entspricht, gleichwohl aber schon eingezahlt oder eingeliefert wurde. Die Rückzahlung oder -sendung wird von der Hinterlegungsstelle angeordnet. Für den Fall der Rücksendung gelten die Nummern 19.2 und 19.6 entsprechend.

 

11.

Hinterlegungsantrag (§ 11 HintG NRW)

 

11.1

Der Antrag auf Hinterlegung soll in dreifacher Ausfertigung im Falle des 10.5 in vierfacher Ausfertigung eingereicht werden. Erforderlichenfalls sind Mehrausfertigungen von Amts wegen herzustellen. Wegen der Kosten ist § 129c Nr. 2 JustG NRW (Fn 1) zu beachten.

 

11.2

Wird für Erben hinterlegt, die unbekannt sind, soll im Antrag auch der Vor- und Familien-name, der letzte gewöhnliche Aufenthalt und das Sterbedatum des Erblassers angegeben werden.

 

11.3

Ist ein unrichtiger oder unvollständiger Antrag eingegangen, so hat die Hinterlegungsstelle auf dessen Berichtigung oder Vervollständigung hinzuwirken. Hierfür kann sie dem Antragsteller eine angemessene Frist setzen.

 

11.4

Erscheint die Antragstellerin oder der Antragsteller persönlich, haben die Bediensteten der Hinterlegungsstelle bei der Abfassung des Antrags behilflich zu sein. Änderungen und Ergänzungen sind mit Zustimmung der Antragstellerin oder des Antragstellers auch ohne ausdrückliches Verlangen von den Bediensteten, die den Antrag entgegennehmen, selbst zu bewirken. Sie sind aber von der Antragstellerin oder dem Antragsteller auf dem Antrag als richtig anzuerkennen.

 

11.5

Die Hinterlegungsstelle kann verlangen, dass der Antragsteller die die Hinterlegung rechtfertigenden Tatsachen (§ 11 Abs. 3 Satz 1 HintG NRW) im Einzelnen konkret darlegt. So ist anzugeben, warum der Schuldner seine Verbindlichkeiten nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann. Zur Frage unverschuldeter Ungewissheit über die Person des Gläubigers (§ 372 Satz 2 Alt. 2 BGB) kann insbesondere die Vorlage von Adress-Recherchen, Handelsregisterauszügen oder sonstigen Nachforschungen, die zur Ermittlung des Gläubigers durchgeführt wurden, gefordert werden.

 

11.6

Bei weiteren Hinterlegungen in derselben Angelegenheit kann auf Angaben im ersten Antrag Bezug genommen werden.

 

12.

Vollziehung der Hinterlegung (§ 12 HintG NRW)

 

12.1

Eilfälle im Sinn des § 12 Nummer 1 HintG NRW sind insbesondere die Hinterlegung von Haftkautionen sowie Hinterlegungen von Sicherheitsleistungen zur Durchführung oder zur Abwendung der Zwangsvollstreckung.

 

12.2

Die Hergabe eines in der Form des § 69 Abs. 2 ZVG ausgestellten Schecks steht einer in Eilfällen zugelassenen Barzahlung nach § 12 Nr. 1 HintG NRW gleich.

 

13.

Zahlungsmittel (§ 13 HintG NRW)

Werden Zahlungsmittel nach § 13 Abs. 2 Satz 2 HintG NRW in gesetzlich zugelassene Zahlungsmittel umgewandelt, ist hinsichtlich der Kosten § 129c Nr. 1 JustG NRW (Fn 1) zu beachten.

 

14.

Verzinsung (§ 14 HintG NRW)

 

14.1

Zinsen werden nur berechnet, wenn sie ausgezahlt werden sollen.

 

14.2

Soweit Hinterlegungssachen bei Inkrafttreten des HintG NRW am 1. Dezember 2010 nach Maßgabe der Hinterlegungsordnung vom 10. März 1937 (HinterlO) anhängig sind, sind diese auch in Bezug auf die Verzinsung nach dem HintG NRW fortzuführen (§ 29 Abs. 2 HintG NRW). Die Verzinsung hinterlegten Geldes richtet sich bis zum 30. November 2010 nach § 8 HinterlO sowie Nrn. 13 und 14 AVHO. Ab dem 1. Dezember 2010 bis zum 14. März 2014 ist hinsichtlich der Verzinsung § 12 HintG NRW in der bis zum 14. März 2014 geltenden Fassung anzuwenden. Mit Ablauf des 14. März 2014 wird hinterlegtes Geld nicht mehr verzinst.

 

14.3

Hinsichtlich der Zinsansprüche, die in dem Zeitraum vom 1. Dezember 2010 bis zum 14. März 2014 entstanden sind, gilt Folgendes:

Setzt sich eine Masse aus mehreren zu verschiedenen Zeiten eingezahlten Beträgen zusammen, bestimmt sich die Verzinsung für jeden Teilbetrag nach § 12 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 HintG NRW in der bis zum 14. März 2014 geltenden Fassung. Werden aus einer solchen Masse Teilbeträge ausgezahlt, ist dies für die Verzinsung als Auszahlung aus den am frühesten eingezahlten Beträgen zu behandeln.

 

15.

Wertpapiere, Urkunden, Kostbarkeiten (§ 15 HintG NRW)

 

15.1

Als Kreditinstitut nach § 15 Absatz 1 Satz 1 wird die Deutsche Bundesbank, Zentralbereich Z, Abteilung Z 5, Postfach 111232, 60047 Frankfurt am Main, bestimmt.

 

15.2

Die Hinterlegungsstelle soll Kostbarkeiten durch einen Sachverständigen nur dann schätzen oder zur Feststellung ihrer Beschaffenheit besichtigen lassen, § 15 Abs. 3 HintG NRW, wenn besondere Umstände dies erforderlich erscheinen lassen und nicht unverhältnismäßig hohe Kosten entstehen.

 

16.

Besorgung von Wertpapieren während der Hinterlegung (§ 16 HintG NRW)

 

16.1

Die Hinterlegungskasse gibt die bei ihr hinterlegten Wertpapiere der in § 1 Abs. 1 des Depotgesetzes (DepotG) genannten Art nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 HintG NRW ohne besondere Prüfung zur Verwahrung und Verwaltung in ein unter ihrem Namen zu führendes offenes Depot an die nach Nummer 15.1 zuständige Stelle ab. Die Abgabe geschieht mit Lieferschein in doppelter Ausfertigung. In dem Lieferschein ist ferner anzugeben, wem Steuerbescheinigungen oder Bescheinigungen über einbehaltene Kapitalertragsteuer zu erteilen sind. Das von der nach Nummer 15.1 zuständigen Stelle mit Empfangsbescheinigung an die Hinterlegungskasse zurückgesandte Zweitstück des Lieferscheins dient als Nachweis der Abgabe. Sofern sich am Sitz der Hinterlegungskasse eine Filiale der Deutschen Bundesbank befindet, sind die Wertpapiere dieser zur Weiterleitung an die nach Nummer 15.1 zuständige Stelle zu übergeben. In diesen Fällen ist der Lieferschein in vierfacher Ausfertigung beizufügen. Die örtliche Filiale der Deutschen Bundesbank gibt ein Stück des Lieferscheins mit vorläufiger Empfangsbescheinigung bei der Hingabe der Wertpapiere an die Hinterlegungskasse zurück, während die nach Nummer 15.1 zuständige Stelle ein weiteres Stück des Lieferscheins mit endgültiger Empfangsbescheinigung unmittelbar an die Hinterlegungskasse zurücksendet.

 

16.2

Sollen stückelose Wertpapiere hinterlegt werden, eröffnet die Hinterlegungskasse bei der nach Nummer 15.1 zuständigen Stelle ein offenes Depot. In dem Eröffnungsantrag ist anzugeben, wem Steuerbescheinigungen oder Bescheinigungen über einbehaltene Kapitalertragssteuern zu erteilen sind. Die Depotnummer teilt die Hinterlegungskasse nach Erhalt dem Hinterleger und der Hinterlegungsstelle mit. Der Hinterleger ist von der Hinterlegungsstelle aufzufordern, binnen einer von dieser zu bestimmenden Frist die zu hinterlegenden Wertpapiere unter Angabe des Aktenzeichens und der Depotnummer durch seine depotführende Bank im Wege der stückelosen Übertragung auf das Depot zu übertragen. In die Aufforderung ist der Hinweis aufzunehmen, dass nach Fristablauf die Annahmeanordnung gegenstandslos wird  (§ 10 Abs. 4 HintG NRW). Die von der nach Nummer 15.1 zuständigen Stelle zu übersendende Buchungsanzeige dient als Nachweis der Übertragung. Die Hinterlegungskasse teilt dem Hinterleger und der Hinterlegungsstelle die Übertragung unverzüglich mit.

 

16.3

Die nach Nummer 15.1 zuständige Stelle besorgt von Amts wegen nur die in § 16 Abs. 3 HintG NRW bezeichneten Geschäfte nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 HintG NRW. Zu Geschäften, die nach § 16 Abs. 5 HintG NRW nur auf Antrag eines Beteiligten vorzunehmen sind, bedarf es im Einzelfall einer Anordnung der Hinterlegungsstelle. Die Entscheidung der Hinterlegungsstelle wird von der nach Nummer 15.1 zuständigen Stelle auch dann eingeholt, wenn sich gegen die Besorgung eines von Amts wegen vorzunehmenden Geschäfts Bedenken ergeben, sowie wenn die Besorgung bei ausländischen Wertpapieren mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten oder Kosten verbunden ist. Im Fall des § 16 Abs. 3 Nr. 1 letzter Halbsatz HintG NRW teilt die nach Nummer 15.1 zuständige Stelle der Hinterlegungsstelle mit, welche Art der Verwertung in Frage kommt, und holt deren Entscheidung ein.

 

16.4

Die nach Nummer 15.1 zuständige Stelle macht von allen im Bestand der verwalteten Wertpapiere eintretenden Änderungen (beispielsweise Auslosung, Kündigung) der Hinterlegungskasse Mitteilung. Die bei der Verwaltung der hinterlegten Wertpapiere eingehenden Geldbeträge, insbesondere die Erlöse fälliger Ertragsscheine sowie ausgeloster und gekündigter Wertpapiere, überweist sie ohne besonderen Antrag der Hinterlegungs-kasse auf Grund einer ihr zum Zahltag übersandten Abrechnung. Die Hinterlegungskasse bucht solche Erlöse in einem neuen Objektkonto des Geldhinterlegungsbuchs und übersendet der Hinterlegungsstelle eine Benachrichtigung. Im Übrigen führt die nach Nummer 15.1 zuständige Stelle den aus der Verwaltung der hinterlegten Wertpapiere sich ergebenden Schriftwechsel unmittelbar mit der ihr gegenüber allein verfügungsberechtigten Hinterlegungsstelle. Von Änderungen im Bestand der hinterlegten Wertpapiere, die Buchungen bei den Hinterlegungskosten erforderlich machen, gibt die nach Nummer 15.1 zuständige Stelle der Hinterlegungskasse durch Übersendung einer Abschrift der an die Hinterlegungsstelle gerichteten Veränderungsanzeige Kenntnis.

 

16.5

Die nach Nummer 15.1 zuständige Stelle berechnet für die Verwaltung der hinterlegten Wertpapiere keine Depotgebühren. Bei Verkauf, Einziehung, Umtausch, Abstempelung usw. von hinterlegten Wertpapieren sowie für andere Sonderleistungen und für die Ausübung von Bezugsrechten bringt sie die üblichen Gebühren und Auslagen in Ansatz, die sie dem Erlös oder den eingehenden Kapitalbeträgen oder -erträgen der in Betracht kommenden Hinterlegungsmasse entnimmt oder, sofern dies nicht möglich ist, der Hinterlegungsstelle mitteilt. Diese veranlasst sodann ihre Auszahlung an die nach Nummer 15.1 zuständige Stelle und die Einziehung von den Zahlungspflichtigen.

 

17.

Benachrichtigung des Gläubigers (§ 17 HintG NRW)

Unterbleibt die Anzeige nach § 17 Abs. 1 Satz 3 HintG NRW, sind die Gründe hierfür in den Akten zu vermerken. Außerdem ist der Zeitpunkt der Vollziehung der Hinterlegung (§ 23 Abs. 1 HintG NRW) zu vermerken.

 

18.

Sonstige Benachrichtigung (§ 18 HintG NRW)

 

18.1

Die Hinterlegungsstelle benachrichtigt die in § 18 Abs. 1 HintG NRW genannten Personen bzw. Behörden unverzüglich von der Hinterlegung.

 

18.2

Die Hinterlegungsstelle benachrichtigt die Hinterlegungskasse unverzüglich von Abtretungen, Pfändungen, Eröffnungen des Insolvenzverfahrens und ähnlichen Veränderungen sowie von deren Erledigung.

 

18.3

Die Hinterlegungskasse benachrichtigt das Vollstreckungsgericht in den in § 18 Abs. 2 HintG NRW genannten Fällen.

 

19.

Beendigung des Hinterlegungsverhältnisses, Herausgabeanordnung (§ 19 HintG NRW)

 

19.1

In der Herausgabeanordnung ist der Grund, der zur Herausgabe führt, kurz anzugeben (Bewilligung der Beteiligten, rechtskräftige Entscheidung usw).

 

19.2

In der Herausgabeanordnung ist ferner zu bestimmen, wie die Herausgabe vollzogen wird (vgl. Nummer 23).

 

19.3

Sollen der Masse Kosten entnommen werden (§ 129d Abs. 3 Satz 2 Justizgesetz Nordrhein-Westfalen JustG NRW) ist der zu vereinnahmende Betrag in der Herausgabeanordnung anzugeben.

 

19.4

Soll die Herausgabe eines Gegenstandes von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden (§ 129d Abs. 3 Satz 3 JustG NRW), ist die Herausgabeanordnung erst zu erlassen, wenn die Kosten beglichen sind.

 

19.5

Die Herausgabeanordnung ist der Hinterlegungskasse in Reinschrift zu erteilen, und zwar getrennt für Geld- und Werthinterlegungen. Herausgabeanordnungen, die aus mehreren Blättern bestehen, sind urkundsmäßig miteinander zu verbinden. § 10 Abs. 3 der Geschäftsordnung für die Gerichte und die Staatsanwaltschaften des Landes Nordrhein-Westfalen (Geschäftsordnung - GO -) AV d. JM vom 10. Mai 2000 (1463 - I D. 4) ist sinngemäß anzuwenden. Soweit es sich um hinterlegte Wertpapiere handelt, ist die Herausgabeanordnung der Hinterlegungskasse in zwei Stücken zu erteilen. Die Hinterlegungskasse sendet die Zweitschrift mit Erledigungsvermerk an die Hinterlegungsstelle zurück. Die Herausgabeanordnung ist mit einem Dienststempel zu versehen.

 

19.6

Die Hinterlegungsstelle hat die Antragstellerin bzw. den Antragsteller oder die ersuchende Behörde und die Empfängerin bzw. den Empfänger von dem Erlass der Herausgabeanordnung und von den nach Nummer 23 getroffenen Bestimmungen zu benachrichtigen.

 

19.7

Die Hinterlegungskasse prüft abschließend, ob der Herausgabe an den bezeichneten Empfänger Pfändungen, Abtretungen oder andere Hindernisse entgegenstehen. Ist dies nicht der Fall, vollzieht die Hinterlegungskasse die Herausgabe an den bezeichneten Empfänger gemäß Nr. 23 und bestätigt der Hinterlegungsstelle den Herausgabezeitpunkt.

 

20.

Antrag auf Herausgabe, Nachweis der Berechtigung (§ 20 HintG NRW)

 

20.1

Auf den Herausgabeantrag sind die Nummern 11.3 und 11.4 entsprechend anzuwenden.

 

20.2

Werden Urkunden, die zum Nachweis der Berechtigung der Empfängerin oder des Empfängers eingereicht sind, zurückgegeben, sind für die Hinterlegungsakten beglaubigte Abschriften anzufertigen. In geeigneten Fällen genügt statt der Abschrift ein kurzer Vermerk in den Hinterlegungsakten; dies gilt insbesondere, wenn eine Urteilsausfertigung zurückzugeben ist.

 

21.

Frist zur Klage (§ 21 HintG NRW)

 

21.1

Die Einleitung des Fristsetzungsverfahrens nach § 21 Abs. 1 HintG NRW ist in das pflichtgemäße Ermessen der Hinterlegungsstelle gestellt.

 

21.1

Die Fristbestimmung nach § 21 Abs. 1 HintG NRW setzt voraus, dass der Antragsteller einen gewissen, aber noch nicht voll ausreichenden Nachweis seiner Empfangsberechtigung erbracht hat, wozu ein hoher Grad von Wahrscheinlichkeit nicht unbedingt erforderlich ist und es unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles unbillig erscheint, von dem Antragsteller weitere Nachweise für seine Empfangsberechtigung zu fordern.

 

22.

Genehmigung der Herausgabe (§ 22 HintG NRW)

Die Genehmigung ist schriftlich vorzulegen.

 

23.

Vollziehung der Herausgabe, Haftung nach der Herausgabe (§ 23 HintG NRW)

 

23.1

Vollziehung der Herausgabe

 

23.1.1

Geldhinterlegungen:

Auszahlungen werden grundsätzlich auf ein Konto der bzw. des Empfangsberechtigten bei einem Kreditinstitut entgeltfrei überwiesen.

 

23.1.2

Wertpapierhinterlegung:

Zur Herausgabe von Wertpapieren liefert die nach Nummer 15.1 zuständige Stelle die bei ihr verwahrten hinterlegten Wertpapiere auf Grund der Herausgabeanordnungen der Hinterlegungsstelle, die ihr durch Vermittlung der Hinterlegungskasse in doppelter Ausfertigung zugehen (Nummer 19.5 S. 4), unmittelbar an die Empfangsberechtigten aus. Stückelose Wertpapiere werden an die depotführende Bank des Empfangsberechtigten zu Gunsten dessen Depots nach Maßgabe der Herausgabeanordnung übertragen. Von der Herausgabeanordnung verbleibt das eine Stück bei der nach Nummer 15.1 zuständigen Stelle, während sie das zweite mit Auslieferungsbescheinigung versehene Stück an die Hinterlegungskasse zurücksendet.

 

23.1.3

Andere Werthinterlegungen:

Bei anderen Werthinterlegungen erfolgt eine Übersendung des hinterlegten Gegenstandes an den Empfänger nur, sofern dieser zuvor die Übernahme von Kosten und Gefahr der Versendung erklärt hat. Bei unmittelbarer Aushändigung soll der Empfänger den Empfang mit einer Quittung bestätigen. Werden die Wertgegenstände an den Empfänger übersandt, sind sie als Einschreiben oder als Wertsendung zu übersenden. Bei Wertsendungen ist von dem im Annahmeantrag angegebenen Wert unter Berücksichtigung einer eventuellen Wertsteigerung auszugehen, bei Feststellung des Wertes durch einen Sachverständigen, § 15 Abs. 3 HintG NRW, von dem ermittelten Wert.

 

23.1.4

Herausgabe in das Ausland:

Ist an eine Empfängerin bzw. einen Empfänger im Ausland herauszugeben, so hat die Hinterlegungsstelle zu prüfen, ob besondere Anordnungen für die Art der Herausgabe erforderlich sind, und hierzu die Empfängerin bzw. den Empfänger anzuhören. Hat die Empfängerin bzw. der Empfänger nach der Stellung des Herausgabeantrags ihren bzw. seinen Wohnsitz oder den Sitz ihrer bzw. seiner gewerblichen Niederlassung in das Ausland verlegt, ist die Übersendung auf ihre bzw. seine Kosten anzuordnen.

 

23.2

Meldepflicht nach der Außenwirtschaftsverordnung

 

23.2.1

Die Meldevorschriften gemäß den §§ 63 bis 73 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) sind zu beachten. Hiernach haben die Hinterlegungskassen der Deutschen Bundesbank zu melden:

 

a) die Auszahlung der von Inländern im Sinne des § 2 Abs. 15 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) hinterlegten Beträge und der Verkaufserlöse hinterlegter Vermögenswerte an Ausländer im Sinne des § 2 Abs. 5 AWG oder für deren Rechnung an Inländer,

 

b) die Überweisung der von Ausländern hinterlegten Beträge an Ausländer (als Zweck der Zahlung ist anzugeben: „Rückzahlung von Hinterlegungsgeldern“),

 

c) die Entgegennahme der von Ausländern hinterlegten Beträge durch die Justizbehörden selbst als Endbegünstigte (als Rechtsgrund ist z. B. anzugeben: „Gerichtskosten“, „Geldstrafen“).Inländer sind natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, juristische Personen und Personengesellschaften mit Sitz oder Ort der Leitung im Inland, Zweigniederlassungen ausländischer juristischer Personen oder Personengesellschaften, wenn die Zweigniederlassungen ihre Leitung im Inland haben und es für sie eine gesonderte Buchführung gibt, und Betriebsstätten ausländischer juristischer Personen oder Personengesellschaften im Inland, wenn die Betriebsstätten ihre Verwaltung im Inland haben (§ 2 Abs. 15 AWG). Ausländer sind alle Personen und Personengesellschaften, die keine Inländer sind (§ 2 Abs. 5 AWG).

 

23.2.2

Die Meldepflicht besteht, wenn die entgegengenommene oder geleistete Zahlung im Einzelfall den Betrag von 12 500 Euro oder den Gegenwert in ausländischer Währung übersteigt. Die Meldungen sind bei der Deutschen Bundesbank nach § 72 AWV elektronisch einzureichen. Wird eine entsprechende Zahlung aufgrund einer Hinterlegung durch einen Ausländer an einen Inländer geleistet, hat die Hinterlegungskasse den Empfänger darauf aufmerksam zu machen, dass es sich um eine nach den Vorschriften der AWV meldepflichtige Zahlung handelt. Liegen die Voraussetzungen einer solchen Melde- oder Hinweispflicht vor, vermerkt die Hinterlegungsstelle dies auf der Herausgabeanordnung.

 

24.

Einunddreißigjährige Frist (§ 24 HintG NRW)

Liegt bei Ablauf der Frist nach § 24 HintG NRW ein Antrag auf Herausgabe vor, ist dieser zu verbescheiden. Der Fristablauf wird durch die Antragstellung nicht gehemmt.

 

25.

Dreißigjährige Frist (§ 25 HintG NRW)

Nummer 24. gilt entsprechend.

 

26.

Erneuter Fristbeginn (§ 26 HintG NRW)

§ 26 HintG NRW ist nur auf den dreißigjährigen Ausschluss nach § 25 HintG NRW anzuwenden.

 

27.

Verfall der Hinterlegungsmasse (§ 27 HintG NRW)

 

27.1

Der Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf Herausgabe erlischt, wird von der Hinterlegungs-kasse überwacht. Die Hinterlegungsstelle prüft die ihr von der Hinterlegungskasse zugehenden Mitteilungen. Das Erlöschen des Herausgabeanspruchs ist unter kurzer Begründung in den Hinterlegungsakten festzustellen. Dabei ist zu beachten, dass der Anspruch auf Herausgabe von solchen Beträgen, die sich aus dem Erlös von Zins- oder Gewinnanteilscheinen oder in ähnlicher Weise ergeben haben, in dem für die Hauptmasse maßgebenden Zeitpunkt erlischt.

 

27.2

Bei verfallenen Geldhinterlegungen erteilt die Hinterlegungsstelle eine Annahmeanordnung zur Vereinnahmung des Hinterlegungsbetrages bei den Haushaltsmitteln für vermischte Einnahmen.

 

27.3

Verfallene Wertpapiere werden auf Anordnung der Hinterlegungsstelle veräußert. Über den erzielten Erlös erlässt die Hinterlegungsstelle eine Annahmeanordnung. Hinsichtlich des Erlöses gilt Nummer 27.2 entsprechend.

 

27.4

Verfallene Kostbarkeiten sind durch Versteigerung nach vorheriger Bekanntmachung oder durch freihändigen Verkauf zu veräußern. Gold- und Silbersachen sowie sonstige Edelmetalle dürfen nicht unter dem Metallwert veräußert werden; nötigenfalls sind sie vor dem Verkauf durch einen Sachverständigen abzuschätzen; zuständig für die Beauftragung des Sachverständigen ist die Hinterlegungsstelle. Hinsichtlich des Erlöses gilt Nummer 27.2 entsprechend.

 

27.5

Sparbücher, die für unbekannte Erben hinterlegt sind, übersendet die Hinterlegungsstelle dem zuständigen Nachlassgericht mit der Anregung, nach § 1964 Abs. 1 BGB zu verfahren. Dabei sind die in den Hinterlegungsakten enthaltenen Angaben über die Person des Erblassers mitzuteilen.

 

27.6

Wertlose Sachen sowie Urkunden, die nicht unter Nummer 27.3 oder 27.5 fallen, sind zu vernichten; vor der Vernichtung sind die Beteiligten zu hören, wenn dies angezeigt ist.

 

27.7

Urkunden, die für den Nachweis und die Geltendmachung von Rechten von Bedeutung sind (beispielsweise Sparbücher oder Hypothekenbriefe), kann die Hinterlegungsstelle, anstatt sie zu vernichten, der Ausstellerin oder dem Aussteller (Kreditinstitut, Grundbuchamt) übersenden. Mit der Übersendung ist der Aussteller darauf hinzuweisen, dass die Urkunde bei Gericht hinterlegt war und der Anspruch der Hinterlegerin oder des Hinterlegers auf Herausgabe erloschen ist. Verweigert die Antragstellerin oder der Aussteller die Annahme, ist die Urkunde zu vernichten. Das Grundbuchamt als Aussteller eines Grundpfandbriefes hat den Brief anzunehmen und bei den Grundakten zu verwahren.

 

27.8

Ist die Hinterlegungsmasse dem Land verfallen, werden die Hinterlegungsstellen – bis 31. Dezember 2010 – auf Grund von § 2 Abs. 3 des Gesetzes über Gebührenbefreiung, Stundung und Erlass von Kosten im Bereich der Rechtspflege (Gerichtsgebührenbefreiungsgesetz – GerGebBefrG) bzw. - ab 1. Januar 2011 – auf Grund von § 123 Abs. 3 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen – JustG NRW) ermächtigt, die noch offenen Kosten der Hinterlegung, soweit sie noch nicht bezahlt sind, zu erlassen, sofern von ihrer Erhebung nicht schon nach den allgemeinen Vorschriften (beispielsweise mangels einer bzw. eines Zahlungspflichtigen oder wegen Unmöglichkeit der Einbeziehung) abzusehen ist.

 

28.

Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2020 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Mai 2020 treten die Ausführungsvorschriften zum Hinterlegungsgesetzt (AVHintG) vom 11. November 2010 (JMBl. NRW S. 319) außer Kraft.

 

 


Fußnoten :

   Fn1: Geändert durch AV d. JM vom 13. Dezember 2022 (3860 - II. 36) - JMBl NRW S. 4 -. Diese AV tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.