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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
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Grundstücksgeschäfte von Kirchengemeinden
RV d. JM vom 21. Februar 1995 (3850 - II B. 93)

I.


Bei Erwerb, Belastung, Veräußerung und Aufgabe des Eigentums sowie bei Änderung, Veräußerung und Aufgabe von Rechten an Grundstücken können nach kirchenrechtlichen Vorschriften Genehmigungsvorbehalte zugunsten der kirchlichen Aufsichtsstellen bestehen. Bei Nichtvorliegen erforderlicher Genehmigungen besteht die Gefahr, dass die rechtsgeschäftlichen Erklärungen der Vertreter der jeweiligen Kirchengemeinde keine wirksame Rechtsänderung herbeiführen und damit das Grundbuch unrichtig wird.

Ich bitte, die Grundbuchämter Ihres Bezirks über das Erfordernis der kirchenbehördlichen Genehmigung von gewissen Grundstücksgeschäften zu unterrichten. Verwaltungsvereinfachend wäre jeweils die Anforderung der Vorlage der entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen von der beteiligten Kirche.

II.


Die Rundverfügung vom 9. Januar 1958 (3850 - II B. 93) wird aufgehoben.