/WebPortal_Relaunch/Service/mediathek_neu

Bücherstapel
© panthermedia.net / Mitar gavric

Justizverwaltungs­vorschriften-Online

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
Die Justizverwaltungsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche.

Jugendarrestgeschäftsordnung (JAGO)
AV d. JM vom 03. Dezember 2021 (1464 - IV. 7)
- JMBl. NRW S. 440 -

 

Inhaltsverzeichnis

 

Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen

1. Anwendungsbereich

2. Begriffsbestimmungen

3. Erledigung der Verwaltungsgeschäfte

4. Geschäftsbehandlung

5. Auskünfte und Überlassung von (Akten mit) personenbezogenen Daten an öffentliche und nicht-öffentliche Stellen

 

Zweiter Teil: Aufnahmeverfahren

6. Ladung

7. Grundsätze des Aufnahmeverfahrens

8. Aufnahmeverhandlung

9. Unterrichtung der Arrestantin und des Arrestanten

10. Belehrung, Unterrichtung ausländischer konsularischer Vertretungen

11. Mitteilungen

12. Habe

 

Dritter Teil: Entlassung

13. Durchführung der Entlassung

14. Mitteilung der Entlassung

 

Vierter Teil: Arrestakten, Buchwerk, Statistik

15. Arrestakten

16. Buchwerk

17. Statistik

 

Fünfter Teil: Schlussbestimmungen

18. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

 

 

 

Erster Teil

Allgemeine Bestimmungen

 

1

Anwendungsbereich

Die Jugendarrestgeschäftsordnung bestimmt Umfang und Inhalt der Verwaltungsgeschäfte in Jugendarresteinrichtungen, soweit sie sich unmittelbar auf Arrestantinnen und Arrestanten beziehen und nicht in anderen Vorschriften geregelt sind.

 

2

Begriffsbestimmungen

Abgang ist, wer die Jugendarresteinrichtung verlässt und nicht vor Ablauf des Tages zurückkehrt.

Arrestantinnen und Arrestanten sind Jugendliche, Heranwachsende oder Erwachsene, die sich im amtlichen Gewahrsam der Jugendarrestanstalt befinden.

Arrestuntauglichkeit liegt vor,

a) wenn die Arrestantin oder der Arrestant aus körperlichen oder geistigen Gründen so erkrankt ist, dass sie oder er weder in einer Jugendarresteinrichtung, noch durch eine ambulante Behandlung außerhalb des Jugendarrestes in der erforderlichen Weise behandelt werden kann, oder

b) bei Arrestantinnen, die über den fünften Monat hinaus schwanger sind, vor weniger als drei Monaten entbunden haben oder ihr Kind selbst nähren.

§ 455 StPO gilt analog für den Jugendarrestvollzug.

Ausantwortung ist die befristete Überlassung einer Arrestantin oder eines Arrestanten in den Gewahrsam einer anderen Behörde, die ihrerseits befugt ist, die ausgeantwortete Person in amtlichem Gewahrsam zu halten.

Ausgang ist das Verlassen der Jugendarresteinrichtung für eine bestimmte Tageszeit.

Austritt ist das endgültige Verlassen der Jugendarresteinrichtung, in der sich die Arrestantin oder der Arrestant befindet.

Einweisungsbehörde ist das Jugendgericht, das den Arrest durch Beschluss oder Urteil angeordnet hat, oder nach Übernahme das Jugendgericht, in dessen Amtsgerichtsbezirk sich die Jugendarresteinrichtung befindet.

Entlassung ist die förmliche Verfügung der Beendigung einer Jugendarrestvollstreckung.

Entweichung ist die Selbstbefreiung oder die Befreiung durch Dritte aus dem Gewahrsam der Jugendarresteinrichtung. Eine Nichtrückkehr vom Ausgang sowie die Befreiung oder Selbstbefreiung aus dem tatsächlichen Gewahrsam der Gerichte, Polizei

oder anderer Behörden, an die die Arrestantin oder der Arrestant ausgeantwortet sind, gelten nicht als Entweichung aus dem Jugendarrestvollzug.

Nichtrückkehr liegt vor, wenn die Arrestantin oder der Arrestant bis zum Ablauf des Tages, der auf das Ende des unbeaufsichtigten Aufenthalts außerhalb der Arresteinrichtung folgt, nicht zurückkehrt oder vor diesem Zeitpunkt festgenommen wird. Als Beaufsichtigung gilt nur die Aufsicht durch Justizvollzugsbedienstete.

Zugang ist, wer in den amtlichen Gewahrsam der Jugendarresteinrichtung aufgenommen wird.

 

3

Erledigung der Verwaltungsgeschäfte

(1)

Die Verwaltungsgeschäfte können im manuellen oder automatisierten Verfahren erledigt werden.

 

(2)

Beim Einsatz von IT-Fachverfahren kann systembedingt von dieser Verwaltungsvorschrift abgewichen werden. Gleiches gilt, wenn Daten entsprechend den datenschutzrechtlichen Regelungen auf elektronischem Wege mit öffentlichen Stellen ausgetauscht werden.

 

(3)

Soweit Schriftstücke mit einem Dienstsiegel zu versehen sind, kann dieses maschinell aufgedruckt werden.

 

4

Geschäftsbehandlung

(1)

Schriftstücke und Aktenvermerke dürfen nur aufgrund einer Verfügung, die mit Tages-

angabe und leserlicher Signatur versehen ist, zu den Arrestakten genommen werden. In Akten und Büchern darf nicht radiert und nichts unleserlich gemacht werden. Änderungen sind mit leserlicher Signatur unter Angabe des Datums der Änderung zu bescheinigen. Für Eingaben in automatisierten Dateien, die zu den elektronisch geführten Bestandteilen der Arrestakte gehören, gilt Entsprechendes.

 

(2)

Von ausgehenden Schreiben ist ein Doppel mit einer Sachverfügung zu den Arrestakten zu nehmen. Bei der Verwendung eines Formulars genügt eine Sachverfügung, die die Bezeichnung des Vordrucks und der Empfängerin oder des Empfängers enthält; Zusätze sind inhaltlich wiederzugeben.

 

(3)

Sofern Schriftstücke von der Arrestantin oder dem Arrestant zu unterschreiben sind und diese die Unterschrift verweigern oder nicht leisten können, ist hierüber ein Vermerk auf den Schriftstücken anzubringen.

 

(4)

Im Schriftverkehr mit den Angehörigen der Arrestantin oder des Arrestanten, entlassenen Arrestantinnen und Arrestanten und deren Angehörigen sind Briefumschläge zu verwenden, die die Jugendarresteinrichtung nicht als Absender erkennen lassen.

 

(5)

Die Bücher sind für das Kalenderjahr zu führen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Mehrere Jahrgänge können in einem Band vereinigt werden; jedem Jahrgang ist die Jahreszahl voranzustellen.

 

(6)

Die Bücher sind mit entsprechender Aufschrift und mit fortlaufenden Seitenzahlen zu versehen; die Titelseite zählt als Blatt 1. Die Bücher können je nach Häufigkeit des Gebrauchs geheftet oder eingebunden werden.

 

(7)

Akten und Bücher sind sorgfältig aufzubewahren. Für die Aufbewahrung, Aussonderung und Vernichtung der Akten gelten die Bestimmungen über die Aufbewahrungsfristen für Akten, Register und Urkunden bei den Justizbehörden (Aufbewahrungsbestimmungen).

 

5

Auskünfte und Überlassung von (Akten mit) personenbezogenen Daten an öffentliche und nicht-öffentliche Stellen

Die Erteilung von Auskünften über Arrestantinnen und Arrestanten an öffentliche und nicht-öffentliche Stellen sowie die Überlassung von Akten (auch in elektronischer Form) mit personenbezogenen Daten erfolgt nach Maßgabe der gesetzlichen Be-

stimmungen zum Datenschutz.

 

 Zweiter Teil

Aufnahmeverfahren

 

6

Ladung

(1)

Die Ladung zum Arrestantritt soll, soweit nicht bereits die als Vollstreckungsleiterin zuständige Jugendrichterin bzw. der als Vollstreckungsleiter zuständige Jugendrichter die Ladung veranlasst hat, von der gemäß § 85 Absatz 1 JGG zuständigen Jugendrichterin bzw. dem zuständigen Jugendrichter unverzüglich nach Eingang der Vollstreckungsunterlagen erfolgen.

 

(2)

Die Frist zwischen Ladung und vorgesehenem Arrestantritt soll grundsätzlich vier Wochen nicht übersteigen. Ausnahmen sind zulässig, wenn wegen der Anzahl der Vollstreckungsersuchen ein Arrestantritt in dieser Frist nicht möglich ist oder die Arrestvollstreckung durch Entscheidung der Vollstreckungsleitung aufgeschoben worden ist.

 

(3)

Ist Freizeitarrest zu vollziehen, der auf mehr als eine Freizeit bemessen ist, wird der Arrestantin oder dem Arrestanten die Ladung nach jedem Arrestvollzug wieder ausgehändigt. Über den bereits vollzogenen Freizeitarrest wird ein Vermerk in die Ladung aufgenommen. Die Regelung zum Entlassungsschein bleibt unberührt.

 

(4)

Stellt sich die in den Arrest aufzunehmende Person nicht, ist § 4 Absatz 2 JAVollzG NRW zu beachten.

 

7

Grundsätze des Aufnahmeverfahrens

(1)

Vor der Aufnahme ist die Personengleichheit von der erschienenen oder vorgeführten Person mit der Person, die nach den Unterlagen aufgenommen werden soll, anhand von amtlichen Ausweisdokumenten oder auf andere geeignete Weise festzustellen. Ist die Identität nicht eindeutig zu klären, darf die Verurteilte oder der Verurteilte nicht aufgenommen werden.

 

(2)

Ergibt sich, dass sich anstatt der aufzunehmenden Person eine andere gestellt hat oder zugeführt worden ist, ist dies der Einweisungsbehörde mitzuteilen und in den Arrestakten zu vermerken.

 

(3)

Urkundliche Grundlage für die Aufnahme zum Vollzug des Jugendarrestes ist das Aufnahmeersuchen der Einweisungsbehörde. Von einer Übersendung der vollständigen Strafakten ist abzusehen.

 

Dem Aufnahmeersuchen sind beizufügen:

a) Bei Urteilsarresten das Urteil in beglaubigter Abschrift mit Rechtskraftvermerk und der Bericht der Jugendgerichtshilfe über den Werdegang. Sofern Jugendarrest neben Jugendstrafe verhängt wurde, kann zunächst nur eine beglaubigte Abschrift des Urteilstenors mit Rechtskraftvermerk und eine einfache Abschrift der Anklage beigefügt werden. Die schriftlichen Urteilsgründe sind umgehend nachzureichen.

b) Bei Beugearresten der Arrestbeschluss in beglaubigter Abschrift mit Rechtskraftvermerk sowie einfache Abschriften des Urteils und des Berichts der Jugendgerichtshilfe über den Werdegang. Sofern der Beugearrest im Rahmen einer Bewährung verhängt wird, ist auch eine Kopie des letzten ausführlichen Berichts des ambulanten Sozialen Dienstes der Justiz, Fachbereich Bewährungshilfe, zu übermitteln.

c) Bei Beugearresten nach § 98 OWiG der Arrestbeschluss in beglaubigter Abschrift mit Rechtskraftvermerk sowie einfache Abschriften des Umwandlungsbeschlusses und des Bußgeldbescheides.

d) Ein Auszug aus dem Bundeszentral- bzw. Erziehungsregister.

 

(4)

Eine Arrestuntauglichkeit steht der Aufnahme entgegen.

 

8

Aufnahmeverhandlung

(1)

In der Aufnahmeverhandlung sind die Voraussetzungen für die Aufnahme der Arrestantin oder des Arrestanten zu prüfen. Es werden nur solche personenbezogenen Daten abgefragt, soweit deren Kenntnis zu Zwecken des Arrestvollzugs erforderlich ist. Die Daten sind im Personalblatt festzuhalten.

 

(2)

Dabei ist die Arrestantin oder der Arrestant darauf hinzuweisen, dass die Aufnahme in einer öffentlichen Urkunde festgelegt wird und dass die Arrestantin oder der Arrestant sich einer strafrechtlichen Verfolgung aussetzt, wenn sie oder er zur Täuschung im Rechtsverkehr unrichtige Angaben über ihre oder seine Person macht.

 

(3)

Über die Aufnahmeverhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen.

 

9

Unterrichtung der Arrestantin und des Arrestanten

Bei der Aufnahme ist die Arrestantin oder der Arrestant zu unterrichten über

(1) die Erhebung und den Schutz personenbezogener Daten sowie die bestehenden Offenbarungspflichten und Offenbarungsbefugnisse der Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger nach den jeweiligen Bestimmungen zum Datenschutz,

 

(2) das Recht, Angehörige oder eine von der Arrestantin oder dem Arrestanten zu benennende Person über die Unterbringung in der Jugendarrestanstalt unverzüglich zu informieren.

 

10

Belehrung, Unterrichtung ausländischer konsularischer Vertretungen

(1)

Ausländische Arrestantinnen und Arrestanten sind bei der Aufnahme darüber zu belehren, dass sie die Unterrichtung ihrer konsularischen Vertretung verlangen können. Verlangen sie dies, so hat die entsprechende Unterrichtung unverzüglich zu erfolgen (Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b Wiener Übereinkommen vom 24.04 1963 über konsularische Beziehungen).

 

(2)

Sind Arrestantinnen und Arrestanten Angehörige eines Staates, bei dem die Unterrichtung auch ohne oder gegen ihren Willen zu erfolgen hat (Nummer 135 Absatz 2 Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten), sind sie auch hierüber zu belehren, und die Unterrichtung ist in jedem Fall unverzüglich vorzunehmen.

 

11

Mitteilungen

(1)

Die Ladung und die Aufnahme einer Arrestantin oder eines Arrestanten sind

a) dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe,

b) der Jugendgerichtshilfe,

c) den Personensorgeberechtigten bei der Aufnahme Minderjähriger,

d) der Leitung bei vor dem Arrestantritt in Einrichtungen der Jugendhilfe befindlichen Personen und

e) der zuständigen Fachkraft des ambulanten Sozialen Dienstes der Justiz, Fachbereich Bewährungshilfe, bei unter Bewährungsaufsicht stehenden Personen

mitzuteilen.

 

Hinsichtlich der Benachrichtigung anderer Personen oder Stellen wird auf Abschnitt V Nummer 6 Sätze 2 bis 4 der Richtlinien zu §§ 82 bis 85 JGG verwiesen.

 

(2)

Bei Aufnahme von Arrestantinnen oder Arrestanten zum Freizeit- oder Kurzzeitarrest kann von der  Mitteilung der Aufnahme abgesehen und nur die  Entlassung mitgeteilt werden.

 

(3)

Sind in den übermittelten Daten Änderungen eingetreten, die Korrekturen erfordern bzw. sind die übermittelten Daten falsch, sind diese zu korrigieren und die Änderungen im Schlussbericht oder der Verbüßungsanzeige mitzuteilen.

 

12

Habe

(1)

In Verwahrung zu nehmendes Geld, eingebrachte Wertgegenstände und andere Sachen sind sicher und der Arrestantin oder dem Arrestanten zuordenbar aufzubewahren. Bei Aufnahme der Arrestantinnen und Arrestanten ist darüber ein Einbringungsverzeichnis anzulegen. Bei der Entlassung sind die in Verwahrung genommenen eingebrachten Sachen den Arrestantinnen und Arrestanten gegen Empfangsbestätigung wieder auszuhändigen.

 

(2)

In Verwahrung zu nehmendes Geld wird von der Jugendarresteinrichtung verwaltet. Veränderungen des Geldbestandes im Laufe des Vollzuges sind zu vermerken und von den Arrestantinnen und Arrestanten durch Unterschrift anzuerkennen.

 

(3)

Eingebrachte Gegenstände, die von den Arrestantinnen und Arrestanten bei der Entlassung in der Jugendarresteinrichtung zurück gelassen wurden, können nach Setzen einer angemessenen Frist zur Abholung entsorgt werden. Hierüber sind die Arrestantinnen und Arrestanten vor ihrer Entlassung zu informieren.

 

 Dritter Teil

Entlassung

 

13

Durchführung der Entlassung

(1)

Die Entlassung einer Arrestantin oder eines Arrestanten in die Freiheit oder in eine Einrichtung außerhalb des Jugendarrestvollzuges ist schriftlich zu verfügen. Über die Entlassung ist eine Niederschrift aufzunehmen.

 

(2)

Der Arrestantin oder dem Arrestanten ist ein Entlassungsschein auszuhändigen. Ein Doppel ist zu den Arrestakten zu nehmen.

 

14

Mitteilung der Entlassung

(1)

Die Beendigung der Arrestzeit wird der Jugendrichterin oder dem Jugendrichter, die oder der um die Aufnahme ersucht hat, mitgeteilt. Der Mitteilung sind ggf. die Strafakten oder das Vollstreckungsheft sowie - im Dauerarrest - der Schlussbericht beizufügen.

 

(2)

Die Entlassung ist auch den in Nummer 11 genannten Stellen mitzuteilen, wenn sie eine Mitteilung über die Ladung erhalten haben.

 

Vierter Teil

Arrestakten, Buchwerk, Statistik

 

15

Arrestakten

(1)

Über alle Personen, die Jugendarrest verbüßen, sind Arrestakten zu führen. Zu den Arrestakten zählen auch die automatisierten Dateien, soweit sie in einer den papiergebundenen Arrestakten vergleichbaren Weise nach Personen geordnet geführt werden.

 

(2)

Arrestakten werden bereits mit dem Aufnahmeersuchen der Jugendrichterin oder des Jugendrichters in der Eigenschaft als Vollstreckungsleitung zum Vollzug des Jugendarrests angelegt. Sie sind mit technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen unbefugten Zugang und Gebrauch zu schützen. Im Übrigen gelten die einschlägigen Datenschutzvorschriften.

 

(3)

Bei dem Einsatz von automatisierten Fachverfahren ist der aktuelle Datenbestand bei Bedarf auszudrucken und in den Arrestakten abzuheften.

 

(4)

Zu den Arrestakten sind alle Niederschriften, Verfügungen und sonstigen Schriftstücke zu nehmen, die sich auf die Arrestantinnen und Arrestanten beziehen und nicht ausschließlich in gesonderte Akten (z.B. Gesundheits- oder Verwaltungsvorgänge) gehören.

 

(5)

Die Arrestakten unterliegen folgender Ordnung:

 

Bei Dauerarrest:

a) Personalbogen,

b) Aufnahmeersuchen,

c) Aufnahmeverhandlung,

d) Urteils- oder Beschlussausfertigung,

e) soweit vorhanden, Jugendgerichtshilfebericht und Bericht des ambulanten Sozialen Dienstes der Justiz, Fachbereich Bewährungshilfe,

f) Gesundheitsblatt,

g) Angaben zur persönlichen Situation (Lebenslauf),

h) Wahrnehmungsbogen,

i) Verzeichnis der mitgebrachten Habe/ Wertgegenstände,

j) Erziehungsplan,

k) Vermerke und Verfügungen der Vollzugsleitung,

l) Vermerke des Vollzugsdienstes oder anderer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

 

Bei Freizeitarrest und Kurzarrest:

a) Personalbogen,

b) Urteils- beziehungsweise Beschlussausfertigung,

c) soweit vorhanden, Jugendgerichtshilfebericht und Bericht des ambulanten Sozialen Dienstes der Justiz.

 

Die übrigen Vollzugsvorgänge werden anschließend in der Reihenfolge ihrer Entstehung eingeordnet.

 

(6)

Verfügungen der Jugendrichterin oder des Jugendrichters in der Eigenschaft als Vollzugsleitung werden zu den Arrestakten genommen. Verfügungen und Beschlüsse der Jugendrichterin oder des Jugendrichters in der Eigenschaft als Vollstreckungsleitung werden, soweit sie für den Arrestvollzug von Bedeutung sind, in Abschrift zu den Arrestakten genommen oder dort vermerkt.

 

16

Buchwerk

(1)

In der Jugendarresteinrichtung sind folgende Bücher zu führen:

a) das Jugendarrestbuch als urkundlicher Nachweis des Vollzugs,

b) das Namensverzeichnis,

c) das Zu- und Abgangsbuch,

d) das Belegungsbuch,

e) der Jugendarrestkalender.

 

(2)

Bücher dürfen auch elektronisch geführt werden. Die Aufbewahrungsfristen nach Nummern 4 Absatz 7 und 5 dieser Vorschrift gelten entsprechend.

 

17

Statistik

Die Jugendarresteinrichtung übersendet

(1) jeweils zum 3. Werktag des folgenden Monats den Belegungsnachweis für den abgelaufenen Monat,

 

(2) bis zum 20.01. des Folgejahres die Jahresstatistik

dem Datenauswertungszentrum der Justiz Nordrhein-Westfalen (DAZ). Das DAZ stellt die Daten der Aufsichtsbehörde zur Verfügung.

 

Fünfter Teil

Schlussbestimmungen

 

18

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Allgemeine Verfügung tritt am 03.12.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verfügung vom 13.11.1978 (1464 - IV B. 7) - JMBl. S 282 -, zuletzt geändert durch die Allgemeine Verfügung vom 27.12.1996 (1464 - IV. 7) - JMBl. S. 25 -, außer Kraft.