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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

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Vorbereitung von Bewährungs- und von Führungsaufsicht

AV d. JM vom 16 Mai 2022 (4430 - IV. 70 und 4263 - III. 19)
- JMBl. NRW S. 241 -

 

Im Interesse der Wiedereingliederung verurteilter Personen ist eine rechtzeitige Unterrichtung des ambulanten Sozialen Dienstes der Justiz in Nordrhein-Westfalen  und der Führungsaufsichtsstellen bei den Landgerichten für ein erfolgreiches Übergangsmanagement von großer Bedeutung. Deshalb wird Folgendes angeordnet:

 

I.

Mitteilung gerichtlicher Entscheidungen

 

1.

Entscheidungen in der Hauptverhandlung

 

1.1

Hat das Gericht in der Hauptverhandlung

- die Vollstreckung einer Freiheits- oder einer Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt,

- die Verhängung einer Jugendstrafe ausgesetzt oder

- die Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung einem nach-

  träglichem Beschluss vorbehalten und die verurteilte Person unter Bewährungsauf-

  sicht gestellt,

- Führungsaufsicht oder

- die Aussetzung der Vollstreckung einer Unterbringung zur Bewährung angeordnet,

  oder tritt Führungsaufsicht kraft Gesetzes (§§ 67b bis 67d, § 68f StGB) ein,

so teilt die Geschäftsstelle des Gerichts unter Verwendung des Vordrucks BwH/FA 11 unverzüglich im Anschluss an die Hauptverhandlung der zuständigen Dienststelle des ambulanten Sozialen Dienstes der Justiz per elektronischem Schreiben oder Fax-Nachricht, ggf. auch fernmündlich den Inhalt der gerichtlichen Entscheidung mit, wenn die Entscheidung rechtskräftig geworden ist. Dies gilt maßgeblich in den Fällen, in denen das Gericht Jugendarrest neben Jugendstrafe nach § 16a JGG angeordnet hat. Handelt es sich um ein Verfahren der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf - ZenTer -, ist der ambulante Soziale Dienst hierauf hinzuweisen.

 

Ist die Entscheidung nicht rechtskräftig, erfolgt die Mitteilung unter Hinweis auf die fehlende Rechtskraft nur, wenn die verurteilte Person am Schluss der Hauptverhandlung hierzu ihr Einverständnis erklärt hat. Das Ergebnis der Befragung ist in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen.

 

1.2

Sobald das Urteil rechtskräftig geworden ist, übersendet die Geschäftsstelle des Gerichts  dem ambulanten Sozialen Dienst der Justiz eine mit Rechtskraftvermerk versehene Abschrift der Urteilsformel und eine Abschrift des Beschlusses mit den nach

§§ 56a bis 56d, 59a, 68a bis 68c StGB, §§ 22 bis 24, 28, 29 JGG ergangenen Entscheidungen.

 

1.3

Nach Eingang der Urteilsgründe, ist eine Abschrift des Urteils unverzüglich nachzusenden.

 

2.

Nachträgliche Entscheidungen

 

2.1

Entscheidungen des erkennenden Gerichts

 

Hat das Gericht

- eine nachträgliche Entscheidung nach den §§ 56a bis 56d StGB oder den §§ 22 bis   24, 27, 30, 57 JGG,

- eine Entscheidung nach den §§ 56f, 56g StGB oder den §§ 26, 26a JGG,

- eine Entscheidung über die Einbeziehung einer zur Bewährung ausgesetzten Jugend- oder Freiheitsstrafe oder eines Strafrestes in eine neue Verurteilung,

- eine Entscheidung über die Einbeziehung einer zur Bewährung ausgesetzten Jugend- oder Freiheitsstrafe durch nachträglichen Beschluss

getroffen, übersendet die Geschäftsstelle des Gerichts der für den Wohn- oder Aufenthaltsort der inhaftierten Person zuständigen Dienststelle des ambulanten Sozialen Dienstes der Justiz gleichzeitig mit der Zustellung an die verurteilte Person eine gegebenenfalls mit Rechtskraftvermerk versehene Abschrift.

 

2.2

Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer

 

Hat das Gericht die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung ausgesetzt und die verurteilte Person unter Bewährungsaufsicht gestellt, übersendet die Geschäftsstelle des Gerichts dem ambulanten Sozialen Dienst der Justiz eine mit Rechtskraftvermerk versehene Abschrift des Beschlusses gem. § 454 StPO ggf. nebst einer Abschrift des Beschlusses mit den nach §§ 56a bis 56d StGB ergangenen Entscheidungen sowie eine Abschrift des Urteils. Der Übersendung einer Urteilsabschrift bedarf es nicht, wenn sich aus den Akten ergibt, dass die Fachkraft eine solche Abschrift bereits besitzt. Die Mitteilungspflichten gelten in den Fällen von § 85 Absatz 6 JGG entsprechend.

 

2.3

Entscheidungen des/der Jugendrichters/Jugendrichterin als Vollstreckungsleiter/-in

 

Hat der/die Vollstreckungsleiter/-in die Vollstreckung des Restes einer Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt und die verurteilte Person unter Bewährungsaufsicht gestellt, übersendet die Geschäftsstelle dem ambulanten Sozialen Dienst der Justiz eine mit Rechtskraftvermerk versehene Abschrift des Beschlusses gem. §§ 83 ff. JGG ggf. nebst einer Abschrift des Beschlusses mit den nach §§ 22 bis 24 JGG ergangenen Entscheidungen sowie eine Abschrift des Urteils. Der Übersendung einer Urteilsabschrift bedarf es nicht, wenn sich aus den Akten ergibt, dass die Fachkraft eine solche Abschrift bereits besitzt.

 

3.

Entsprechende Anwendung

Die Nummer 2 gilt bei Anordnung von Führungsaufsicht (§ 68 StGB) oder deren Eintritt kraft Gesetzes (§§ 67b bis 67d, § 68f StGB) sowie bei Aussetzung der Vollstreckung einer Unterbringung zur Bewährung entsprechend.

 

4.

Gnadenverfahren

Bei Entscheidungen im Gnadenverfahren obliegen die Mitteilungen der Gnadenstelle.

 

 

II.

Vorbereitende Maßnahmen des Justiz- und Maßregelvollzuges

 

1.

Stellungnahmen zur Aussetzung des Strafrestes

 

1.1

Die Stellungnahme der Anstaltsleitung zu der Frage, ob die Vollstreckung

- eines Strafrestes nach §§ 57, 57a StGB, § 88 JGG,

- im Gnadenweg oder

- einer Unterbringung nach § 67c Absatz 1 StGB zur Bewährung

ausgesetzt werden soll, erstreckt sich auf alle für das Gericht entscheidungsrelevanten und für das Übergangsmanagement bedeutsamen Erkenntnisse, namentlich die in § 57 Absatz 1 Satz 2 StGB aufgeführten Kriterien.

 

Bei einer Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Jugendstrafe gem. § 88 Absatz 1 JGG erstreckt sich die Stellungnahme auch auf erzieherische Gesichtspunkte.

 

Die Stellungnahme enthält zudem Angaben,

- zu der Anschrift, unter der die verurteilte Person ihre Wohnung oder ihren Aufenthalt zu nehmen beabsichtigt,

- zu den gültigen Ausweispapieren, über die die verurteilte Person verfügt,

- zur Höhe des Entlassungsgeldes,

- zu therapeutischen Maßnahmen und deren Erfolgen, soweit diese während der Inhaftierung fort- oder durchgeführt wurden und – soweit im Zeitpunkt der Stellungnahme bereits veranlasst – zu der Notwendigkeit, derartige Maßnahmen nach Entlassung fortzusetzen, und zu potentiellen Einrichtungen, in denen diese fortgesetzt werden könnten, soweit während des Vollzuges insoweit Anbahnungsgespräche geführt wurden,

- zu bestehenden oder potentiellen Arbeitsverträgen, insbesondere dem möglichen Beginn der Arbeitsaufnahme,

- soweit die Person in keinem Arbeitsverhältnis steht, ob sie die für eine Arbeitsaufnahme erforderlichen Unterlagen besitzt und

- welche (weiteren) Maßnahmen im Hinblick auf die Vorbereitung der Entlassung veranlasst worden sind.

 

Zudem kann die Anstalt Auflagen und Weisungen in der Stellungnahme anregen, die

der Anstalt für eine erfolgreiche Beendigung der Bewährungszeit förderlich erschei-

nen. Hierzu zählt auch, ob die inhaftierte Person einer Fachkraft des ambulanten

Sozialen Dienstes der Justiz unterstellt werden sollte.

 

1.2

Bei einer inhaftierten Person, die zu lebenslanger Freiheitsstrafe oder wegen einer Straftat der in § 66 Absatz 3 Satz 1 StGB bezeichneten Art zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt worden ist, und bei der eine Weisung nach § 56c Absatz 3 Satz 1 StGB in Betracht kommt, erstreckt sich die Stellungnahme auch auf die bisherigen therapeutischen Bemühungen, ihre Ergebnisse und darauf, ob und welche Behandlung, Beratung oder sonstige Hilfe in dieser Hinsicht nach der Entlassung für erforderlich gehalten wird; vorhandene gutachtliche Äußerungen sind der Stellungnahme beizufügen.

 

1.3

Befürwortet die Anstaltsleitung die Aussetzung der Vollstreckung nicht, äußert sie sich in den Fällen, in denen bei Ablehnung der Aussetzung voraussichtlich Führungsaufsicht kraft Gesetzes nach § 68f StGB eintreten wird, auch zu bekannten Diagnosen nach ICD-10-GM und, wenn Maßnahmen im Übergangsmanagement veranlasst sind, auch zu einer bestehenden Behandlungsnotwendigkeit, sofern die inhaftierte Person wegen einer Gewalt- oder Sexualstraftat verurteilt worden war. Sofern Screening- und Prognoseinstrumente durchgeführt wurden, ist dabei auch auf das Ergebnis einzugehen.

 

1.4

Die Anstaltsleitung übersendet die Stellungnahme zudem an die für den Wohn- und Aufenthaltsort der inhaftierten Person zuständige Dienststelle des ambulanten Sozialen Dienstes der Justiz über die Fachanwendung SoPart® unter Mitteilung der Ansprechperson des Sozialdienstes der Justizvollzugsanstalt.

 

1.5

Ändern sich nachträglich wesentliche Umstände der Entlassungsvorbereitung, unterrichtet die Anstaltsleitung unverzüglich das Gericht, die Staatsanwaltschaft und den ambulanten Sozialen Dienst der Justiz.

 

1.6

Eine Durchschrift der Stellungnahme ist der inhaftierten Person gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen. Es ist ihr Gelegenheit zu geben, sich dazu schriftlich zu äußern. Die Äußerung ist der Stellungnahme beizufügen.

 

1.7

Hat die inhaftierte Person die Aussetzung der Vollstreckung eines Strafrests zur Bewährung nach §§ 57, 57a StGB oder nach § 88 JGG beantragt, leitet die Anstaltsleitung mit ihrer Stellungnahme die Empfangsbestätigung und die Äußerung der inhaftierten Person der Staatsanwaltschaft und der Strafvollstreckungskammer zu.

 

1.8

Hat das Gericht nach § 57 Absatz 6, § 57a Absatz 4 StGB eine Frist gesetzt, vor deren Ablauf ein Antrag der inhaftierten Person unzulässig ist, und beachtet sie diese Frist bei der Antragstellung nicht, sieht die Anstaltsleitung bei der Weiterleitung des Antrags von einer Stellungnahme ab.

 

1.9

In Fällen, in denen Jugendarrest neben Jugendstrafe verhängt wurde, veranlasst die Vollstreckungsleitung am Ort des Vollzuges des Jugendarrestes mit der Ladung des Probanden/der Probandin zum Arrestantritt die Unterrichtung des zuständigen ambulanten Sozialen Dienstes der Justiz über die Ladung.

 

Sie stimmt mit diesem die während des Vollzuges beabsichtigten, individuell ausgerichteten Bildungs- und Fördermaßnahmen und die Vermittlung stabilisierender Kontakte und Anlaufstellen ab.

 

Die Vollzugsleiterin/Der Vollzugsleiter unterrichtet den ambulanten Sozialen Dienst der Justiz über Unregelmäßigkeiten und Auffälligkeiten während des Vollzuges.

 

Vor Entlassung übermittelt sie/er dem ambulanten Sozialen Dienst der Justiz zudem die Einschätzung des Nachsorgebedarfs durch die zuständigen Sozialdienste.

 

2.

Entsprechende Anwendung

Abschnitt II Nummer 1. gilt bei Stellungnahmen zu der Frage, ob eine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 67d Absatz 2 Satz 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden soll entsprechend.

 

3.

Verfahren bei Entscheidungen nach § 57 Absatz 1, Absatz 2 Nr. 1, § 57a Abs. 1 StGB von Amts wegen

 

3.1

Stellt die inhaftierte Person bei zeitigen Freiheitsstrafen von über 2 Monaten (§ 57 Absatz 1 StGB), als Erstverbüßer bei zeitigen Freiheitsstrafen von über 9 bis 24 Monaten (§ 57 Absatz 2 Nr. 1 StGB) oder bei lebenslangen Freiheitsstrafen (§ 57a Absatz 1 StGB) einen Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes nicht, ist sie unter Beachtung der Fristen des Abschnitts II Nummer 3.3 zu befragen, ob sie in eine Strafaussetzung zur Bewährung einwilligen würde. Dabei ist darauf zu achten, dass die Befragung nicht als Zusicherung einer Strafaussetzung missverstanden wird. Die Erklärung der  inhaftierten Person ist zu dokumentieren.

 

Wird eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat oder eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer in § 181b StGB genannten Straftat vollstreckt, ist die inhaftierte Person bei der Befragung darauf hinzuweisen, dass nach vollständiger Vollstreckung mit der Entlassung regelmäßig Führungsaufsicht eintritt (§ 68f Absatz 1 Satz 1 StGB). Die Unterrichtung der inhaftierten Person ist zu dokumentieren.

 

3.2

Erklärt die inhaftierte Person ihre Einwilligung, gelten für das weitere Verfahren die Regelungen in Abschnitt II Nummer 1.1 bis 1.6 entsprechend. Anderenfalls bedarf es nur der Übersendung der Niederschrift über die Erklärung der inhaftierten Person an die Staatsanwaltschaft.

 

3.3

Die nach Abschnitt II. Nummer 1. zu übersendenden Unterlagen sind der Staatsanwaltschaft und der Strafvollstreckungskammer

- bei zeitigen Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren grundsätzlich 3 Monate vor dem jeweils zu prüfenden Entlassungstermin,

- bei zeitigen Freiheitsstrafen von mehr als zwei Jahren grundsätzlich 6 Monate vor dem zu prüfenden Entlassungstermin,

- bei lebenslangen Freiheitsstrafen 18 Monate vor dem Zeitpunkt, in dem 15 Jahre der Strafe verbüßt sind,

zuzuleiten.

 

Im Einzelfall kann eine frühere oder spätere Übersendung der Unterlagen an die Staatsanwaltschaft und an die Strafvollstreckungskammer in Betracht kommen, wenn etwa wegen der Persönlichkeit der inhaftierten Person oder des Umfangs der Entlassungsvorbereitung gemeinsame Maßnahmen mit dem ambulanten Sozialen Dienst der Justiz abzustimmen oder etwaige (insbesondere Behandlungs-, Aus- und Weiterbildungs-) Maßnahmen noch nicht abgeschlossen sind.

 

Kommt eine Entscheidung der Strafvollstreckungskammer gemäß § 454a StPO in Betracht, sind die Unterlagen entsprechend frühzeitig der Staatsanwaltschaft zu übersenden.

 

Die Vorschriften betreffend Gefangene, die durch den Gemeinsamen Runderlass d. JM (4201 – III. 18), d. IM (4 – 62.12.03) und d. MAGS (III B 1 – 1211.4 (KURS)) vom 13. Januar 2010 erfasst werden (KURS NRW), bleiben unberührt.

 

3.4

Die Vollzugsgeschäftsstelle notiert die in Abschnitt II. Nummer 3.3 genannten Fristen.

 

4.

Verfahren bei sonstigen Entscheidungen nach § 67c Absatz 1, § 67d Absatz 2, 3, 5 und 6 sowie § 68f und § 72 Absatz 3 StGB.

 

Hat das Gericht in den Fällen nach § 67c Absatz 1 und 2, § 67d Absatz 2, 3, 5 und 6 sowie § 68f und § 72 Absatz 3 StGB eine Entscheidung zu treffen, so nimmt die Anstaltsleitung zu einem Antrag der verurteilten Person, andernfalls auf Anforderung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts Stellung.

 

Die Regelungen in Abschnitt II. Nummer 1. gelten entsprechend.

 

5.

Vollzugsöffnende Maßnahmen

Die Justizvollzugsanstalt wirkt darauf hin, dass die verurteilte Person vollzugsöffnende Maßnahmen zur Entlassungsvorbereitung auch zu Vorstellungsgesprächen bei der für sie zuständigen Fachkraft des ambulanten Sozialen Dienstes der Justiz oder bei sonstigen Einrichtungen oder Organisationen nutzt, die nach der Entlassung Hilfestellung bieten können.

 

 

III.

Vorbereitende Maßnahmen der Staatsanwaltschaft und der Vollstreckungsbehörde

 

1.

Zur Entscheidung über die Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung fordert die Staatsanwaltschaft eine Stellungnahme der Unterbringungseinrichtung an, soweit diese nicht bereits vorliegt. Die Stellungnahme soll auch eine Erklärung der untergebrachten Person enthalten, ob sie mit einer Unterrichtung des ambulanten Sozialen Dienstes der Justiz für den Fall einverstanden ist, dass die Staatsanwaltschaft die Aussetzung beantragt. Beantragt die Staatsanwaltschaft die Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung, teilt sie der für den zukünftigen Wohnsitz zuständigen Dienststelle des ambulanten Sozialen Dienstes der Justiz unverzüglich 

 

- den Namen der untergebrachten Person,

- deren voraussichtliche Entlassungsanschrift,

- die Anschrift der Unterbringungseinrichtung,

- den voraussichtlichen Beginn der Führungsaufsicht und

- ggf. den Namen und die Anschrift der Betreuerin oder des Betreuers der unterge-

  brachten Person

mit.

 

Die Staatsanwaltschaft übersendet sodann dem ambulanten Sozialen Dienst der Justiz Abschriften ihrer Stellungnahme an das Gericht, der Stellungnahme der Unterbringungseinrichtung und des Protokolls der Belehrung über die Bedeutung der Führungsaufsicht und der Anordnungen gemäß §§ 68a bis c StGB.

 

2.

Die Mitteilung an den ambulanten Sozialen Dienst der Justiz kann unterbleiben, wenn sich aus den Akten ergibt, dass dieser bereits mit der Vorbereitung der Betreuung befasst ist.

 

3.

Die Staatsanwaltschaft weist in ihrer Stellungnahme an das Gericht auf die Mitteilung an den ambulanten Sozialen Dienst der Justiz hin.

 

4.

Vorbereitende Maßnahmen der Vollstreckungsbehörde bei Führungsaufsicht bestimmen sich nach § 54a StVollStrO.

 

 

IV.

Vorbereitende Maßnahmen des ambulanten Sozialen Dienstes

 

Die vorbereitenden Maßnahmen des ambulanten Sozialen Dienstes bestimmen sich nach den Regelungen über die Organisation des ambulanten Sozialen Dienstes der Justiz in Nordrhein-Westfalen - AV d. JM vom 6. August 2021 - 4260 – III. 1 - nebst den Qualitätsstandards für den ambulanten Sozialen Dienst der Justiz in Nordrhein-Westfalen.

 

In den Fällen, in denen Jugendarrest neben Jugendstrafe gemäß § 16a JGG angeordnet wurde, nimmt die zuständige Fachkraft des ambulanten Sozialen Dienstes der Justiz zeitnah nach Mitteilung der Aussetzungsentscheidung durch die gerichtliche Geschäftsstelle Kontakt mit der zuständigen Jugendarrestanstalt auf, um ein zwischen beiden Institutionen abgestimmtes Übergangsmanagement zu gewährleisten.

 

 

V.

Maßnahmen der Fachkräfte des ambulanten Sozialen Dienstes der Justiz  und der Führungsaufsichtsstelle bei Widerruf und Inhaftierung

 

Bei Übergang aus der Bewährungshilfe oder der Führungsaufsicht  in den Justizvollzug findet unter Nutzung des IT-Fachverfahrens (SoPart®) eine qualifizierte Überleitung statt, die durch einen frühzeitigen Austausch aller relevanten Informationen nach Maßgabe von § 487 Absatz 1 StPO und die gemeinsame Abstimmung der Vorgehensweise gekennzeichnet ist.

 

 

VI.

Schlussbestimmungen

 

1.

Der ambulante Soziale Dienst der Justiz in Nordrhein-Westfalen, die Führungsaufsichtsstellen und der soziale Dienst in den Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen nutzen das gemeinsame IT-Fachverfahren (SoPart®) zur Dokumentation und gegenseitigen Information.

 

2.

Bewährungshilfen und Führungsaufsichtsstellen in anderen Bundesländern sind schriftlich zu benachrichtigen, es sei denn, dass besondere Gründe für eine sofortige fernmündliche Mitteilung bestehen. Diese Gründe sind in den Akten zu vermerken.

 

3.

Diese AV tritt mit sofortiger Wirkung  in Kraft. Gleichzeitig wird die AV des JM vom 28. August 2011 (4330 - IV.70 und 4263 - III.19) aufgehoben.