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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
Die Justizverwaltungsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche.

Paketverkehr der Gefangenen und
der in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten
in den Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen (Paket-RV)
RV des JM vom 11. Januar 2023 (4510 - IV.40)

 

1           

Paketverkehr der Gefangenen

Der Paketverkehr der erwachsenen und jugendlichen Straf- und Untersuchungsgefangenen (im Folgenden Gefangene) umfasst den Empfang und das Versenden von Paketen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

 

1.1

Empfang von Paketen

Der Empfang von Paketen ist nur mit Erlaubnis der Justizvollzugsanstalt gestattet. Vom Empfang ausgeschlossen sind Nahrungs- und Genussmittel sowie Inhalte, die geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt zu gefährden.

 

Erreicht ein Paket ohne vorherige ausdrückliche Erlaubnis die Justizvollzugsanstalt, so wird die Annahme des Paketes verweigert. Die Annahmeverweigerung ist der/ dem Gefangenen mit Begründung einschließlich Namen und Adresse der Absenderin/ des Absenders mitzuteilen.

 

1.2

Empfang von Nahrungs- und Genussmitteln

Pakete mit Nahrungs- und Genussmitteln sind vom Empfang ausgeschlossen. Pakete, die Nahrungs- und Genussmittel von sozialen Organisationen - etwa kirchliche oder andere karitative Einrichtungen, Konsulate oder Botschaften - enthalten, sind zulässig. Die Pakete können - ohne direkte Zuordnung zu einer/ einem bestimmten Gefangenen - durch die Justizvollzugsanstalt verteilt werden.

 

1.3

Versand von Paketen

Gefangenen kann gestattet werden, Pakete auf eigene Kosten zu versenden. Der Inhalt des zu versendenden Paketes wird in Gegenwart der Absenderin/ des Absenders überprüft. Die Überprüfung des Paketinhalts wird von der Anstaltsleitung geregelt.

 

2

Paketverkehr der in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten

Den in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten ist in Abweichung zu den Regelungen der Nummer 1 der Empfang und Versand von Paketen – einschließlich Nahrungs- und Genussmitteln - ohne vorherige Antragstellung generell zu gestatten.

 

2.1

Empfang von Paketen

Die Anstaltsleitung kann den Paketempfang beschränken, soweit die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung oder die Erreichung der Vollzugsziele gefährdet werden. Größe und Gewicht des Paketes sind durch die Leitung der Einrichtung festzulegen.

Pakete sind in Gegenwart der Untergebrachten zu öffnen, an die sie adressiert sind.

Ausgeschlossene Gegenstände können zur Habe der Untergebrachten genommen, der absendenden Person zurückgesandt oder, falls der Aufbewahrung oder Rücksendung besondere Gründe entgegenstehen, vernichtet werden. Über die getroffenen Maßnahmen werden die Untergebrachten unterrichtet.

 

2.2

Versand von Paketen

Der Inhalt des zu versendenden Pakets kann überprüft werden. Die Leitung der Einrichtung kann den Paketversand untersagen oder beschränken. Diesbezüglich gelten die Regelungen des § 27 SVVollzG NRW entsprechend.

 

3

Diese RV tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Gleichzeitig tritt die RV vom 7. September 2020 (4510 - IV.40) außer Kraft.