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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
Die Justizverwaltungsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche.

Bezeichnung der Gerichte
sowie der Behördenleitung von Gerichten
AV d. JM vom 19. März 1999 (3130 - I B. 4)
- JMBl. NRW S. 81 -
in der Fassung vom 28. Dezember 2021
- JMBl. NW S. 50 -


1.

Die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Arbeitsgerichtsbarkeit führen ihre Gerichtsbezeichnung unter Beifügung des Namens der Gemeinde, in der sie ihren Sitz haben. Ihre Bezeichnung lautet also beispielsweise:

"Amtsgericht Essen",
"Landgericht Wuppertal",
"Oberlandesgericht Köln",
"Verwaltungsgericht Aachen",
"Sozialgericht Köln",
"Finanzgericht Düsseldorf",
"Arbeitsgericht Dortmund",
"Landesarbeitsgericht Düsseldorf".

Abweichend hiervon lautet die Bezeichnung des Oberverwaltungsgerichts und des Landessozialgerichts wie bisher:

"Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster",

"Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in Essen".

Bei einer Änderung des Namens der Gemeinde ändert sich ohne Weiteres auch die Bezeichnung des Gerichts, sofern nicht ausdrücklich etwas Anderes angeordnet wird.

2.

Die Behördenleiterinnen und Behördenleiter führen folgende
Bezeichnung:

2.1
bei den Gerichten, die mit einer Präsidentin oder einem
Präsidenten besetzt sind:

"Die Präsidentin des ... (Bezeichnung des Gerichts)" oder
"Der Präsident des ... (Bezeichnung des Gerichts)";

2.2
bei den Amtsgerichten, die nicht mit einer Präsidentin oder einem Präsidenten besetzt sind und bei den Arbeitsgerichten:

"Die Direktorin des Amtsgerichts/Arbeitsgerichts ... (Ortsname)" oder
"Der Direktor des Amtsgerichts/Arbeitsgerichts ... (Ortsname)".


(Fn 1)

3.

Die Vertretung der Behördenleitung sowie die Dezernentinnen, Dezernenten, Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter führen den Schriftverkehr in Justizverwaltungssachen unter der Bezeichnung der Behördenleitung. Die Vertretung zeichnet mit dem Zusatz "In Vertretung" ("I.V."), Dezernentinnen, Dezernenten, Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter mit dem Zusatz "Im Auftrag" ("I.A.").

4.

Die AV d. JM vom 11. November 1990 (3130 - I B. 4) - JMBl. NW S. 282 - und der RdErl. d. MAGS vom 5. Februar 1992
(I A 1 - 1060/1070) - SMBl. NRW. 302 - werden aufgehoben.


Fußnoten :

   Fn1: Geändert durch AV d. JM vom 28. Dezember 2021 (3130 - I B. 4) - JMBl. NW S. 50 -. Diese AV tritt am 15. Februar 2022 in Kraft.