/WebPortal_Relaunch/Service/mediathek_neu

Bücherstapel
© panthermedia.net / Mitar gavric

Justizverwaltungs­vorschriften-Online

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
Die Justizverwaltungsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche.

Geschäftliche Behandlung der Angelegenheiten
nach §§ 30 und 42 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG)
AV d. JM vom 27. Dezember 2023 (1454 - I. 230)
- JMBl. NRW S. 68 -

 

1.

Ersuchen um Gewährung der Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 Satz 3 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) oder in eine Mitteilung nach § 42 Satz 3 BZRG erledigt die Geschäftsstelle des Amtsgerichts.

 

2.

Geht einem Amtsgericht ein Führungszeugnis nach § 30 BZRG oder eine Mitteilung nach § 42 BZRG zu, so teilt die Geschäftsstelle dies der den Antrag stellenden Person mit, setzt ihr zur Einsichtnahme eine Frist von mindestens vier Wochen (§ 9 Absatz 1 und 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundeszentralregistergesetzes – BZRGVwV) und weist sie darauf hin, dass

 

a)

nur sie persönlich Einsicht nehmen kann und dabei die Richtigkeit ihrer Angaben zur Person, wenn sie nicht persönlich bekannt ist, durch einen mit Lichtbild versehenen amtlichen Ausweis nachweisen muss,

 

b)

das Führungszeugnis bzw. die Mitteilung vernichtet wird, wenn sie innerhalb der Frist nicht zur Einsichtnahme erscheint,

 

c)

das Führungszeugnis vernichtet wird, wenn sie der Weiterleitung an die darin benannte Behörde widerspricht.

 

Die Geschäftsstelle vermerkt den Tag der Benachrichtigung auf dem Vordruck BZR 2 im Feld 21 oder auf der Mitteilung gemäß § 42 BZRG.

 

3.

Sieht die den Antrag stellende Person das Führungszeugnis gemäß § 30 BZRG in der nach Nummer 2 gesetzten Frist nicht ein oder widerspricht sie der Weiterleitung des Führungszeugnisses an die darin benannte Behörde, so hat die Geschäftsstelle das Führungszeugnis mit dem etwa angefallenen Schriftgut zu vernichten (§ 30 Absatz 5 Satz 6 BZRG), und zwar so, dass der Inhalt Dritten nicht bekannt werden kann.

 

4.

Widerspricht die den Antrag stellende Person nach Einsichtnahme der Weiterleitung des Führungszeugnisses nicht und bestätigt sie dies durch ihre Unterschrift auf dem Vordruck BZR 2, so ist das Führungszeugnis der darin benannten Behörde zu übersenden.

 

5.

Mitteilungen nach § 42 BZRG und etwa angefallenes Schriftgut sind nach Einsichtnahme oder nach Ablauf der zur Einsichtnahme gesetzten Frist zu vernichten (§ 42 Satz 6 BZRG), und zwar so, dass der Inhalt Dritten nicht bekannt werden kann.

 

6.

Die Vernichtung eines Führungszeugnisses oder einer Mitteilung (Nummer 3 bzw. Nummer 5) ist bei den Registerangaben (Abschnitt II) zu vermerken.

 

7.

Nummer 1 bis 6 und Abschnitt II gelten entsprechend für Ersuchen nach § 30a BZRG in Verbindung mit § 30 Absatz 5 Satz 3 BZRG (erweitertes Führungszeugnis).

 

II.

Für die Registrierung der Angelegenheiten nach §§ 30 und 42 BZRG gelten die Vorschriften des Allgemeinen Teils der Aktenordnung; die Ersuchen sind im Allgemeinen Register „AR“ (§ 11 der Aktenordnung für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und die Staatsanwaltschaften – AktO) wie folgt zu vermerken:

 

1.

Aktenzeichen

2.

Datum des Eingangs

3.

Vor- und Familienname oder Bezeichnung der Beteiligten oder der ersuchenden Stelle sowie deren Anschrift: Vor- und Familienname der antragstellenden Person sowie deren Anschrift,

4.

Bezeichnung der Angelegenheit: § 30 BZRG oder § 42 BZRG

5.

Verbleib:

           „Weitergeleitet an …………………………... am ………………“

           oder

           „Vernichtet am ………………….“

6.

Jahr der Anordnung des Weglegens und des Ablaufs der Aufbewahrungsfrist: entfällt

7.

Bemerkungen.

 

III.

Diese AV tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die AV vom 26. Januar 2012 (JMBl. NW S. 38) außer Kraft.