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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
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Allgemeine Verwaltungsvorschriften
zum Landesreisekostengesetz - VVzLRKG
RV d. JM vom 22. März 2024 (2141 - Z. 134)

 

1.

Den Runderlass des Ministeriums der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. Dezember 2021 (SMBl. NRW. 203205) in der jeweils aktuellen Fassung gebe ich für den Geschäftsbereich der Justizverwaltung zur Beachtung bekannt.

 

2.

Ergänzend bestimme ich Folgendes:

 

2.1

Für Dienstreisen von Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger, die ihnen durch das Rechtspflegergesetz übertragene Aufgaben der Rechtspflege wahrnehmen, gilt § 2 Abs. 2 Satz 4 LRKG entsprechend.

 

2.2

In den nachstehenden Fällen ist eine Anordnung oder Genehmigung der Dienstreise nicht erforderlich:

 

a) Dienstreisen in eiligen Angelegenheiten, die unverzüglich erledigt werden müssen (z.B. einstweilige Verfügungen, Arreste, Betreuungs- und Unterbringungsverfahren, Wirtschaftsstrafsachen),

 

b) Dienstreisen in Verfahren, in denen die sofortige Einnahme des Augenscheins notwendig ist,

 

c) Dienstreisen, die von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten als Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter für Kapitalsachen im Interesse der Aufklärung von Kapitalverbrechen unverzüglich durchgeführt werden müssen,

 

d) Dienstreisen von Vollstreckungsbeamtinnen und Vollstreckungsbeamten der Justiz zur Erledigung von Vollstreckungsangelegenheiten im Außendienst.

 

2.3

Für Dienstreisen der aufsichtsführenden Bediensteten auf Außenarbeitsstellen von Justizvollzugsanstalten ist eine vorherige schriftliche Anordnung nicht erforderlich, wenn es sich um dringende Dienstreisen handelt, die die Tätigkeit als aufsichtsführende Bedienstete oder aufsichtsführender Bediensteter mit sich bringt; die für die Dienstreise erforderliche Genehmigung ist nachträglich bei der Leiterin oder dem Leiter der Justizvollzugsanstalten einzuholen.

 

2.4

Für Dienstreisen der in Justizvollzugsanstalten hauptamtlich tätigen Ärztinnen und Ärzte sowie Pfarrerinnen und Pfarrer innerhalb ihres Amts- bzw. Dienstbezirks ist in Eilfällen eine vorherige schriftliche Anordnung nicht erforderlich; die für die Dienstreise erforderliche Genehmigung ist nachträglich bei der Leiterin oder dem Leiter der Justizvollzugsanstalt einzuholen.2.

 

2.5

2.5.1

Referentinnen und Referenten sowie Tagungsleiterinnen und Tagungsleiter für die nordrhein-westfälischen justizinternen Fortbildungsveranstaltungen werden ihres Amtes wegen für die Gesamtdauer der Veranstaltung unentgeltlich untergebracht und verpflegt.

 

2.5.2

Die Kosten der Unterbringung und Verpflegung sowie die Reisekosten werden aus den Mitteln der Einrichtung bestritten, welche die Fortbildung veranstaltet. Als Veranstalter kommen derzeit in Betracht

 

- das Ministerium der Justiz,

- die nordrhein-westfälischen Gerichte und Justizbehörden (bezirkliche Fortbildung),

- die Justizakademie des Landes Nordrhein-Westfalen,

- die Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen und

- das Ausbildungszentrum der Justiz Nordrhein-Westfalen.

 

Soweit diese Veranstalter für von ihnen organisierte Fortbildungsmaßnahmen Verpflegung und Unterkünfte einer Justizausbildungs- und/oder Fortbildungseinrichtung in Anspruch nehmen, erstatten sie der Einrichtung die hierfür entstehenden Kosten.

 

Gleiches gilt, wenn die Justizakademie andere Aus- und Fortbildungseinrichtungen als "Hotelbetrieb" für ihre Fortbildungsveranstaltungen in Anspruch nimmt.

 

3.

Diese RV tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Gleichzeitig wird die RV vom 31. Mai 2022 (2141 - Z. 134) aufgehoben.