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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

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Wahrnehmung der Aufgaben des allgemeinen Vollzugsdienstes beim
Vollzug von Jugendarrest in Freizeitarresträumen am Wochenende
durch Kräfte des Justizwachtmeisterdienstes
RV d. JM vom 11. März 1997 (2371 - I B. 6.2)

I.


Soweit für die Aufgaben des allgemeinen Vollzugsdienstes beim Vollzug von Jugendarrest in Freizeitarresträumen am Wochenende (im folgenden: Aufsichtsdienst) nach § 7 Abs. 2 der Jugendarrestgeschäftsordnung Beamte des Justizwachtmeisterdienstes oder Justizhelfer (Angestellte) herangezogen werden, sind diese Aufgaben den Bediensteten im Hauptamt bzw. als Teil der Haupttätigkeit zuzuweisen.

Die Vergütung für die Wahrnehmung des Aufsichtsdienstes im Hauptamt oder als Teil der Haupttätigkeit richtet sich nach der RV vom 5. September 1995 (2100 - I C. 281.1). Eine Aufsichtsvergütung nach Nr. 3 der RV vom 20.11.1986 (4411 - IV A. 25) wird in diesen Fällen nicht gezahlt.

II.


Die RV d. JM vom 15. Februar 1982 (2371 - I B. 6.2) wird aufgehoben.