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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

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Durchführung des Landesrichtergesetzes;
hier: Richterdienstgerichte
RV d. JM vom 17. März 1997 (2701 - I B. l)

I.


Zur Durchführung der Bestimmungen des Landesrichtergesetzes über die Errichtung und Zuständigkeit von Richterdienstgerichten weise ich auf folgendes hin:

1.
Zu §§ 35 ff.:

Die geschäftliche Behandlung der Verfahren vor den Richterdienstgerichten ist in § 50 a der Aktenordnung geregelt.

2.
Zu § 39:

Die Präsidenten der Oberlandesgerichte Hamm und Düsseldorf bitte ich, mir jeweils zum Beginn einer neuen Amtsperiode mitzuteilen, welche Richter von den Präsidien des Oberlandesgerichts Hamm und des Landgerichts Düsseldorf zu Mitgliedern der Richterdienstgerichte bestimmt worden sind.

3.
Zu §§ 43, 44, 46. § 5 LRHG:

Ich bitte in geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die von den Präsidien des Oberverwaltungsgerichts, der Finanzgerichte, der Landesarbeitsgerichte, des Landessozialgerichts und von dem Vereinigten Senat des Landesrechnungshofs aufgestellten Vorschlagslisten den Präsidien des Oberlandesgerichts Hamm und des Landgerichts Düsseldorf rechtzeitig vor Beginn der Amtszeit der Richterdienstgerichte und der Beschlussfassung des Präsidiums des Oberlandesgerichts Hamm und des Landgerichts Düsseldorf vorliegen.

4.
Zu § 67:

Die Generalstaatsanwälte bitte ich, jeweils zum 15. September des Jahres vor Beginn der fünfjährigen Amtszeit für die Besetzung des Dienstgerichts für Richter beim Landgericht Düsseldorf und für die Besetzung des Dienstgerichtshofs für Richter beim Oberlandesgericht Hamm je zwei geeignete Staatsanwälte vorzuschlagen.

II.


Die RV d. JM vom 18. Juli 1966 i. d. F. vom 10. Juli 1986 (2701 - I B. l) wird aufgehoben.