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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

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Überwachung von Ersatzansprüchen des Landes
RV d. JM vom 6. Februar 1965 (5100 - I B. 17)

Nachstehenden im MBl. NW. 1965 S. 8 veröffentlichten RdErl. d. FinMin. vom 1. Dezember 1964 (SMBl. NW. 6300) gebe ich für den Geschäftsbereich der Justizverwaltung zur Beachtung bekannt:

"Das Land hat vielfach auf Grund verschiedener Rechtsvorschriften einen Anspruch auf volle oder teilweise Erstattung der von ihm haushaltsmäßig verausgabten Beträge. Ansprüche ergeben sich z.B. bei von Dritten veranlassten Amtshandlungen (auf Erstattung barer Auslagen), in Gerichtsverfahren, in die das Land verwickelt ist (auf Erstattung von Prozesskosten), und in Schadensfällen (auf Schadenersatz).

In diesen und ähnlichen Fällen lässt sich häufig im Zeitpunkt der Haushaltsausgabe noch nicht bestimmen, ob und ggf. in welcher Höhe ein Ersatzanspruch besteht und gegen wen er zu richten ist. Oftmals wird erst nach Klärung der Sach- und Rechtslage oder nach Abschluss des Verfahrens die Forderung dem Grund und der Höhe nach feststehen oder der Verpflichtete bekannt sein.
Zur Überwachung der Ersatzansprüche des Landes ist wie folgt zu verfahren:

1.1
In den Auszahlungsanordnungen ist zu vermerken, dass die Rückforderung des verausgabten Betrages von der Klärung der Sach-  oder der Rechtslage oder vom Ausgang eines Verfahrens abhängt.

1.2
Zwecks Geltendmachung der Ersatzansprüche ist auf einem Vorblatt der Verfahrensakte laufend einzutragen, welche Kosten vom Land getragen worden sind. Neben diesen Eintragungen kann auf dem Aktendeckel der Verfahrensakte noch ein besonderer Hinweis - ggf. mit Rotstift - angebracht werden.

1.3
Die jeweilige Auszahlungsanordnung und die Eintragung im Vorblatt zur Verfahrensakte sind mit gegenseitigen Hinweisen zu versehen.

1.4
Werden Ersatzansprüche nicht von der auszahlenden Stelle selbst geltend gemacht, so ist eine Durchschrift der Auszahlungsanordnung mit der erforderlichen Erläuterung an diejenige Stelle zu leiten, die für die Geltendmachung der Ersatzansprüche zuständig ist. Die Durchschrift ist zur Vermeidung von Missbräuchen als solche auffällig zu kennzeichnen.

2.1
Sobald die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erfüllt sind, ist der Kasse eine Annahmeanordnung zuzuleiten. Dies gilt auch für bereits fällige Teilbeträge in einem noch nicht abgeschlossenen Verfahren. Die Erteilung der Annahmeanordnung ist auf dem Vorblatt der Verfahrensakte zu vermerken. Falls endgültig keine Ersatzansprüche erhoben werden, ist dies ebenfalls auf dem Vorblatt zu vermerken.

2.2
Die kassen- und rechnungsmäßige Behandlung der nach Nr. 2.1 zur Einziehung angewiesenen Forderungen richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften. Insbesondere ist auch hier § 27 RRO zu beachten.

Dieser RdErl. ergeht im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten und den Fachministern sowie dem Landesrechnungshof."

Die Bestimmungen zur Führung sonstiger Listen über Rückforderungsansprüche des Landes (z. B. Regressstatistik) sowie die sonstigen Sonderregelungen in der Justizverwaltung (z. B. hinsichtlich der Auslagen in Rechtssachen) werden durch diese Vorschrift nicht berührt.