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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

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Auskünfte an Rechtsanwälte über Terminsergebnisse in Zivilsachen
RV d. JM vom 10. Oktober 1969 (1454 - I B. 212)

I.

Die Rechtsanwaltschaft hat wiederholt darüber Klage geführt, dass nach den Spruchterminen die Akten oft nicht mehr auf der Geschäftsstelle zur Einsicht durch die Prozessbevollmächtigten zur Verfügung stünden, weil sie bereits an die Kanzlei oder an den Richter (Berichterstatter) weitergeleitet worden seien. Im Spruchtermin könne das Ergebnis ebenfalls häufig nicht in Erfahrung gebracht werden, weil die Entscheidungen nicht immer zum festgesetzten Zeitpunkt, sondern z. B. statt zu Beginn erst im Verlauf oder am Ende der Sitzung verkündet würden. Auch die in einigen Bezirken im Benehmen mit den örtlichen Anwaltvereinen eingeführten sog. Ergebniszettel, die den Prozessbevollmächtigten unmittelbar nach der Verkündung der Entscheidung zugeleitet werden sollen, würden vielfach nicht ausgefüllt.

Um dem Anliegen der Rechtsanwaltschaft nach alsbaldiger Unterrichtung über die Terminsergebnisse Rechnung zu tragen, sind daher die Terminsergebnisse (z. B. Klageabweisung) in geeigneter Weise jeweils unverzüglich in den Verhandlungskalendern zu vermerken, sofern nicht der Behördenleiter eine Anordnung getroffen hat, durch die eine alsbaldige Unterrichtung der Rechtsanwälte über die Terminsergebnisse auf andere Weise sichergestellt ist.

II.

Die RV vom 30. Januar 1969 (1454 - I B.212) wird aufgehoben.