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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

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Arbeitsverhältnis
der gemäß Nr. 7 Abs. 3 der Jugendarrestgeschäftsordnung (JAGO)
eingestellten Hilfskräfte
RV d. JM vom 9. Juli 1998 (2510 - I B. 186)
in der Fassung vom 17. Juni 2003

I.


Mit den Hilfskräften, die nach Nr. 7 Abs. 3 der Jugendarrestgeschäftsordnung (JAGO) zur Wahrnehmung der Aufgaben des allgemeinen Vollzugsdienstes beim Vollzug von Jugendarrest in Freizeitarresträumen eingestellt und geringfügig im Sinne von § 8 SGB IV - ohne Berücksichtigung von § 8 Abs. 2 Satz l SGB IV - beschäftigt werden, ist ein Arbeitsvertrag nach dem anliegenden Muster (Fn 1) abzuschliessen.

Die in den Durchführungshinweisen des Finanz- und Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen zu § 3 Buchst. n BAT getroffenen Regelungen sind insoweit nicht anzuwenden.

II.


Die RV vom 11. Dezember 1986 (2510 - I C. 186) wird aufgehoben.


Fußnoten :

   Fn1: Anlage geändert durch RV d. JM vom 17. Juni 2003 (2510 - I B. 186)