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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
Die Justizverwaltungsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche.

Verfahren zur Automation
des Gerichtskosten- und -kassenwesens und der
Geldstrafenvollstreckung (JUKOS)
AV d. JM vom 22. Oktober 1990 (5221 - I B. 50)
- JMBl. NW S. 259 -
in der Fassung vom 16. Juli 2019
- JMBl. NRW S. 298 -


I.


In Nordrhein-Westfalen ist im Auftrag der Bund/Länder-Kommission für Datenverarbeitung in der Justiz das Verfahren zur Automation des Gerichtskosten- und -kassenwesens und der Geldstrafenvollstreckung (JUKOS) entwickelt worden. Mit diesem Verfahren wird das Ziel verfolgt,
- die Einforderung der zu erhebenden Verfahrenskosten, der Geldstrafen, der Geldbußen und der sonstigen Geldbeträge im Sinne von § 1 EBAO weitgehend zu rationalisieren,
- durch eine maschinelle Sollstellung aller eingeforderten Beträge die Beitreibung von Geldstrafen, Geldbußen und Verfahrenskosten zu unterstützen und
- die Buchführung und den Zahlungsverkehr der Zahlstellen(Fn 3) automationsunterstützt zu erledigen.
Das Verfahren JUKOS hat sich seit der Einführung am 1. November 1982 bewährt und ist aufgrund der hierbei gewonnenen Erfahrungen laufend verbessert worden.

II.


Das Verfahren JUKOS ist bei sämtlichen Staatsanwaltschaften und Zahlstellen(Fn 3) sowie der Zentrale Zahlstelle Justiz(Fn 3) soweit diese Amtskassengeschäfte wahrnimmt, eingeführt.

Die maschinelle Verarbeitung ist in Abstimmung mit dem Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen dem Landesbetrieb IT.NRW (Fn 2) übertragen worden.

III.


Die Arbeitsabläufe innerhalb des Verfahrens JUKOS sind für die einzelnen Fachbereiche durch eine Dienstanweisung geregelt. Die Dienstanweisung (Stand: August 1996) setze ich hiermit mit Wirkung vom 01.08.1996 in Kraft. (Fn 1)
Die Dienstanweisung wird als Sonderdruck in Loseblattform durch die Druckerei der Justizvollzugsanstalt Geldern erstellt. Den Gerichten, Staatsanwaltschaften und Zahlstellen(Fn 3) wird die Dienstanweisung in ausreichender Stückzahl zur Verfügung gestellt werden.

Künftige Änderungen und Ergänzungen der Dienstanweisungen werden den Anwendern des Verfahrens in Form von Ergänzungslieferungen mitgeteilt werden.

IV.


Im Verfahren JUKOS ist von den Staatsanwaltschaften ein von dem derzeitigen Muster 55 der Aktenordnung geringfügig abweichendes Vollstreckungsregister zu führen. Dieses Register wird für die einzelnen Abteilungen der Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaften vom GGRZ Hagen auf Aufforderung gedruckt. Die näheren Einzelheiten werden besonders geregelt.

V.


Die AV d. JM vom 5. 10. 1982 (1514 - I C (5). 1) - JMBl. NW S. 241 - wird mit Wirkung vom 1.2.1991 aufgehoben.


Fußnoten :

   Fn1: Geändert durch AV d. JM v. 15.10.1996 (5221 - I B. 50) - JMBl NW S. 254 -; die AV d. JM v. 25.08.1994 (5221 - I B. 50) - JMBl NW S. 217 - wurde aufgehoben.

   Fn2: Geändert durch AV d. JM vom 29. März 2019 (5221 - Z. 50) - JMBl. NRW S. 177 -. Diese AV tritt sofort in Kraft.

   Fn3: Geändert durch AV d. JM vom 16. Juli 2019 - JMBl. NRW S. 298 -. Diese AV tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.