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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

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Bearbeitung von Wirtschaftsstrafsachen
RV d. JM vom 30. März 1968 (4100 - III A. 172)

I.


Wirtschaftsstrafsachen im Sinne dieser Rundverfügung sind Verfahren wegen solcher Straftaten, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen zu beeinträchtigen.

Wirtschaftsstrafsachen können danach z.B. sein:

Massenbetrügereien beim Aufsuchen und bei der Vermittlung von Aufträgen, Schwindel bei der Vermittlung von Grundstücken, von Krediten und bei der Umschuldung, Leistungsbetrug bei öffentlichen Aufträgen, Subventionsschwindel, Untreue bei Kreditinstituten, Konkursdelikte, Wechselreiterei, aktive und passive Bestechung sowie Steuer- und Zollhinterziehungen von erheblichem Umfang.

II.


Die Wirtschaftskriminalität kann mit strafrechtlichen Mitteln wirksam nur bekämpft werden, wenn das Strafverfahren zielstrebig betrieben und bald zum Abschluss gebracht wird. Das aber setzt in vielen Fällen voraus, dass sich der Staatsanwalt, der Wirtschaftsstrafsachen bearbeitet, vor allem auch auf den Gebieten des bürgerlichen Rechts, des Gesellschaftsrechts, des Handels- und Wechselrechts sowie des Konkurs- und Vergleichsrechts auskennt und im Buchführungs- und Bilanzwesen sowie möglichst auch auf betriebswirtschaftlichem Gebiet erfahren ist. Diese Kenntnisse und Erfahrungen kann der Staatsanwalt in dem erforderlichen Umfang nur erwerben, wenn er über einen längeren Zeitraum Strafsachen der Wirtschaftskriminalität bearbeitet.

Ich bitte, bei allen landgerichtlichen Staatsanwaltschaften in ausreichender Zahl Sondersachbearbeiter für solche Wirtschaftsstrafsachen zu bestimmen, für deren Bearbeitung die oben beschriebene besondere Sachkunde erforderlich ist. Als Sondersachbearbeiter sind Staatsanwälte auszuwählen, die den Anforderungen dieser Aufgabe genügen. Die Bestellung soll stets für einen längeren Zeitraum vorgenommen werden.

Die Leitenden Oberstaatsanwälte sorgen dafür, dass die Wirtschaftsstrafsachen zügig bearbeitet werden.

III.


1)
Um eine zügige Bearbeitung besonders umfangreicher Wirtschaftsstrafsachen und auch solcher Verfahrenskomplexe sicherzustellen, für die mehrere Staatsanwaltschaften örtlich zuständig sind, werden bei einigen Staatsanwaltschaften Schwerpunkte für die Bearbeitung von Wirtschaftsstrafsachen gebildet.

Zu Schwerpunkt-Staatsanwaltschaften bestimme ich:

im Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf

                  die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht in Düsseldorf,

im Oberlandesgerichtsbezirk Hamm

                  die Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten in Bielefeld und Bochum

und

im Oberlandesgerichtsbezirk Köln

                  die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht in Köln.

2)
Die Schwerpunkt-Staatsanwaltschaften sind zuständig für die Bearbeitung der Wirtschaftsstrafsachen aus ihrem Bezirk und der Wirtschaftsstrafsachen, die ihnen gemäß § 145 GVG von dem Generalstaatsanwalt übertragen werden.

Ist eine Wirtschaftsstrafsache bei einer Staatsanwaltschaft anhängig, die nicht Schwerpunkt-Staatsanwaltschaft ist, und kann das Verfahren wegen seines Umfangs oder aus anderen Gründen von dieser Staatsanwaltschaft mit den ihr zur Verfügung stehenden Kräften nicht mit der gebotenen Beschleunigung bearbeitet werden, so führt der Leitende Oberstaatsanwalt unverzüglich - in besonders eiligen oder besonders bedeutsamen Fällen durch mündlichen Vortrag - die Entscheidung des Generalstaatsanwalts darüber herbei, ob das Verfahren gemäß § 145 GVG einer Schwerpunkt-Staatsanwaltschaft übertragen wird.

Notwendige Eilmaßnahmen dürfen durch die Herbeiführung der Entscheidung des Generalstaatsanwalts nicht verzögert werden.

3)
Bei den Schwerpunkt-Staatsanwaltschaften sind unter der Leitung eines besonders geeigneten und tatkräftigen Oberstaatsanwalts Abteilungen für Wirtschaftsstrafsachen einzurichten. Die Sachbearbeiter in dieser Abteilung müssen den Anforderungen für Sondersachbearbeiter in Wirtschaftsstrafsachen (Abschnitt II) entsprechen.

4)
Den Schwerpunkt-Staatsanwaltschaften werden im Rahmen des durch den Haushaltsplan bewilligten Stellenkontingents zusätzliche Stellen des höheren Dienstes und mindestens eine Angestelltenstelle für Wirtschaftsfachleute zugewiesen.

5)
Die Generalstaatsanwälte sorgen, gegebenenfalls durch Abordnung von Staatsanwälten, anderen Beamten und Angestellten dafür, dass die Schwerpunkt-Staatsanwaltschaften mit der erforderlichen Zahl geeigneter Kräfte ausgestattet werden.
Sie überwachen die zügige Bearbeitung der Wirtschaftsstrafsachen in ihrem Bezirk und unterrichten sich laufend über die Belastung der Schwerpunkt-Staatsanwaltschaften.

IV.


Diese Rundverfügung tritt am 1. Juni 1968 in Kraft