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Rückgabe von Parteiunterlagen und Trennung von Beiakten in Zivilprozesssachen
RV d. JM vom 2. August 1982 (1454 - I B. 175)

I.

Die Vorschrift ist aufgehoben!


Die Rückgabe der von den Parteien in Zivilprozessverfahren eingereichten Unterlagen und die Trennung beigezogener Akten schon alsbald nach Verkündung eines Urteils kann im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels Schwierigkeiten bei der Wiederbeschaffung der Unterlagen und Beiakten sowie zeitliche Verzögerungen auslösen. Dasselbe gilt, wenn die Instanz durch eine sonstige Entscheidung beendet worden ist. Die Rückgabe von Parteiunterlagen, die in einem der Revision unterliegenden Berufungsurteil in Bezug genommen sind, kann die Revision begründen und zur Zurückweisung der Sache in die Berufungsinstanz fuhren. Um solche Auswirkungen zu vermeiden, weise ich auf Folgendes hin:

1.
Nach § 17 Abs. 1 der Gewahrsamssachenanweisung ist "nach Erledigung einer Sache (§ 7 der Aktenordnung)" von Amts wegen zu prüfen, ob zu den Akten eingereichte Parteiunterlagen zurückzugeben sind. Akten über bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, in denen ein erstinstanzliches Urteil oder ein der Revision unterliegendes Berufungsurteil ergangen ist, sind für den Geschäftsgang nach
§ 7 Abs. 3 AktO erst als erledigt anzusehen, wenn die Rechtskraft des Urteils aktenkundig ist oder die Sache innerhalb von sechs Monaten nach Urteilsverkündung nicht weiter betrieben worden ist. Die von Amts wegen zu veranlassende Rückgabe von Parteiunterlagen kommt infolgedessen erst zu diesem Zeitpunkt in Betracht.

Ist die Instanz durch eine sonstige Entscheidung beendet worden, so sind die Parteiunterlagen von Amts wegen ebenfalls erst nach Ablauf der in § 7 Abs. 3 AktO genannten Fristen zurückzugeben.

2.
Die Trennung von Beiakten wird mitunter zu einem früheren Zeitpunkt geboten sein. Das gilt insbesondere, wenn es sich um Beiakten über noch nicht abgeschlossene Verfahren oder um solche Beiakten handelt, die auch von einer anderen Stelle angefordert worden sind. Andererseits sind die Fälle nicht selten, in denen Beiakten auch nach Beendigung der Instanz unbedenklich noch längere Zeit zurückbehalten werden können. Ich bitte deshalb, von einer routinemäßigen Trennung von Beiakten alsbald noch Verkündung eines erstinstanzlichen Urteils oder eines der Revision unterliegenden Berufungsurteils oder nach Erlass einer sonstigen die Instanz beendenden Entscheidung abzusehen und in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Trennung von Beiakten vor dem Zeitpunkt erforderlich ist, zu dem nach Nummer 1 die Rückgabe der Parteiunterlagen von Amts wegen in Betracht kommt.

II.


Die RV vom 4. März 1967 (1454 - I B. 175) wird aufgehoben.