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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

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Kostenausgleich in Staatsschutz-Strafsachen
AV d. MIJ vom 3. Juli 1998 (5102 - I C. 1.1)
- JMBl. NW S. 229 -

Nachstehende Vereinbarung gebe ich bekannt:

Sondervereinbarung

nach Abschnitt E. Nr. 2
der Vereinbarung des Bundes und der Länder
über den Kostenausgleich in Staatsschutz-Strafsachen


I.


Kosten, die während des Vollzugs von Untersuchungs- oder Strafhaft durch die Unterbringung und Behandlung in dem Justizvollzugskrankenhaus Nordrhein-Westfalen in Fröndenberg entstehen, werden abweichend von Abschnitt B Nr. 4 Buchst. d) der Vereinbarung des Bundes und der Länder über den Kostenausgleich in Staatsschutz-Strafsachen durch einen Pauschalbetrag in Höhe des fünffachen Haftkostensatzes nach Abschnitt B Nr. 3 der vorgenannten Vereinbarung abgegolten.

Sofern der fünffache Haftkostensatz die jeweils auf der Basis der Ausgaben des Vorjahres festgestellten Selbstkosten des Justizvollzugskrankenhauses Fröndenberg übersteigt, werden lediglich die Selbstkosten berechnet. Diese werden dem Bundesministerium der Justiz jährlich mitgeteilt.

II.


Diese Vereinbarung tritt am 01.01.1998 in Kraft.