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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

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Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung
über Preisangaben
RV d. JM vom 8. November 1985 (7034 - III A. 10)

I.


Seit dem 1. Mai 1985 ist die Preisangabenverordnung (PAngV) vom 14. März 1985 (BGBl. I S. 580) in Kraft.

Nach § 8 der Preisangabenverordnung handelt ordnungswidrig im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift dieser Verordnung zuwiderhandelt.

II.


Die Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen die sich aus der Preisangabenverordnung ergebenden Pflichten in Bußgeldverfahren obliegt den örtlichen Ordnungsbehörden (§ 3 Abs. 3 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Preisüberwachung vom 30. April 1985 - GV NW S. 380).

III.


Die Sicherung guter Preisvergleichsmöglichkeiten ist eine wesentliche Voraussetzung für das Funktionieren der marktwirtschaftlichen Ordnung. Ziel der Preisangabenverordnung ist es, die Position des Verbrauchers durch Gewährleistung eines optimalen Preisvergleiches zu stärken.

IV.


Angesichts der Bedeutung einer ordnungsgemäßen Preisauszeichnung und der sich hieraus ergebenden Notwendigkeit einer angemessenen Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen die Preisangabenverordnung bitte ich, entsprechenden Bußgeldverfahren besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden.

Wird gegen einen Bußgeldbescheid wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Preisangabenverordnung Einspruch eingelegt, so weist der Staatsanwalt in dem Verfahren auf das besondere öffentliche Interesse an einer angemessenen Ahndung der Zuwiderhandlung hin.

Er nimmt in der Regel an der Hauptverhandlung teil, wenn

1.
die Verwaltungsbehörde dies angeregt hat (zu vgl. Nr. 287 Abs. 2 Buchstabe e) RiStBV) oder

2.
mit einer gerichtlichen Einstellung des Verfahrens nach § 47 Abs. 2 OWiG in Fällen gerechnet werden muss, in denen dies vom Standpunkt des öffentlichen Interesses nicht vertretbar erscheint (zu vgl. § 75 Abs. 2 OWiG, Nr. 287 Abs. 2 Buchstabe f) RiStBV).

V.


Diese Rundverfügung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.