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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
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Vergütung für die Beaufsichtigung, Anleitung und Versorgung der
Jugendlichen in Freizeitarresträumen nach Nr. 7 Abs. 2 der
Jugendarrestgeschäftsordnung (JAGO) vom 13.11.1978
RV d. JM vom 20. November 1986 (4411 - IV A. 25)

1.
Nach Nr. 7 Abs.2 Satz 2 und Satz 3 der Jugendarrestgeschäftsordnung (JAGO) vom 13.11.1978 kann zum Zwecke der Beaufsichtigung, Anleitung und Versorgung der Jugendlichen in Freizeitarresträumen sowie der Mitwirkung an der Erziehungsarbeit auf
- geeignete Kräfte des Justizwachtmeisterdienstes oder
- Beamte des mittleren Justizdienstes oder Justizangestellte
zurückgegriffen werden.

2.
Nach § 7 der Dienstordnung für den Justizwachtmeisterdienst vom 22.2.1983 sind die Beamten des Justizwachtmeisterdienstes verpflichtet, auf Weisung unter anderem auch die Aufgaben des allgemeinen Vollzugsdienstes beim Vollzug von Jugendarrest in Freizeitarresträumen wahrzunehmen. Dies gilt nach § 10 der Dienstordnung auch für nichtbeamtete Kräfte.

2.1
Diese Aufgaben sind diesen Bediensteten aufgrund meiner RV vom 15.2.1982 (2371 - I C. 6; jetzt 2371 - I B. 6.2) in Verbindung mit der RV vom 13.9.1982(2100 - I C. 281) im Hauptamt bzw. als Teil der Haupttätigkeit zuzuweisen.

2.2
Die Vergütung für die Wahrnehmung dieser Aufgaben im Hauptamt oder als Teil der Haupttätigkeit richtet sich nach meinen Rundverfügungen vom 15.2.1982 und 13.9.1982 (2100 - I C. 281).

3.
Die Beamten des mittleren Justizdienstes bzw. die Justizangestellten, denen die Aufgaben nach Nr. 1 an Wochenenden nicht im Hauptamt bzw. als Teil der Haupttätigkeit zugewiesen werden können, erhalten
40 DM, wenn sich der Freizeitarrest nur über eine Nacht, und
60 DM, wenn sich der Freizeitarrest über zwei Nächte erstreckt.

4.
Die Bestimmungen über die Zahlung eines Müheentgelts für die Zubereitung der Verpflegung der Jugendlichen in Freizeitarresträumen (Nr. 17 Abs. 2 Nr. 4 S. 2 JAGO) bleiben unberührt.

5.
Die Rundverfügung vom 22.12.1980 (4411 - IV A. 25) wird hiermit gegenstandslos.