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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

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Behandlung von kleinen Kostenbeträgen
AV d. JM vom 17. Juli 2000 (5661 - I B. 9)
in der Fassung vom 8. Juni 2004


Im Einvernehmen mit dem Finanzminister wird bestimmt:

1.

Kleine Kostenbeträge im Sinne dieser Regelung sind Kostenbeträge (Gerichtskosten und sonstige Ansprüche nach § 1 Abs. 1 Nrn. 5 bis 9 der Justizbeitreibungsordnung) von weniger als 5,00 EUR (Fn 1) bei den Kapiteln 04 010 und 04 410 und von weniger als 7,50 EUR (Fn 1) bei den Kapiteln 04 210, 04 220, 04 230, 04 240 und 04 250. Ist der Kostenschuldner ein Sondervermögen des Landes oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, tritt unter der Voraussetzung, dass Gegenseitigkeit besteht, an die Stelle der vorgenannten Kleinbeträge der Betrag von 25,00 EUR (Fn 1).

2.

Kleine Kostenbeträge sollen in den Fällen der Vorschusspflicht (z.B. § 17 Abs. 1 Satz 2 GKG (Fn 2), § 8 Abs. 2 Satz 1 KostO) stets Anlass zu der Prüfung geben, ob die Tätigkeit der Justizbehörde im Interesse einer rationellen Arbeitsweise nicht auch ohne Vorauszahlung vorgenommen werden kann. Die Entscheidung, ob ein kleiner Kostenbetrag vorschussweise mit besonderer Kostennachricht einzufordern ist, trifft der Justizbedienstete, der für die Sachentscheidung zuständig ist (vgl. § 31 Abs. 4 Sätze 2 und 3 KostVfg.).

3.

Sofern nicht die Vorauszahlung ausdrücklich vorgeschrieben oder angeordnet ist, dürfen kleine Kostenbeträge nur unter den Voraussetzungen der Nrn. 4 und 5 eingefordert werden.

4.

Kleine Kostenbeträge sind nur dann zu erheben, wenn dies zusammen mit später anfallenden Kosten möglich ist oder wenn mehrere kleine Kostenbeträge von derselben Person zu erheben sind. Hierbei sind die kleinen Beträge aus mehreren Angelegenheiten in einer Kostenrechnung zusammenzufassen. Der Kostenbeamte weist auf die Zusammenfassung durch einen entsprechenden Vermerk in den Akten hin. Kleine Kostenbeträge, die bereits der Verjährung unterliegen (z.B. § 5 Abs. 1 GKG (Fn 2), § 17 Abs. 1 KostO), sind nicht mehr zu erheben. Gemeinden (Gemeindeverbände) werden von der Zusammenfassung kleiner Kostenbeträge generell ausgenommen.

5.

Der Kostenbeamte hat in jedem Fall bei Fälligkeit der Kosten die Kostenrechnung aufzustellen. Wenn von der Erhebung kleiner Kostenbeträge abzusehen ist, vermerkt er unter der Kostenrechnung, dass die Einziehung vorbehalten bleibt. Er hat die Einziehung zu veranlassen, sobald in derselben oder in einer anderen Angelegenheit desselben Kostenschuldners weitere Kostenforderungen entstanden sind. Der Registraturbeamte hat an der für Kostenvermerke vorgesehenen Stelle des Aktenumschlags die Blätter zu bezeichnen, auf denen kleine Kostenbeträge vermerkt sind, deren Einziehung vorbehalten bleibt.

6.

Allgemein soll auch die Zurückzahlung von Kostenbeträgen der in Nr. 1 Satz 1 genannten Art unterbleiben. Im übrigen gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend. Die Rückzahlung kleiner Kostenbeträge darf jedoch, wenn sie der Berechtigte verlangt, nicht verweigert werden.

7.

Die Gerichtskasse kann, wenn die Mahnung erfolglos bleibt, bei Beträgen von weniger als 25,00 EUR (Fn 1) von der zwangsweisen Einziehung absehen und alsbald ohne Prüfung, ob ein weiterer Schuldner vorhanden ist, das Kostensoll löschen. Die Löschungsverfügung bedarf keiner weiteren Begründung. Sie kann für mehrere Forderungen gemeinsam erlassen werden.

8.

Für kleine Kostenbeträge im unmittelbaren Geschäftsverkehr der Gerichtsvollzieher mit ihren Auftraggebern gilt Nr. 8 der Durchführungsbestimmungen zum Gerichtsvollzieherkostengesetz (DB-GvKostG) (Fn 1).

9.

Es werden aufgehoben
-  die AV'en vom 23. 12. 1984 (5661 - I B. 9/JMBl. NW 1995 S. 33) und vom 20. 2. 1997 (5661 - I B. 9/JMBl. NW S. 67)
-  die RV vom 21.10.1998 (5661 - I B. 9, n.v.)
-  der RdErlass des Ministers für Arbeit , Gesundheit und Soziales vom 14.12.1972 i.d.F. des RdErlasses vom 5.4.1995 (SMBl. NW. 302).


Fußnoten :

   Fn1: Geändert durch AV vom 25.10.2001 mit Wirkung vom 1.1.2002.

   Fn2: Geändert durch AV vom 8. Juni 2004 (5661 - Z 9) - JMBl. NRW S. 159