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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

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Durchführung der Verordnung zum Eignungsübungsgesetz
vom 15. Februar 1956 (BGBl. I S. 71);
hier: § 5 Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung
für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst
RV d. JM vom 26. November 1986 (6300 - I C. 52)

I.


Nachstehenden Runderlass des Finanzministers vom 4.7.1956 (SMBl. NW. 5202) gebe ich in der Fassung der letzten Änderung durch den Runderlass des Finanzministers vom 8.2.1978 (MBl. NW. 1978 S. 300) für den Geschäftsbereich der Justizverwaltung zur Beachtung bekannt:

I.

Nach § l Abs. l des Eignungsübungsgesetzes v. 20. Januar 1956 (BGBl. I. S. 13) endet das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers durch Einberufung zu einer Übung zur Auswahl von freiwilligen Soldaten nicht, sondern ruht während der Eignungsübung bis zur Dauer von vier Monaten. Ein befristetes Arbeitsverhältnis wird durch die Einberufung zu einer Eignungsübung jedoch nicht verlängert. Das gleiche gilt, wenn ein Arbeitsverhältnis aus sonstigen Gründen während der Eignungsübung geendet hätte. Nach § 6 des Eignungsübungsgesetzes darf aus der Teilnahme an der Eignungsübung dem Arbeitnehmer in beruflicher und betrieblicher Hinsicht kein Nachteil erwachsen.

In Durchführung dieser Bestimmung ist die Verordnung v. 15. Februar 1956 erlassen worden.

§ 5 der Verordnung regelt, wie bei einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst zu verfahren ist. Durch die Teilnahme an einer Eignungsübung wird eine bestehende Versicherung in der zusätzlichen Altersund Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst nicht berührt. Das bedeutet, dass das Versicherungsverhältnis bestehen bleibt. Während der Eignungsübung sind jedoch keine Beiträge zu entrichten. Erst nach Beendigung der Eignungsübung wird eine endgültige Regelung der Versicherung während der Zeit der Eignungsübung vorgenommen.

II.

Als Pflichtversicherte im Sinne des § 5 Abs. 2 der Verordnung gelten

a)
die Pflichtversicherten bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) aufgrund tarifvertraglicher oder arbeitsvertraglicher Bestimmungen (z.B. Abschnitt III des Versorgungs-TV - SMBl. NW. 203308) -),

b)
die freiwillig Versicherten im Sinne des Abschnittes V des Versorgungs-TV (SMBl. NW. 203308), die vom Arbeitgeber einen Zuschuss erhalten,

c)
die pflichtversicherten Arbeiter der Wasserwirtschaftsverwaltung, die bei der Bundesbahn-Versicherungsanstalt - Abteilung B -, versichert sind,

d)
die künstlerischen Lehrkräfte an den Staatlichen Musikhochschulen und an der Folkwang-Hochschule, die bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Kulturorchester oder bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bühnen versichert sind,

e)
die Höherversicherten, die gemäß § 21 Versorgungs-TV (SMBl. NW. 203308) ihre zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung im Wege der Höherversicherung durchführen und

f)
die Inhaber eines Versorgungsstocks, die diesen gemäß § 20 Versorgungs-TV (SMBl. NW. 203308) fortführen.

III.

Als freiwillig Versicherte im Sinne des § 5 Abs. 4 der Verordnung gelten die Angestellten, denen der Arbeitgeber auf Grund der §§ 16 bis 19 des Versorgungs-TV vom 4. November 1966 (RdErl. v. 17.l.1967 - SMBl. NW. 203306 -) auf Antrag einen Anteil an den Versicherungsbeiträgen leistet.

IV.

Bei der Anwendung des § 5 der Verordnung bitte ich wie folgt zu verfahren:

1. Zur zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung


a)
Bleibt ein Pflichtversicherter nach Beendigung der Eignungsübung in den Streitkräften und beabsichtigt er nicht, sich freiwillig weiterzuversichern, so ist er auf den Zeitpunkt des Beginns der Eignungsübung bei der Zusatzversorgungseinrichtung abzumelden.

b)
Setzt ein Pflichtversicherter nach Beendigung der Eignungsübung sein bisheriges Arbeitsverhältnis fort, so werden die Beiträge und Umlagen für die Zeit der Eignungsübung nachentrichtet, und zwar in der Höhe, in der sie zuletzt vor Beginn der Eignungsübung gezahlt wurden. Im übrigen tritt in dem Versicherungsverhältnis keine Änderung ein.

c)
Verbleibt ein Pflichtversicherter bei den Streitkräften und beabsichtigt er sich freiwillig weiterzuversichern, so sind die Beiträge für die Zeit der Eignungsübung wie unter b) als Pflichtbeiträge nachzuentrichten. Als Pflichtversicherter ist er auf den Zeitpunkt der Beendigung der Eignungsübung bei der Zusatzversorgungseinrichtung abzumelden. Die Durchführung der sich anschließenden freiwilligen Weiterversicherung ist Angelegenheit des ausgeschiedenen Arbeitnehmers selbst.

Die in § 5 Abs. 2 Satz l vorgesehene Möglichkeit der Fortsetzung der freiwilligen Weiterversicherung beim Verbleiben bei den Streitkräften ist für den Arbeitnehmer, der bis zu seiner Einberufung bei der VBL pflichtversichert war, jedoch ohne Bedeutung. Aufgrund der 12. Änderung der Satzung der VBL - bekanntgegeben mit meinem RdErl. vom 28. 0. 1076 (MBl. NW. S. 2191) - besteht seit dem l.l.1979 keine Möglichkeit mehr, sich bei der VBL freiwillig weiterzuversichern.

2.Zur Überversicherung, zur Führung eines Versorgungsstocks und zur Selbstversicherung oder freiwilligen Versicherung in der Angestelltenversicherung


a)
Verbleibt der Versicherte nach Beendigung der Eignungsübung in den Streitkräften und beabsichtigt er nicht, sich freiwillig zu versichern, so ist durch die letzte Dienststelle nichts zu veranlassen.

b)
Setzt der Versicherte nach Beendigung der Eignungsübung sein bisheriges Arbeitsverhältnis wieder fort oder verbleibt er bei den Streitkräften und will sich freiwillig versichern, so hat die Dienststelle die Beiträge für die Zeit der Eignungsübung in der Höhe, in der sie zuletzt vor Beginn der Eignungsübung gezahlt wurden, nachzuentrichten.

3. Zur Tragung der Kosten der Versicherung für die Dauer der Eignungsübung


a)
Bei Pflichtversicherten (§ 5 Abs. 2 der Verordnung, Abschn. II dieses RdErl.) werden die Aufwendungen für die nachentrichteten Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge) und Umlagen nach § 5 Abs. 3 der Verordnung dem Arbeitgeber durch die Streitkräfte erstattet.

b)
Bei freiwillig Versicherten (§ 5 Abs. 4 der Verordnung, Abschn. III dieses RdErl.) erstatten die Streitkräfte nur die Arbeitgeberbeiträge, wenn die freiwillige Versicherung bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses aufrechterhalten wird.

4. Erstattung der Beiträge und Umlagen durch die Bundeswehr


Die Anträge auf Erstattung sind der örtlich und sachlich zuständigen Verwaltungsstelle in dem Wehrbereich (WBV) einzureichen, in dem die Beschäftigungsbehörde (Arbeitgeber), die die Erstattung beantragt, ihren Sitz hat. Dies ist für das Land Nordrhein-Westfalen die Wehrbereichsverwaltung III, 4 Düsseldorf-Nord, Wilhelm-Raabe-Straße 46.

Die Erstattungsanträge sind in doppelter Ausfertigung einzureichen und haben Angaben über folgende Fragen zu enthalten:

a) Zu- und Vorname, Geburtsdatum, Wohnort des Arbeitnehmers vor der Einberufung zur Eignungsübung,

b) Beginn und Ende der Eignungsübung,

c) Höhe des zuletzt vor Beginn der Eignungsübung gezahlten Monatsbeitrages zur zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung, getrennt nach Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil sowie der Umlage zur VBL,

d) Gesamtbetrag der für die Dauer der Eignungsübung vom Arbeitgeber tatsächlich nachentrichteten Beiträge und Umlagen,

e) Bezeichnung des Tarifvertrages, auf Grund dessen die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung durchzuführen ist,

f) Anschrift des Trägers der Zusatzversorgung (Versorgungs- oder Versicherungsanstalt),

g) Mitteilung, ob es sich um eine Pflichtversicherung gem. § 5 Abs. 2 oder um eine freiwillige Versicherung gem. § 5 Abs. 4 der VO handelt.

h) Zeitpunkt der Fortsetzung des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses,

i) Bezeichnung des Kontos und des Kreditinstituts, dem der zu erstattende Betrag überwiesen werden soll.

Die Beschäftigungsbehörden haben die Erstattungsforderungen sachlich und rechnerisch festzustellen und mit ihrem Dienststempel zu versehen. Dem Erstattungsantrag sind beizufügen:

zu b)
eine beglaubigte Abschrift der Benachrichtigung der Bundeswehr über Beginn und Ende der Eignungsübung,

zu g)
bei Pflichtversicherten, die in der Bundeswehr bleiben, eine Erklärung, dass sie sich nach Ende der Eignungsübung in der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung freiwillig weiterversichern wollen (Hinweis auf Abschnitt IV Nr. l Buchst. c) bei freiwillig Versicherten (Hinweis auf Abschnitt III) eine Erklärung, dass sie nach Ende der Eignungsübung die freiwillige Versicherung aufrechterhalten.

II.


Die Rundverfügungen vom 27.9.1960, 27.5.1968, 14.7.1969, 7.7.1972 (6300 - I A. 52) und 22.3.1978 (6300 - I C. 52) werden aufgehoben.