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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
Die Justizverwaltungsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche.

Verwertung von Gegenständen, die in einem
Zoll-, Verbrauchssteuer-, Monopol- und Devisenstrafverfahren
oder in einem Verfahren wegen Zuwiderhandlungen
gegen Ein- und Ausfuhrverbote
gerichtlich eingezogen worden sind
(§ 65 der Strafvollstreckungsordnung)
RV d. JM vom 25. Juli 1986 (4333 - III A. 11)

I.


Die nach § 65 der Strafvollstreckungsordnung von dem Hauptzollamt an die Gerichtskasse abgeführten Beträge sind bei Kap. 04 210 Tit. 112 10 zu vereinnahmen.

Zu den baren Auslagen im Sinne von § 65 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 der Strafvollstreckungsordnung gehören nicht die von der Finanzverwaltung gezahlten Belohnungen.

Auslagen, die von den Bundesfinanzbehörden im Verfahren (z. B. durch die Beschlagnahme, Verwahrung und Verwertung) entstanden sind, werden nur erstattet, soweit sie von dem in die Kosten Verurteilten als Gerichtskosten eingezogen worden sind (§ 5 Abs. 5 Kostenverfügung). Anhand der Abrechnung des Hauptzollamts prüft die Vollstreckungsbehörde, welche der vom Hauptzollamt aus dem Erlös entnommenen Beträge als Verfahrenskosten von dem Verurteilten eingefordert werden können. Die Kosten der Verwahrung durch Verwertung nach Rechtskraft der Entscheidung und die nach § 76 AO einbehaltenen Abgaben sind nicht als Verfahrenskosten anzusehen.

Da das Hauptzollamt die Verwertung im Benehmen mit der zuständigen Vollstreckungsbehörde der Justiz vornimmt (§ 65 Abs. 1 Satz 1 der Strafvollstreckungsordnung), empfiehlt es sich, die Aktenzeichen der in Betracht kommenden Strafverfahren dem Hauptzollamt nach Möglichkeit mitzuteilen, damit dieses sich im Bedarfsfall umgehend mit den Zuständigen Sachbearbeitern in Verbindung setzen kann.

Im übrigen wird auf den Erlass des Bundesministers der Finanzen vom 9.2.1955 -III A/4-H 2131 - 3/55 (vgl. Anhang 4 in dem Sonderdruck "Strafvoltstreckungsordnung") - verwiesen.

II.


Die Rundverfügung vom 5. März 1956 (4333 - III A. 11) hebe ich auf.