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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

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Richtereid
RV d. JM vom 18. Juli 1966 (2002 - I B. 2)
in der Fassung vom 23. Juli 1976

1.
Der nach § 38 DRiG in Verbindung mit § 2 LRiG vorgeschriebene Richtereid ist in öffentlicher Sitzung eines Gerichts vor Übernahme der Dienstgeschäfte zu leisten. Um die der Bedeutung des Richtereides angemessene Einheitlichkeit des Verfahrens zu gewährleisten, bitte ich um Beachtung nachstehender Grundsätze:

a)
Bei einem mit einem Präsidenten besetzten Gericht leistet der Richter den Eid vor dem Spruchkörper (Senat, Kammer usw.), in dem der Präsident oder sein ständiger Vertreter den Vorsitz führt.

b)
Ist die Vereidigung nach Buchst. a) nicht möglich (z. B. wegen Verhinderung des Präsidenten oder seines ständigen Vertreters oder in Eilfällen), so kann der Eid auch vor einem anderen von dem Präsidenten allgemein oder für den Einzelfall bestimmten Spruchkörper geleistet werden.

c)
Bei einem nicht mit einem Präsidenten besetzten Gericht leistet der Richter den Eid in öffentlicher Sitzung des übergeordneten Gerichts. Die Buchst. a) und b) finden Anwendung.

d)
Die Regelung zu a) und b) gilt auch für den bei einer Staatsanwaltschaft verwendeten Richter auf Probe.

2.
Wer nach dem 8. Mai 1945 aus Anlass der Übertragung eines Richteramts einen Eid oder wer den Richtereid nach § 38 DRiG geleistet hat, ist gemäß § 77 LRiG von der Pflicht zur Eidesleistung nach § 2 LRiG befreit.

3.
Der Richtereid ist auch zu leisten, wenn ein Richter von einem Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs des Landesrichtergesetzes als Richter in den Dienst des Landes versetzt wird.

4.
gestrichen (Fn 1)

5.
Wer als ehrenamtlicher Richter den Richtereid zu leisten hat (§ 6 Abs. 2, § 68 LRiG, § 5 a Nr. 3 des Gesetzes über die Errichtung eines Landesrechnungshofes und die Rechnungsprüfung im Lande Nordrhein-Westfalen), leistet ihn vor dem Spruchkörper, dem er angehört. Hat der in das ehrenamtliche Richterverhältnis berufene Richter aus Anlass der Übertragung seines Ehrenamts einen Eid geleistet, so ist er gemäß § 79 Abs. 2 LRiG von der Pflicht zur Eidesleistung befreit.

6.
Über die Vereidigung ist eine Verhandlung nach anliegendem Muster aufzunehmen, die von dem Vorsitzenden des Gerichts und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterzeichnen ist. Die Verhandlung ist bei den Berufsrichtern zu den oberbehördlichen Personalakten zu nehmen.

7.
Die RV tritt am 1. August 1966 in Kraft. Gleichzeitig wird die RV vom 3. Juli 1963 (2002 - I A. 2) aufgehoben.


Fußnoten :

   Fn1: Geändert d. RV d. JM v. 23.07.1976 (2002 - I B. 2)