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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

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Richtlinien für die Beschaffung und Unterhaltung
der von den Verwaltungsangehörigen des Landes im Dienst zu tragenden Schutzkleidung
RV d. JM vom 23. Juni 1993 (2044 - I C. 2)
in der Fassung vom 22. Juni 2010


I.


Nachstehenden in der SMBl. NW. 203024 veröffentlichten Runderlass des Finanzministeriums vom 30. Oktober 1956 in der Fassung des Runderlasses vom 02. April 1993 gebe ich zur Beachtung bekannt:

"Bei der Beschaffung von Schutzkleidung, die zur Benutzung durch die Verwaltungsangehörigen bereitgehalten werden soll, bitte ich unbeschadet besonderer Regelungen in Tarifordnungen, Tarifverträgen, Dienstordnungen, unfallrechtlichen und anderen einschlägigen Bestimmungen einheitlich nach folgenden Gesichtspunkten zu verfahren:

l.
Als Schutzkleidung gelten Kleidungsstücke und ähnliche Ausrüstungsgegenstände, die bei bestimmten Tätigkeiten an Stelle oder über der sonstigen Kleidung zum Schutz gegen Unfälle, Witterungsunbilden, gesundheitliche Gefahren oder gegen ungewöhnlich starke Verschmutzung oder Abnutzung der Kleidung oder aus Gründen der Hygiene von Beamten, Angestellten und Arbeitern getragen werden müssen.

Die von den Verwaltungsangehörigen lediglich zur Schonung ihrer eigenen Kleidung innerhalb des ihnen normalerweise obliegenden Dienstes getragenen besonderen Kleidungsstücke dürfen nicht aus Landesmitteln beschafft werden. Hierzu gehören z. B. Schutzmäntel, Arbeitskittel, Schürzen u. dgl. die bei den regelmäßigen Arbeiten in Registraturen, Archiven, Büchereien, Kanzleien, Abfertigungsräumen, Zeichensälen, Lagerräumen, Buchbindereien, Werkstätten, an Zentralheizungsanlagen und bei der Hausreinigung usw. getragen werden, sofern nicht die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen.

2.
Wenn für bestimmte Verwaltungen die Notwendigkeit besteht, das Tragen von Schutzkleidung im einzelnen zu regeln, so treffen die obersten Landesbehörden im Rahmen dieser Richtlinien und im Benehmen mit mir die entsprechenden Anordnungen.

3.
Die Beschaffung von Schutzkleidung muss in möglichst engen Grenzen gehalten werden. Auf zweckmäßige und einfache Ausführung der Kleidungsstücke ist besonders zu achten.

4.
Die aus Landesmitteln beschaffte Schutzkleidung bleibt grundsätzlich Eigentum der Verwaltung. Für die einzelnen Stücke sind soweit wie möglich Tragezeiten festzusetzen. Im Übrigen ist die sachgemäße Benutzung und die pflegliche Behandlung der Stücke von der Verwaltung zu überwachen.

Verwaltungen, die durch Kleiderkassen Dienstkleidung für ihre Angehörigen beschaffen, dürfen Verwaltungszuschüsse für Schutzkleidung, die in das persönliche Eigentum der Verwaltungsangehörigen übergehen soll, nicht gewähren.

5.
Die Kosten für Reinigung und Instandsetzung der aus Landesmitteln beschaffener Schutzkleidung werden von der Verwaltung getragen. Gegebenenfalls können die Reinigungskosten in besonderen Fällen auf Antrag durch eine an die Bediensteten zu zahlende monatliche Pauschale abgegolten werden.

6.
Für vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden oder Verluste an Schutzbekleidungsstücken hat der verantwortliche Verwaltungsangehörige Ersatz zu leisten.

7.
Schutzbekleidungsstücke werden dem Benutzer nicht zum uneingeschränkten persönlichen Gebrauch, sondern nur für die Zeit der dienstlichen Beschäftigung zur Verfügung gestellt, für die das Tragen von Schutzkleidung vorgeschrieben ist. Die Schutzkleidung ist der Verwaltung spätestens beim Ausscheiden des Trägers aus dem Dienst zurückzugeben und nach Reinigung und Instandsetzung ggf. weiter zu verwenden.

8.
Arbeitsschürzen und Arbeitsanzüge (Overalls) können gestellt werden zum Schutz bei sehr schmutzigen Arbeiten, z. B. in der Druckerei, bei der Reinigung von Feuerungsanlagen und Dampfkesseln, bei Reinigungs- und Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen durch Kraftwagenführer.

9.
Die Beschaffung von Schutzkleidung aus Leder ist nur für bestimmte, gem. Nr. 2 näher zu bezeichnende Arbeiten zulässig.

10.
Regenzeug kommt im Allgemeinen nur für Verwaltungsangehörige in Frage, deren Tätigkeit im Freien bei Regenwetter nicht unterbrochen werden darf, z. B. für Boten im Außendienst, Fahrzeugbesatzungen in offenen Kraftfahrzeugen.

11.
Stiefel mit kurzen oder langen Schäften (u. a. Gummi-, Filz- oder Pelzstiefel) dürfen nur in besonderen Fällen nach näherer Anweisung gem. Nr. 2 zur Verfügung gestellt werden.

12.
Bei den Bediensteten, für die das Land Träger der Unfallversicherung ist, ist der RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales "Eigenunfallversicherung des Landes Nordrhein-Westfalen; Zusammenstellung der Vorschriften und Regeln zur Durchführung der Unfallverhütung, Ersten Hilfe und Betriebshygiene" in der jeweils gültigen Fassung (SMBl. NW. 8221) zu beachten. Von diesen Vorschriften werden Beamte nicht erfasst. Diesen ist jedoch im allgemeinen im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn Schutzkleidung im gleichen Umfang und unter gleichen Bedingungen zur Verfügung zu stellen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales."

II.

(Fn 1)

Schutzkleidung im Sinne von Nummer 2 des vorstehenden Runderlasses sind im Bereich der Justizverwaltung insbesondere

1. Gummistiefel


a) für Kraftfahrzeugführer bei der Reinigung der Dienstkraftfahrzeuge,
b) für Aufsichtskräfte der Außenkommandos bei den Vollzugsanstalten,
c) für die Hausdienstgeschäfte wahrnehmenden Kräfte, soweit regelmäßig große Außenflächen zu reinigen sind;

2. Gummihandschuhe bzw. Einweghandschuhe


a) für Ärzte sowie Beamte und Angestellte des Krankenpflegedienstes bei den Vollzugsanstalten,
b) für das Personal in Druckereien und Fotolabors,
c) für Reinigungskräfte,
d) für Bedienstete im Vorführ-, Sicherheits- und Ordnungsdienst, soweit nicht Handschuhe nach Nr. 3. erforderlich sind, (Fn 2)
e) für Asservatenverwalter, soweit nicht Handschuhe nach Nr. 3 erforderlich sind, (Fn 2)
f) für Bedienstete, die Erste-Hilfe-Maßnahmen durchführen;

3. Lederhandschuhe bzw. Handschuhe aus mechanisch unzerstörbaren textilen Geweben (z.B. Kevlar) oder Handschuhe aus Drahtgeflecht

(Fn 2)

a) für Bedienstete des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes,
b) für Bedienstete des Vorführ-, Pforten- und Sitzungsdienstes sowie des Sicherheits- und Ordnungsdienstes,
c) für mit der Gebäudesicherung, Personenkontrollen, der Asservatenverwaltung und mit dem
   Vollzug von Jugendarrest betrauten Bediensteten, soweit Handschuhe nach Nr. 2. nicht
   ausreichend sind; (Fn 2)

4. graue Schutzkittel oder Kombi-Schutzanzüge


a) für das Bedienungspersonal der Festbrennstoffheizungsanlagen sowie für Haus- und
   Maschinenmeister, wenn ungewöhnlich stark schmutzende Tätigkeiten verrichtet werden,
b) für das Personal in Druckereien und Fotolabors,
c) für Kraftfahrzeugführer;

5. grüne Schutzkittel oder Kombi-Schutzanzüge


für Beamte und Angestellte des Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten sowie für in Arbeitsbetrieben tätige Bedienstete des allgemeinen Vollzugsdienstes;

6. weiße Schutzkittel oder Kombi-Schutzanzüge


für Beamte und Angestellte des Werk- und Werkaufsichtsdienstes in Bäckereibetrieben der Justizvollzugsanstalten sowie für Aufsichtskräfte der Justizvollzugsanstalten bei Maler- und Maurerarbeiten;

7. weiße Schutzmäntel oder Schutzjacken und Schutzhosen


a) für Ärzte bei den Justizvollzugsanstalten,
b) für Beamte und Angestellte des Krankenpflegedienstes bei den Justizvollzugsanstalten,
c) für medizinisch-technische Assistentinnen und Diät-Assistentinnen bei den Justizvollzugsanstalten;

8. Regenmäntel oder Wetterjacken


a) für Außen- und Hofposten bei den Justizvollzugsanstalten,
b) für die Hausdienstgeschäfte wahrnehmenden Kräfte, soweit regelmäßig große Außenflächen zu reinigen sind;

9. Winterhandschuhe und gefütterte Stiefel

für Außen- und Hofposten bei den Justizvollzugsanstalten;

10. Plastik- oder Gummischürzen und Plastiküberschuhe

für das Personal der Fotolabors.

III.

(Fn 1)

Darüber hinaus wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen für Justizvollzugsanstalten folgendes bestimmt:

1.
Für Küchenbedienstete der Justizvollzugsanstalten kann aus hygienischen Gründen folgende Schutzkleidung beschafft werden:
- Kochjacke, weiß, mit schwarzen Kugelknöpfen, alternativ weißer Schutzkittel,
- Kochhose, schwarz-weiß ("pepita") ,
- Kochschürze (Vorbinder), weiß,
- Mütze (Schiffchen-Format), weiß,
- Kochschuhe, weiß, Schutzausführung mit Stahlkappe, alternativ geschlossene oder halboffene Form.

2.
Für Bedienstete der Justizvollzugsanstalten, die nicht nur ganz kurzfristig in Kühlhäusern oder Kühlräumen tätig werden, kann zur Vermeidung von gesundheitlichen Gefahren eine besondere kälteabweisende Schutzkleidung beschafft werden.
Vor der Beschaffung der Schutzkleidung ist im Einzelfall der Anstaltsarzt zur Notwendigkeit des Tragens und zur zweckmäßigen Art und Beschaffenheit einer solchen Kleidung zu hören.
Die Justizvollzugsanstalten beschaffen unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Anstaltsarztes die unbedingt notwendige Schutzkleidung nach pflichtgemäßem Ermessen.
Die Regelung gilt für die Beschaffung von Schutzkleidung für Gefangene, die zu einer Tätigkeit in Kühlhäusern oder  Kühlräumen  der  Anstalt  herangezogen  werden, entsprechend.
Einer Einwilligung der Aufsichtsbehörde gemäß Nr. 59 Abs. 2 GWV bedarf es nicht.

3.
Im Übrigen sind die vorstehend zu I. und II. aufgeführten Vorschriften maßgebend.

4.
Die Kosten der Beschaffung von Schutzkleidung für Verwaltungsangehörige sind bei Kapitel 04 410 Gruppe 514 (Fn 3), für Gefangene in der im Kapitel 04 410 für die Versorgung und Betreuung der Gefangenen gesondert eingerichteten Titelgruppe(n) bei Gruppe 511 (Fn 3) zu buchen. Justizdienststellen, bei denen das Verfahren EPOS.NRW eingesetzt wird, buchen die Kosten der Beschaffung von Schutzkleidung für Verwaltungsangehörige auf dem Sachkonto 6250000000 "Aufwendungen für Berufskleidung, Arbeitsschutzmittel u.ä." und die Kosten der Beschaffung von Schutzkleidung für Gefangene auf dem Sachkonto 6290010090 "Sonstiges Verbrauchsmaterial". (Fn 4)

IV.


Die RV'en vom 22. Juni 1962, 24. Juli 1963, 22. Juli 1964 und 16. Mai 1986 (2044 - I C. 2) werden aufgehoben.


Fußnoten :

   Fn1: Geändert d. RV d. JM vom 05.02.1998 (2044 - I C. 2)

   Fn2: Geändert d. RV d. JM vom 09.04.2000 (2044 - I C. 2)

   Fn3: Geändert d. RV d. JM vom 19.06.2009 (2044 - I. 2). Die Neufassung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

   Fn4: Geändert d. RV d. JM vom 22.06.2010 (2044 - I. 2). Die Neufassung tritt mit Wirkung vom 05.07.2010 in Kraft.