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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
Die Justizverwaltungsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche.

Verwahrung, Vorführung und Transport von vorläufig
festgenommenen Personen und Untersuchungsgefangenen
RV d. JM vom 12. April 1977 (4460 - IV B. 26)
in der Fassung vom 16. Juni 2010


Im Einvernehmen mit dem Innenminister ergeht folgende Grundsatzregelung:

1
Vorläufig festgenommene Personen werden von den Polizeibehörden verwahrt.

1.1
Stehen der Polizeibehörde Verwahrräume nicht zur Verfügung oder bedarf der vorläufig Festgenommene einer besonders sicheren Verwahrung, kann er ausnahmsweise in die Justizvollzugsanstalt eingeliefert werden, die nach dem Erlass eines Haftbefehls für seine Aufnahme zuständig wäre (Fn 1).

1.2
Gleiches gilt, wenn der vorläufig Festgenommene einer besonderen Behandlung (z. B. Sonderkost, ärztliche Spezialbehandlung) bedarf und diese in der zuständigen Anstalt möglich ist.

2
Vorläufig festgenommene Personen werden dem Haftrichter durch die Polizei vorgeführt.

3
Der Transport von Untersuchungsgefangenen obliegt den Justizbehörden.

4
Die zuständige Polizeibehörde leistet nur dann Vollzugshilfe, wenn nach Bekanntgabe des Haftbefehls

4.1
die Justizbehörde den Untersuchungsgefangenen nicht übernehmen kann oder

4.2
die Justizvollzugsanstalt zum Transport eines Untersuchungsgefangenen nicht oder nicht allein in der Lage ist.

5
Soweit sich abweichende Vereinbarungen zwischen örtlichen Polizei- und Justizbehörden als zweckmäßig erweisen, werden sie durch die vorstehende Grundsatzregelung nicht ausgeschlossen.

6
Die Rundverfügung vom 10.1.1955 (4104 - III A. 14) wird aufgehoben.


Fußnoten :

   Fn1: Geändert durch RV d. JM vom 16. Juni 2010