/WebPortal_Relaunch/Service/mediathek_neu

Bücherstapel
© panthermedia.net / Mitar gavric

Justizverwaltungs­vorschriften-Online

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
Die Justizverwaltungsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche.

Verwaltungsvorschriften für das Verfahren bei den dem Oberlandesgericht Hamm übertragenen Entscheidungen,
die Justizverwaltungsakte auf dem Gebiet der Strafrechtspflege betreffen
(§ 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG in Verbindung mit dem Gesetz vom 8. November 1960
- GV. NW S. 352 -)
RV d. JM vom 14. März 1977 (1223 - III A. 1)

I.


Für das Verfahren bei Entscheidungen, die Justizverwaltungsakte auf dem Gebiet der Strafrechtspflege betreffen (§ 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG in Verbindung mit dem Gesetz vom 8. November 1960 - GV. NW S. 352 -), ordne ich im Hinblick auf § 29 Abs. 2 EGGVG, § 306 Abs. 2, §§ 307 bis 309 StPO folgendes an:

1.
Der Generalstaatsanwalt in Hamm führt zu dem ihm von dem Strafsenat zugeleiteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung beschleunigt eine Gegenerklärung (§ 308 Abs. 1 StPO) der Behörde herbei, gegen deren Anordnung, Verfügung, Maßnahme oder Unterlassung der Antrag gerichtet ist. Untersteht die Behörde in der Angelegenheit nicht seiner, sondern der Aufsicht einer anderen Behörde (z. B. des Generalstaatsanwalts in Düsseldorf), so bittet er diese, die Gegenerklärung herbeizuführen und sie ihm mit ihrer Stellungnahme zu übersenden.

2.
Die zur Abgabe der Gegenerklärung zuständige Behörde und die Aufsichtsbehörde prüfen die Rechtmäßigkeit des beanstandeten Verhaltens und veranlassen das zur Abhilfe Erforderliche, wenn die Beanstandung begründet ist.

3.
Der Generalstaatsanwalt in Hamm legt mir die Vorgänge mit der gegenüber dem Strafsenat beabsichtigten Stellungnahme vor,

a) wenn er gegen die in der Gegenerklärung vertretene Auffassung rechtliche Bedenken hat, die durch eine Fühlungnahme mit der Aufsichtsbehörde nicht ausgeräumt werden konnten, oder

b) wenn die Sache von grundsätzlicher oder in anderer Hinsicht von besonderer Bedeutung ist.

II.


Den Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm bitte ich, mir von den Entscheidungen in den zu l genannten Fällen jeweils zwei Abdrucke zu übersenden.

III.


Hinsichtlich des Verfahrens, das Entscheidungen auf dem Gebiet des Vollzuges in den Fällen des § 23 Abs. 1 Satz 2 EGGVG (i. d. F. des § 180 StVollzG) und in den Fällen der §§ 109 ff. StVollzG betrifft, verweise ich auf meine RV vom 11. Januar 1977 (4400 - IV B. 184).