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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

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Bearbeitung von Korruptionsstrafsachen
bei den Staatsanwaltschaften
RV d. MIJ vom 1. Dezember 1998 (1400 - III A. 17 "A")

I.

Korruption verletzt die Grundwerte des demokratischen und sozialen Rechtsstaates und stellt eine Gefahr für die Geschäftsmoral und die Grundlagen der Marktwirtschaft dar. Neben hohen materiellen Schäden bewirkt sie einen Verlust an Vertrauen in die Unparteilichkeit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durch Politik und Verwaltung und in die Integrität der den Staat repräsentierenden Institutionen und Personen.

Korruptionsstrafsachen im Sinne dieser Verfügung sind Verfahren wegen solcher Straftaten, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens geeignet sind, das Vertrauen der Allgemeinheit auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen und/oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs und/oder die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören.

Korruptionsstrafsachen können demnach insbesondere sein:

- die im 26. und 30. Abschnitt des Strafgesetzbuchs normierten Delikte der §§ 298 bis 302 und §§ 331 bis 338 StGB n.F.,

- §§ 12 Abs. l und 2 UWG a.F., 17 Abs. l und 2, 20 UWG,

- §§ 331 bis 335 a StGB a.F.

- sowie damit in Zusammenhang stehende Delikte der übrigen Straftatbestände des 30. Abschnitts StGB n.F., der §§ 133, 203 Abs. 2, 263, 266, 267 StGB und der Steuerhinterziehung, soweit sie einen wirtschaftlichen Hintergrund haben.

II.


Korruption in ihren Verflechtungen kann mit strafrechtlichen Mitteln nur wirksam bekämpft werden, wenn korruptionsverdächtige Sachverhalte frühzeitig als solche erkannt und das entsprechende Strafverfahren, ggf. auch durch sog. verdeckte oder "Umwegermittlungen" zielstrebig betrieben und alsbald zum Abschluss gebracht wird. Dies bedingt in vielen Fällen, dass sich die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt, die oder der Korruptionsstrafsachen bearbeitet, vor allem auch auf den Gebieten des bürgerlichen Rechts, des Gesellschaftsrechts, des Handels- und Wechselrechts sowie des Insolvenzrechts, des Konkurs- und Vergleichsrechts auskennt und im Buchführungs- und Bilanzwesen sowie möglichst auch auf betriebswirtschaftlichem Gebiet erfahren ist. Ferner setzt dies voraus, dass entsprechende Ermittlungstaktiken angewendet und mit zuständigen Ressorts anderer Behörden intensiv zusammengearbeitet wird.


Diese Kenntnisse und Erfahrungen kann die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt nur erwerben, wenn sie oder er über einen längeren Zeitraum Korruptionsstrafsachen bearbeitet.

Ich bitte daher, bei allen Staatsanwaltschaften Sondersachbearbeiter für Korruptionsstrafsachen im o.g. Sinne zu bestimmen.

Als Sondersachbearbeiter sind solche Staatsanwältinnen und Staatsanwälte auszuwählen, die den Anforderungen dieser Aufgabe genügen. Die Bestellung soll stets für einen längeren Zeitraum vorgenommen werden.

III.

Um die danach gebotene und zügige Bearbeitung besonders umfangreicher Korruptionsstrafsachen und auch solcher Verfahrenskomplexe sicherzustellen, für die mehrere Staatsanwaltschaften örtlich zuständig sind, werden bei einigen Staatsanwaltschaften Schwerpunkte für die Bearbeitung von Korruptionsstrafsachen gebildet.

Zu Schwerpunktstaatsanwaltschaften bestimme ich:

im Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf die Staatsanwaltschaft Wuppertal,

im Oberlandesgerichtsbezirk Hamm die Staatsanwaltschaften Bielefeld und Bochum und

im Oberlandesgerichtsbezirk Köln die Staatsanwaltschaft Köln.

Die Schwerpunktstaatsanwaltschaften sind zuständig für die Bearbeitung von Korruptionsstrafsachen aus ihrem Bezirk sowie von solchen Korruptionsverfahren, die ihnen gemäß § 145 GVG von dem Generalstaatsanwalt übertragen werden.

IV.

Diese Rundverfügung tritt am l. Januar 1999 in Kraft.