/WebPortal_Relaunch/Service/mediathek_neu

Bücherstapel
© panthermedia.net / Mitar gavric

Justizverwaltungs­vorschriften-Online

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
Die Justizverwaltungsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche.

Durchführung des Einkaufs der Gefangenen
RV d. JM vom 17. Dezember 1986 (4546 - IV B. 2)

Diese Vorschrift ist aufgehoben.



1

Den Gefangenen soll möglichst zweimal im Monat Gelegenheit gegeben werden, Nahrungs- und Genussmittel, Mittel zur Körperpflege und sonstige zum Einkauf freigegebene Bedarfsgegenstände zu kaufen. Das Warenangebot wird von der Vollzugsanstalt vermittelt. Die Anstalt soll für ein Angebot sorgen, das auf Wünsche und Bedürfnisse der Gefangenen Rücksicht nimmt.

2

Das Verkaufsrecht ist an zuverlässige und leistungsfähige Gewerbetreibende zu vergeben. An Vollzugsbedienstete und ihre Angehörigen darf es nicht vergeben werden.

3

Bei der Vergabe des Verkaufsrechts ist der Gewerbetreibende zu verpflichten, die Waren zu günstigsten Preisen anzubieten und in das Warenangebot regelmäßig auch vorteilhafte Sonderangebote aufzunehmen. Ein sofortiges Kündigungsrecht ist für den Fall vorzusehen, dass der Gewerbetreibende seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere unangemessene Preise fordert. Waren, die zu Beanstandungen Anlass geben, sollen auf Kosten des Lieferanten untersucht werden können.

4

Die Anstalt hat das Warenangebot auf seine Güte und durch Vergleiche mit den ortsüblichen Preisen auf die Angemessenheit der Preise zu überprüfen. Der Lieferant hat der Anstalt rechtzeitig vor jedem Einkauf eine Preisliste mit den in der Anstalt gültigen Verkaufspreisen vorzulegen. Die Anstalt hat - ggf. unter Beteiligung des zuständigen Ordnungsamtes - sicherzustellen, dass die Lieferfirma den Vorschriften über den Verkauf von Waren (z.B. Preisauszeichnungspflicht; Angabe der jeweiligen Verkaufseinheit, der Füllmenge bei Fertigpackungen und der Handelsklassen für Obst) genügt.

5

Die Waren können in der Anstalt gekauft oder schriftlich zur Lieferung bestellt werden.

6

Die Gefangenen sind durch die Anstalt rechtzeitig in geeigneter Weise (z.B. durch Aushang) über die Einkaufstermine, das Warenangebot und die Preise zu unterrichten.

7

Die Beträge, über die die Gefangenen beim Einkauf verfügen können, sind, soweit ihnen nicht der Besitz von Bargeld gestattet ist, in eine Liste einzutragen. Sie sind den Gefangenen schriftlich bekanntzugeben. Der mit der Abwicklung des Einkaufs beauftragte Bedienstete führt das Anerkenntnis der Gefangenen über die Beträge herbei, für die eingekauft worden ist, und überträgt diese Beträge in die Liste. Nach Beendigung des Einkaufs sind die Unterlagen der Zahlstelle (Ein- und Auszahlungsstelle) zur Belastung der Konten der Gefangenen und zur Abrechnung mit dem Lieferanten zuzuleiten.

8

Bedarfsgegenstände, die beim regelmäßigen Einkauf nicht erworben werden können, sollen im Wege der Sammelbestellung beschafft werden.

9

Es ist sicherzustellen, dass bei der Durchführung des Einkaufs (z.B. bei der schriftlichen Bestellung oder bei der Herbeiführung des Anerkenntnisses der Gefangenen) personenbezogene Daten der Gefangenen ohne deren Einverständnis Dritten nicht offenbart werden.

10

Werden dem Lieferanten Gefangene zur Hilfeleistung beim Einkauf zur Verfügung gestellt, sind hierfür die bestimmungsgemäßen Arbeitslöhne zu erheben.

11

Die Rundverfügung vom 18. August 1975 (4546 - IV B. 2) wird aufgehoben.